{"id":46726,"date":"2018-02-14T11:43:32","date_gmt":"2018-02-14T09:43:32","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46726"},"modified":"2018-02-14T11:43:32","modified_gmt":"2018-02-14T09:43:32","slug":"lohnsteuerliche-behandlung-des-elektrofahrrad-leasings","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/lohnsteuerliche-behandlung-des-elektrofahrrad-leasings\/","title":{"rendered":"Lohnsteuerliche Behandlung des (Elektro)Fahrrad-Leasings"},"content":{"rendered":"<h2>\u00a0<strong>1.\u00a0Adressaten, Bezug<\/strong><\/h2>\n<p>Diese Verf\u00fcgung richtet sich an die Sachgebietsleiter\/innen, Sachbearbeiter\/innen und Mitarbeiter\/innen der LSt-Arbeitgeberstellen sowie an die LSt-Au\u00dfenpr\u00fcfer\/innen. \u00a0<em>Auf das BMF-Schreiben vom 17.11.2017, IV C 5\u00a0\u2013\u00a0S 2334\/12\/10002-04, wird Bezug genommen..<\/em><\/p>\n<h2>\u00a0<strong>2.\u00a0\u00dcberlassung eines Dienst-(Elektro-)Fahrrads<\/strong><\/h2>\n<p>Die \u00dcberlassung geleaster (Elektro-)Fahrr\u00e4der durch Arbeitgeber an Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung stellt Arbeitslohn dar. Auch wenn ein Dritter dem Arbeitnehmer ein Fahrrad zur privaten Nutzung \u00fcberl\u00e4sst, ist ein geldwerter Vorteil (als Arbeitslohn von dritter Seite) hierf\u00fcr zu ermitteln, wenn die \u00dcberlassung im Zusammenhang mit dem Dienstverh\u00e4ltnis steht. Dies ist in den derzeit bekannten Fahrrad-Leasingverh\u00e4ltnissen der Fall, da der Arbeitgeber aktiv an der Verschaffung durch die Leasingvereinbarungen (Rahmenvereinbarungen zwischen Leasinggesellschaft\/Vermittler\/Dienstleister und Arbeitgeber) mitwirkt (BMF-Schreiben vom 20.01.2015, BStBl\u00a02015 I 143 ).<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt bei der \u00dcberlassung mehrerer (Elektro-)Fahrr\u00e4der an den Arbeitnehmer (z.\u00a0B. f\u00fcr dessen Familienangeh\u00f6rige).<\/p>\n<h3>\u00a02.1.\u00a0\u00dcberlassung resultiert aus Arbeitsvertrag<\/h3>\n<p>Die folgenden Grunds\u00e4tze gelten in den F\u00e4llen, in denen die (Elektro-)Fahrrad\u00fcberlassung aufgrund des Arbeitsvertrags oder einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage erfolgt. Dies ist gem. des BMF-Schreibens vom 15.12.2016, BStBl\u00a02016 I, 1449 der Fall<\/p>\n<ul>\n<li>wenn die \u00dcberlassung arbeitsvertraglicher Verg\u00fctungsbestandteil ist (d.\u00a0h. wenn die Vereinbarung von vornherein bei Abschluss eines Arbeitsvertrags getroffen wird oder wenn eine Bef\u00f6rderung mit der \u00dcberlassung verbunden ist) sowie<\/li>\n<li>bei steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlungen. Voraussetzung hierf\u00fcr ist, dass der Arbeitnehmer unter \u00c4nderung des Arbeitsvertrags im Vorhinein auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn in Form eines Nutzungsrechts an einem betrieblichen (Elektro-)Fahrrad des Arbeitgebers gew\u00e4hrt (vgl. BFH-Urteil vom 6. M\u00e4rz 2008, BStBl\u00a02008 II S.\u00a0530 ).<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>In Leasingf\u00e4llen setzt das Vorliegen eines betrieblichen Fahrrads zudem voraus, dass der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer gegen\u00fcber der Leasinggesellschaft zivilrechtlich Leasingnehmer ist.<\/em><\/p>\n<p>Der geldwerte Vorteil wird \u2013\u00a0wie bei der \u00dcberlassung von (Elektro-)Fahrr\u00e4dern, die sich im Eigentum des Arbeitgebers befinden\u00a0\u2013 wie folgt ermittelt (vgl. gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder vom 23.11.2012, BStBl\u00a02012 I, 1224 ):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"142\">&nbsp;<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00dcberlassenes<br \/>\nVerkehrsmittel<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0Bewertung des Arbeitslohns<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0Gesetzliche<br \/>\nGrundlage<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"142\">\u00a01<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0Fahrrad<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0Mtl. 1\u00a0% der unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme einschl. USt (damit sind s\u00e4mtliche Fahrten abgegolten)<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a7\u00a08 Abs.\u00a02 Satz\u00a010\u00a0EStG<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"142\">\u00a02<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0Fahrrad, wenn die Nutzungs\u00fcberlassung von Fahrr\u00e4dern zur Angebotspalette des Arbeitgebers an fremde Dritte geh\u00f6rt (z.\u00a0B. Fahrradverleihfirmen)<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a096\u00a0% des Endpreises, zu denen der Arbeitgeber seine Fahrr\u00e4der an fremde Dritte \u00fcberl\u00e4sst abzgl. 1.080\u00a0\u20ac Rabatt-Freibetrag<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a7\u00a08 Abs.\u00a03\u00a0EStG<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"142\">\u00a03<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0Elektrofahrrad, das verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen ist (u.\u00a0a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht)<\/td>\n<td colspan=\"2\" width=\"283\">\u00a0Vgl. Zeilen\u00a01 und 2<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"142\">\u00a04<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0Elektrofahrrad, das verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen ist (z.\u00a0B. &gt; 25km\/h)<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0Wie bei Kfz (d.\u00a0h. Pauschalwert- oder Fahrtenbuchmethode; im Gegensatz zu Zeile\u00a01 m\u00fcssen Fahrten zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte sowie bei doppelter Haushaltsf\u00fchrung zus\u00e4tzlich angesetzt werden.)<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a7\u00a08 Abs.\u00a02 S\u00e4tze 2\u20135\u00a0EStG<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<h4><\/h4>\n<p><em>Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den geldwerten Vorteil.<\/em> \u00a0Die 44\u00a0Euro-Freigrenze des \u00a7\u00b08 Abs.\u00a02 Satz\u00a011\u00a0EStG kommt nicht zum Ansatz.<\/p>\n<h3>\u00a02.2.\u00a0\u00dcberlassung resultiert aus einer vom Arbeitsvertrag unabh\u00e4ngigen Sonderrechtsbeziehung<\/h3>\n<p>In den Ausnahmef\u00e4llen, in denen eine vom Arbeitsvertrag unabh\u00e4ngige Sonderrechtsbeziehung vorliegt (keine Gehaltsumwandlung, kein arbeitsvertraglicher Verg\u00fctungsbestandteil) und der Arbeitnehmer s\u00e4mtliche Kosten und Risiken aus der \u00dcberlassung tragen w\u00fcrde, kommen die Urteilsgrunds\u00e4tze des BFH vom 18.12.2014, BStBl\u00a02015 II, 670 (sog. Beh\u00f6rdenleasing), zum Tragen. Der geldwerte Vorteil liegt (abweichend von Tz.\u00a02.1) dann in der Verschaffung verbilligter Leasingkonditionen und ist nach \u00a7\u00a08 Abs.\u00a02 Satz\u00a01\u00a0EStG zu bewerten. Die 44\u00a0Euro-Freigrenze des \u00a7\u00a08 Abs.\u00a02 Satz\u00a011\u00a0EStG ist grds. anwendbar, sofern die sich nach Anrechnung des Arbeitnehmers gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44\u00a0Euro im Kalendermonat nicht \u00fcbersteigen.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>3.\u00a0Kauf des (Elektro-)Fahrrads nach Leasingende<\/strong><\/h2>\n<p><em>Sollte der Arbeitnehmer nach Beendigung der Vertragslaufzeit das (Elektro-)Fahrrad vom Arbeitgeber, dem Leasinggeber oder einem Dienstleister erwerben, ist zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob ein geldwerter Vorteil vorliegt:<\/em><\/p>\n<h3>\u00a03.1.\u00a0Bewertung nach \u00a7\u00a08 Abs.\u00a02 Satz\u00a01\u00a0EStG<\/h3>\n<p><em>Sollte zun\u00e4chst der Arbeitgeber das Fahrrad vom Leasinggeber oder einem Dienstleister erwerben und es zu einem geringeren Preis als dem Endpreis i.\u00a0S. des \u00a7\u00a08 Absatz\u00a02 Satz\u00a01\u00a0EStG an den Arbeitnehmer weiterver\u00e4u\u00dfern, liegt Arbeitslohn nach \u00a7\u00a08 Abs.\u00a02 Satz\u00a01\u00a0EStG vor. Wenn<\/em> \u00a0der Arbeitnehmer nach Beendigung der Vertragslaufzeit das (Elektro-)Fahrrad \u00a0<em>hingegen<\/em> \u00a0vom Leasinggeber oder einem Dienstleister zu einem geringeren Preis als dem Endpreis i.\u00a0S. des \u00a7\u00a08 Absatz\u00a02 Satz\u00a01\u00a0EStG erwerben, ist der Differenzbetrag als Arbeitslohn von dritter Seite zu versteuern. Ein evtl. Preisvorteil steht im Zusammenhang mit dem Dienstverh\u00e4ltnis. Durch \u00a0<em>das Eingehen der<\/em> \u00a0Leasingvereinbarungen hat der Arbeitgeber an seiner Verschaffung aktiv mitgewirkt, auch wenn der Arbeitnehmer keinen vertraglichen Anspruch auf den Fahrraderwerb und einen Preisvorteil hat, \u00a0<em>vgl. BMF-Schreiben vom 20.01.2015 (a.\u00a0a.\u00a0O.)<\/em> .<\/p>\n<p>Da sich die Wertermittlung in der Praxis ggf. schwierig gestaltet, bestehen aufgrund bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung keine Bedenken, den Endpreis im Sinne des \u00a7\u00a08 Absatz\u00a02 Satz\u00a01\u00a0EStG eines (Elektro-)Fahrrads, das dem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverh\u00e4ltnisses nach 36\u00a0Monaten der Nutzungsdauer \u00fcbereignet wird, aus Vereinfachungsgr\u00fcnden mit 40\u00a0Prozent der auf volle 100\u00a0Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Gro\u00dfh\u00e4ndlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrads einschlie\u00dflich der Umsatzsteuer anzusetzen, sofern nicht im Einzelfall ein niedrigerer Restwert in geeigneter Weise nachgewiesen wird. \u00a0<em>Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den geldwerten Vorteil.<\/em><\/p>\n<h3>\u00a03.2.\u00a0Pauschalierung nach \u00a7\u00a037b\u00a0EStG<\/h3>\n<p><em>Anstelle der Bewertung nach \u00a7\u00a08 Abs.\u00a02 Satz\u00a01\u00a0EStG kommt grds. auch die Anwendung des \u00a7\u00b037b\u00a0EStG durch den Zuwendenden in Betracht. Hierbei sind folgende F\u00e4lle zu unterscheiden:<\/em><\/p>\n<h4>\u00a0 \u00a0<em>3.2.1.\u00a0Bewertung nach \u00a7\u00a037b Abs.\u00a01\u00a0EStG bei Verkauf durch Dritten an Arbeitnehmer des Leasingnehmers<\/em><\/h4>\n<p><em>Der Zuwendende (Leasinggeber, Dienstleister, Verwertungsgesellschaft) kann die Einkommensteuer f\u00fcr die dem Empf\u00e4nger (=\u00a0Arbeitnehmer des Leasingnehmers) gew\u00e4hrten Sachzuwendungen (z.\u00a0B. auch Fahrrad\u00fcbereignung), die zus\u00e4tzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung erbracht werden, mit einem Pauschsteuersatz von 30\u00a0% erheben.<\/em><\/p>\n<ul>\n<li>\u00a0<em>\u00a0Zus\u00e4tzlichkeit<\/em><\/li>\n<\/ul>\n<p><em>Die Zus\u00e4tzlichkeitsvoraussetzung ist erf\u00fcllt, wenn zu dem sog. Grundgesch\u00e4ft (=\u00a0Verkauf des Fahrrads an Arbeitnehmer des Leasingnehmers) der aus einem Rahmenvertrag zwischen dem Zuwendenden und dem Arbeitgeber resultierende geldwerte Vorteil f\u00fcr den Arbeitnehmer (z.\u00a0B. vereinbarter Rabatt oder verg\u00fcnstigter Erwerb eines Fahrrads) hinzukommt (vgl. Rdnr.\u00a09a und 11 des BMF-Schreibens vom 19.05.2015, BStBl\u00a02015 I, 468 ). Dies ist in den derzeit bekannten F\u00e4llen erf\u00fcllt.<\/em><\/p>\n<ul>\n<li>\u00a0<em>\u00a0Bemessungsgrundlage<\/em><\/li>\n<\/ul>\n<p><em>Bemessungsgrundlage hierbei sind zwar grds. die Aufwendungen des Zuwendenden einschlie\u00dflich Umsatzsteuer. Da die Zuwendung in der Hingabe eines Wirstschaftsgutes des Betriebsverm\u00f6gens besteht, ist als Bemessungsgrundlage nach \u00a7\u00a037b\u00a0EStG der gemeine Wert anzusetzen, wenn dem Zuwendenden keine oder nur unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringe Aufwendungen entstanden sind, RdNr.\u00a016 des BMF-Schreibens vom 19.05.2015 (a.\u00a0a.\u00a0O.). Dies ist der Fall, wenn ein (Elektro-)Fahrrad vom Zuwendenden f\u00fcr einen weit unter dem gemeinen Wert liegenden Endpreis (z.\u00a0B. 10\u00a0% des urspr\u00fcnglichen Kaufpreises) erworben wird. Da sich die Ermittlung des gemeinen Werts in der Praxis ggf. schwierig gestaltet, bestehen aufgrund bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung keine Bedenken, den gemeinen Wert eines (Elektro-)Fahrrads, das dem Arbeitnehmer nach 36\u00a0Monaten der Nutzungsdauer \u00fcbereignet wird, aus Vereinfachungsgr\u00fcnden mit 40\u00a0Prozent der auf volle 100\u00a0Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Gro\u00dfh\u00e4ndlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-) Fahrrads einschlie\u00dflich der Umsatzsteuer anzusetzen, sofern nicht im Einzelfall ein niedrigerer Restwert in geeigneter Weise nachgewiesen wird. Zuzahlungen des Empf\u00e4ngers mindern den geldwerten Vorteil.<\/em><\/p>\n<ul>\n<li>\u00a0<em>\u00a0Anwendung der Pauschalierung<\/em><\/li>\n<\/ul>\n<p><em>Das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung ist durch den Zuwendenden einheitlich f\u00fcr alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gew\u00e4hrten Sachzuwendungen i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a037b Abs.\u00a01\u00a0EStG auszu\u00fcben. Der Zuwendende hat den Empf\u00e4nger (=\u00a0Arbeitnehmer) von der Steuer\u00fcbernahme zu unterrichten, \u00a7\u00a037b Abs.\u00a03 Satz\u00a03\u00a0EStG . Es empfiehlt sich, diese Bescheinigung seitens des Arbeitgebers zum Lohnkonto als Nachweis dar\u00fcber zu nehmen, dass seinerseits eine Besteuerung des Lohns von dritter Seite (vgl. Tz.\u00a03.1) unterbleiben durfte.<\/em><\/p>\n<h4>\u00a03.2.2.\u00a0Bewertung nach \u00a7\u00a037b Abs.\u00a02\u00a0EStG bei Verkauf durch Arbeitgeber an den Arbeitnehmer<\/h4>\n<p><em>Sofern der Arbeitgeber zun\u00e4chst den Leasinggegenstand erworben und ihn dann an den Arbeitnehmer weiterver\u00e4u\u00dfert, kann der Zuwendende (Arbeitgeber) die Steuer f\u00fcr die den Arbeitnehmern gew\u00e4hrten Sachzuwendungen (z.\u00a0B. Fahrrad\u00fcbereignung), die zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, mit einem Pauschsteuersatz von 30\u00a0% erheben.<\/em><\/p>\n<ul>\n<li>\u00a0<em>\u00a0Zus\u00e4tzlichkeit<\/em><\/li>\n<\/ul>\n<p><em>Die Zus\u00e4tzlichkeitsvoraussetzung ist erf\u00fcllt, da zu dem sog. Grundgesch\u00e4ft (=\u00a0Verkauf des Fahrrads vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer) der aus einem Rahmenvertrag zwischen einem Dritten und dem Arbeitgeber resultierende geldwerte Vorteil (vereinbarter Rabatt oder verg\u00fcnstigter Erwerb eines Fahrrads von einem Dritten) hinzukommt.<\/em><\/p>\n<ul>\n<li>\u00a0<em>\u00a0Bemessungsgrundlage<\/em><\/li>\n<\/ul>\n<p><em>Bzgl. der Bemessungsgrundlage wird auf Tz.\u00a03.2.1 verwiesen.<\/em><\/p>\n<ul>\n<li>\u00a0<em>\u00a0Anwendung der Pauschalierung<\/em><\/li>\n<\/ul>\n<p><em>Das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung ist durch den Arbeitgeber einheitlich f\u00fcr alle innerhalb eines Kalenderjahres gew\u00e4hrten Sachzuwendungen i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a037b Abs.\u00a02\u00a0EStG auszu\u00fcben.<\/em><\/p>\n<h2>\u00a0<strong>4.\u00a0\u00c4nderungs\u00fcbersicht<\/strong><\/h2>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"189\">\u00a0\u00a0\u00a0<em>1. \u00c4nderung: BMF-Schreiben<\/em><\/td>\n<td width=\"189\">\u00a0\u00a0\u00a0<em>Auf das BM\u2026<\/em><\/td>\n<td width=\"189\">\u00a0\u00a0\u00a0<em>Seite\u00a01<\/em><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"189\">\u00a0\u00a0\u00a0<em>2. \u00c4nderung: Kauf und \u00a7\u00a08 Abs.\u00a02 Satz\u00a01<\/em><\/td>\n<td width=\"189\">\u00a0\u00a0\u00a0<em>Sollte der\u2026<\/em><\/td>\n<td width=\"189\">\u00a0\u00a0\u00a0<em>Seite\u00a04<\/em><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"189\">\u00a0\u00a0\u00a0<em>3. \u00c4nderung: Kauf und \u00a7\u00a037b<\/em><\/td>\n<td width=\"189\">\u00a0\u00a0\u00a0<em>Pauschalie\u2026<\/em><\/td>\n<td width=\"189\">\u00a0\u00a0\u00a0<em>Seite\u00a05<\/em><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0Bayerisches Landesamt f\u00fcr Steuern v. 20.11.2017 &#8211; S 2334.2.1-122\/4 St32<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a01.\u00a0Adressaten, Bezug Diese Verf\u00fcgung richtet sich an die Sachgebietsleiter\/innen, Sachbearbeiter\/innen und Mitarbeiter\/innen der LSt-Arbeitgeberstellen sowie an die LSt-Au\u00dfenpr\u00fcfer\/innen. \u00a0Auf das BMF-Schreiben vom 17.11.2017, IV C 5\u00a0\u2013\u00a0S 2334\/12\/10002-04, wird Bezug genommen.. \u00a02.\u00a0\u00dcberlassung eines Dienst-(Elektro-)Fahrrads Die \u00dcberlassung geleaster (Elektro-)Fahrr\u00e4der durch Arbeitgeber an Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung stellt Arbeitslohn dar. 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