{"id":46748,"date":"2018-02-23T09:47:18","date_gmt":"2018-02-23T07:47:18","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46748"},"modified":"2018-02-23T09:47:36","modified_gmt":"2018-02-23T07:47:36","slug":"kein-werbungskostenabzug-bei-auslandsstudium-ohne-eigenen-inlaendischen-hausstand","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-werbungskostenabzug-bei-auslandsstudium-ohne-eigenen-inlaendischen-hausstand\/","title":{"rendered":"Kein Werbungskostenabzug bei Auslandsstudium ohne eigenen inl\u00e4ndischen Hausstand"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Eine an einer deutschen Hochschule eingeschriebene Studentin kann f\u00fcr Zeitr\u00e4ume von Auslandssemestern und Auslandspraktika keine Aufwendungen f\u00fcr die dortige Unterkunft und Verpflegung geltend machen, wenn sie im Inland keinen eigenen Hausstand unterh\u00e4lt. Dies hat der 7. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 24.01.2018 (Az. 7 K 1007\/17 E) entschieden.Im Streitfall absolvierte die Kl\u00e4gerin nach einer vorangegangenen anderen Ausbildung einen Bachelorstudiengang und in dessen Rahmen zwei Auslands- und ein Auslandspraxissemester. W\u00e4hrend der Auslandsaufenthalte blieb sie an ihrer inl\u00e4ndischen FH eingeschrieben und besuchte einmal pro Monat ihre Eltern. In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung machte die Kl\u00e4gerin die Aufwendungen f\u00fcr Wohnung und Verpflegung w\u00e4hrend der Auslandsaufenthalte als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte den Werbungskostenabzug nicht an.<\/p>\n<p>Der 7. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster wies die hiergegen erhobene Klage ab. Nach Abschluss einer Erstausbildung k\u00f6nnten zwar Aufwendungen f\u00fcr eine zweite Ausbildung (Studium oder Berufsausbildung) grunds\u00e4tzlich als Werbungskosten abgezogen werden. Voraussetzung f\u00fcr den Abzug der Wohnungskosten sowie der Verpflegungsmehraufwendungen in Bezug auf die Auslandsaufenthalte der Kl\u00e4gerin sei aber, dass die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung vorl\u00e4gen. Dies sei der Fall, wenn die Kl\u00e4gerin au\u00dferhalb des Ortes ihrer ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte einen eigenen Hausstand unterhalten und auch am Ort der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte gewohnt h\u00e4tte. Die erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte der Kl\u00e4gerin habe w\u00e4hrend der Aufenthalte im Ausland und nicht mehr an der inl\u00e4ndischen FH gelegen. Eine Universit\u00e4t sei nicht nur im Fall eines vollst\u00e4ndigen Auslandsstudiums, sondern auch im Fall eines Auslandssemesters als erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte des Studenten anzusehen. Im Ausland habe sich auch der einzige eigene Hausstand der Kl\u00e4gerin befunden, da die reinen Besuchsaufenthalte in der Wohnung der Eltern keinen eigenen Hausstand der Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Streitfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n<\/article>\n<p>Quelle: FG M\u00fcnster, Pressemitteilung vom 15.02.2018 zum Urteil 7 K 1007\/17 vom 24.01.2018<\/p>\n<article>\u00a0<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine an einer deutschen Hochschule eingeschriebene Studentin kann f\u00fcr Zeitr\u00e4ume von Auslandssemestern und Auslandspraktika keine Aufwendungen f\u00fcr die dortige Unterkunft und Verpflegung geltend machen, wenn sie im Inland keinen eigenen Hausstand unterh\u00e4lt. Dies hat der 7. 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