{"id":46751,"date":"2018-02-23T09:48:18","date_gmt":"2018-02-23T07:48:18","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46751"},"modified":"2018-02-23T09:48:18","modified_gmt":"2018-02-23T07:48:18","slug":"kosten-eines-privaten-sicherheitsdienstes-koennen-aussergewoehnliche-belastungen-darstellen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kosten-eines-privaten-sicherheitsdienstes-koennen-aussergewoehnliche-belastungen-darstellen\/","title":{"rendered":"Kosten eines privaten Sicherheitsdienstes k\u00f6nnen au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen darstellen"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Die Kosten f\u00fcr die Beauftragung eines privaten Sicherheitsdienstes f\u00fchren zu au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen, wenn die Aufwendungen notwendig und angemessen sind, um eine Gefahr f\u00fcr Leib und Leben abzuwehren. Dies hat der 13. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 11. Dezember 2017 (Az. 13 K 1045\/15 E) entschieden.<\/p>\n<p>Im Streitfall nahm die zwischenzeitlich verstorbene Kl\u00e4gerin eine erwachsene und sich als \u00c4rztin ausgebende Frau im Wege der Adoption als Kind an, erteilte ihr General- und Vorsorgevollmacht und setzte sie als Erbin ein. Die Kl\u00e4gerin wurde von ihrer Adoptivtochter mit Medikamenten \u201eruhig gestellt&#8220; und in einen k\u00f6rperlichen D\u00e4mmerzustand versetzt, der nur dann durch weitere Medikamente unterbrochen wurde, wenn die Kl\u00e4gerin wichtige Termine wie Notartermine, u.a. f\u00fcr die Erbeinsetzung der Adoptivtochter, wahrnehmen musste. Nachdem sie sich befreien konnte, widerrief die Kl\u00e4gerin die Vollmachten und die Erbeinsetzung und zog in eine Seniorenresidenz, in der sie sich 24 Stunden am Tag durch einen privaten Sicherheitsdienst bewachen lie\u00df, weil ihre Adoptivtochter und von dieser beauftragte Personen mehrfach versucht hatten, die Kl\u00e4gerin dort aufzusuchen. Die Ber\u00fccksichtigung der hierf\u00fcr entstandenen Kosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen lehnte das Finanzamt ab.<\/p>\n<p>Der Senat gab der hiergegen erhobenen Klage statt, nachdem er eine umfangreiche Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmungen zur Bedrohungslage der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrt hatte. Die Aufwendungen f\u00fcr den privaten Sicherheitsdienst seien der Kl\u00e4gerin aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden zwangsl\u00e4ufig erwachsen. Sie sei aufgrund der Behandlung durch ihre Adoptivtochter einer schweren gesundheitlichen Bedrohung ausgesetzt gewesen und in ihrer pers\u00f6nlichen Freiheit unzumutbar eingeschr\u00e4nkt worden. Es habe auch die Gefahr einer Entf\u00fchrung und damit einer Wiederholung der k\u00f6rperlichen \u00dcbergriffe bestanden. Die Kl\u00e4gerin sei gezwungen gewesen, sich vor weiteren m\u00f6glichen Angriffen gegen Leib und Leben zu sch\u00fctzen. Da es sich bei der Seniorenresidenz nicht um eine geschlossene Anlage gehandelt habe, seien die Aufwendungen f\u00fcr den Sicherheitsdienst auch den Umst\u00e4nden nach notwendig und angemessen gewesen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.02.2018 zum Urteil 13 K 1045\/15 E vom 11.12.2017<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Kosten f\u00fcr die Beauftragung eines privaten Sicherheitsdienstes f\u00fchren zu au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen, wenn die Aufwendungen notwendig und angemessen sind, um eine Gefahr f\u00fcr Leib und Leben abzuwehren. Dies hat der 13. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 11. Dezember 2017 (Az. 13 K 1045\/15 E) entschieden. 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