{"id":46765,"date":"2018-02-23T09:57:35","date_gmt":"2018-02-23T07:57:35","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46765"},"modified":"2018-02-23T09:57:35","modified_gmt":"2018-02-23T07:57:35","slug":"artikel-15a-abs-3-dba-schweiz-anrechnung-von-schweizer-abzugsteuer-entsprechend-%c2%a7-36-estg-auf-die-einkommensteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/artikel-15a-abs-3-dba-schweiz-anrechnung-von-schweizer-abzugsteuer-entsprechend-%c2%a7-36-estg-auf-die-einkommensteuer\/","title":{"rendered":"Artikel 15a Abs. 3 DBA-Schweiz &#8211; Anrechnung von Schweizer Abzugsteuer entsprechend \u00a7 36 EStG auf die Einkommensteuer"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gilt f\u00fcr die Anrechnung nach Artikel 15a Abs. 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen (DBA-Schweiz) Folgendes:<\/p>\n<p>Steht das Besteuerungsrecht an Verg\u00fctungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. S\u00e4ule nach Artikel 19 Abs. 5 i. V. m. Artikel 15a DBA-Schweiz und der Konsultationsvereinbarung zur Auslegung von Artikel 19 DBA-Schweiz vom 21. Dezember 2016 (siehe BMF-Schreiben vom 4. Januar 2017) der Bundesrepublik Deutschland zu, ist die in der Schweiz erhobene Abzugsteuer von h\u00f6chstens 4,5 Prozent des Bruttobetrages nach Artikel 15a Abs. 3 Buchst. a DBA-Schweiz entsprechend \u00a7 36 Einkommensteuergesetz (EStG) unter Ausschluss von \u00a7 34c EStG &#8211; wie eine deutsche Abzugsteuer &#8211; anzurechnen.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG setzt eine Anrechnung einer Abzugsteuer voraus, dass die Abzugsbetr\u00e4ge auf die bei der Veranlagung zur Einkommensteuer erfassten Eink\u00fcnfte entfallen und f\u00fcr sie keine Erstattung beantragt oder durchgef\u00fchrt worden ist. Eine Anrechnung kommt danach nur in Betracht, wenn die Eink\u00fcnfte auch tats\u00e4chlich bei der Veranlagung erfasst sind. Tats\u00e4chlich erfasst sind die im Steuerabzug belasteten Einnahmen, wenn sie Teil der Besteuerungsgrundlage geworden sind, unabh\u00e4ngig davon, ob sie sich etwa bedingt durch Freibetr\u00e4ge auf die H\u00f6he der festgesetzten Steuer ausgewirkt haben.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Anrechnung Schweizer Abzugsteuer auf Verg\u00fctungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. S\u00e4ule gilt somit Folgendes:<\/p>\n<h3><b>1. Anrechnung Schweizer Abzugsteuer beim Obligatorium (S\u00e4ule 2a)<\/b><\/h3>\n<p class=\"opening\">1.1 Leibrenten<\/p>\n<p>Leistungen aus dem Obligatorium, die als Leibrenten erbracht werden, sind als Eink\u00fcnfte nach \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG mit dem ma\u00dfgebenden Besteuerungsanteil bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens anzusetzen (siehe BMF-Schreiben vom 27. Juli 2016). Soweit die Schweizer Abzugsteuer von h\u00f6chstens 4,5 Prozent auf das Obligatorium entf\u00e4llt, ist sie nach Artikel 15a Abs. 3 DBA-Schweiz damit lediglich mit dem Anteil, der diesem Besteuerungsanteil entspricht, auf die Einkommensteuer anzurechnen.<\/p>\n<p>Hat der Steuerpflichtige vor 2005 f\u00fcr mindestens zehn Jahre Beitr\u00e4ge oberhalb der jeweils g\u00fcltigen Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet, wird die auf diese Beitr\u00e4ge entfallende Leibrente auf Antrag nur mit dem Ertragsanteil nach \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG (sog. \u00d6ffnungsklausel) besteuert. In diesem Fall wird die Leibrente lediglich mit dem Ertragsanteil bei der Veranlagung erfasst. Die Anrechnung der Schweizer Abzugsteuer ist insoweit auf h\u00f6chstens 4,5 Prozent des Ertragsanteils zu begrenzen.<\/p>\n<p class=\"opening\">1.2 Kapitalabfindungen<\/p>\n<p>Leistungen aus dem Obligatorium in Form von Kapitalabfindungen stellen andere Leistungen im Sinne von \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG dar. Sie sind mit dem ma\u00dfgebenden Besteuerungsanteil der Besteuerung zu unterwerfen. Soweit die Schweizer Abzugsteuer von h\u00f6chstens 4,5 Prozent auf das Obligatorium entf\u00e4llt, ist sie nach Artikel 15a Abs. 3 DBA-Schweiz damit lediglich mit dem Anteil, der diesem Besteuerungsanteil entspricht, auf die Einkommensteuer anzurechnen.<\/p>\n<p>Auf Antrag unterliegt der Teil der Kapitalabfindung, f\u00fcr den die Voraussetzungen zur Anwendung der \u00d6ffnungsklausel erf\u00fcllt sind (\u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG), nicht der Besteuerung. F\u00fcr den dar\u00fcber hinausgehenden Teil der Kapitalabfindung gilt \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG. Soweit die Schweizer Abzugsteuer von h\u00f6chstens 4,5 Prozent auf den Anteil der Kapitalabfindung entf\u00e4llt, der der Besteuerung unterliegt, erfolgt eine Anrechnung nach Artikel 15a Abs. 3 DBA-Schweiz mit dem Anteil, der dem Besteuerungsanteil entspricht, auf die Einkommensteuer.<\/p>\n<p>In den Veranlagungszeitr\u00e4umen 2005 und 2006 werden Kapitalabfindungen aus dem Obligatorium gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 3 EStG in der bis 2006 geltenden Fassung steuerfrei gestellt, wenn ein bestehender Rentenanspruch abgefunden wird. Das ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt des Bezugs der Kapitalabfindung das gesetzliche Rentenalter in der Schweiz bereits erreicht hatte. Eine Anrechnung Schweizer Abzugsteuer nach Artikel 15a Abs. 3 DBA-Schweiz ist in diesem Fall nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<h3><b>2. Anrechnung Schweizer Abzugsteuer beim \u00dcberobligatorium (S\u00e4ule 2b)<\/b><\/h3>\n<p class=\"opening\">2.1 Leibrenten<\/p>\n<p>Leistungen aus dem \u00dcberobligatorium, die als Leibrenten erbracht werden, sind nach \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG mit dem ma\u00dfgebenden Ertragsanteil bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens anzusetzen. Die Anrechnung der Schweizer Abzugsteuer nach Artikel 15a Abs. 3 DBA-Schweiz auf die Einkommensteuer ist auf h\u00f6chstens 4,5 Prozent des Ertragsanteils begrenzt.<\/p>\n<p class=\"opening\">2.2 Kapitalabfindungen<\/p>\n<p>Die Besteuerung von Leistungen in Form von Kapitalabfindungen richtet sich nach den allgemeinen Regelungen zur Besteuerung von Versicherungsvertr\u00e4gen nach \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der jeweils anzuwendenden Fassung.<\/p>\n<p>Soweit die Schweizer Abzugsteuer von h\u00f6chstens 4,5 Prozent auf den Anteil entf\u00e4llt, der der Besteuerung unterliegt, erfolgt nach Artikel 15a Abs. 3 DBA-Schweiz eine Anrechnung auf die Einkommensteuer. Eine Anrechnung Schweizer Abzugsteuer nach Artikel 15a Abs. 3 DBA-Schweiz ist nicht m\u00f6glich, sofern die Kapitalabfindung steuerfrei ist; hierf\u00fcr muss es sich um ein vor dem 1. Januar 2005 eingegangenes Versicherungsverh\u00e4ltnis handeln, bei dem die Kapitalauszahlung erst nach Ablauf von zw\u00f6lf Jahren nach Beginn des Versicherungsverh\u00e4ltnisses erfolgt und im \u00dcbrigen die weiteren Voraussetzungen des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erf\u00fcllt sind (\u00a7 52 Abs. 28 Satz 5 EStG).<\/p>\n<p>Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV B 2 &#8211; S-1301-CHE \/ 07 \/ 10015-02 vom 08.02.2018<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gilt f\u00fcr die Anrechnung nach Artikel 15a Abs. 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen (DBA-Schweiz) Folgendes: Steht das Besteuerungsrecht an Verg\u00fctungen von Vorsorgeeinrichtungen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/artikel-15a-abs-3-dba-schweiz-anrechnung-von-schweizer-abzugsteuer-entsprechend-%c2%a7-36-estg-auf-die-einkommensteuer\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Artikel 15a Abs. 3 DBA-Schweiz &#8211; Anrechnung von Schweizer Abzugsteuer entsprechend \u00a7 36 EStG auf die Einkommensteuer<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-46765","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46765","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=46765"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46765\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=46765"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=46765"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=46765"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}