{"id":46769,"date":"2018-02-23T10:00:29","date_gmt":"2018-02-23T08:00:29","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46769"},"modified":"2018-02-23T10:00:43","modified_gmt":"2018-02-23T08:00:43","slug":"kosten-fuer-ein-haeusliches-arbeitszimmer-bei-nur-geringfuegiger-beruflicher-nutzung-steuerlich-nicht-abzugsfaehig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kosten-fuer-ein-haeusliches-arbeitszimmer-bei-nur-geringfuegiger-beruflicher-nutzung-steuerlich-nicht-abzugsfaehig\/","title":{"rendered":"Kosten f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer bei nur geringf\u00fcgiger beruflicher Nutzung steuerlich nicht abzugsf\u00e4hig"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Mit Urteil vom 25. Januar 2018 (Az. 6 K 2234\/17) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass Kosten f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben bei den gewerblichen Eink\u00fcnften aus dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage zu ber\u00fccksichtigen sind, wenn eine geringf\u00fcgige betriebliche Nutzung des Arbeitszimmers vorliegt und der Raum vereinzelt privat genutzt wird.<\/article>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<p>Die verheirateten Kl\u00e4ger wohnen im Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Finanzamtes Speyer-Germersheim, sind beide berufst\u00e4tig und haben zwei Kinder. Die Kl\u00e4gerin erzielt au\u00dferdem gewerbliche Eink\u00fcnfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage. F\u00fcr das Streitjahr 2010 errechnete sie einen Verlust in H\u00f6he von rund 1.795 Euro und machte (u. a.) Aufwendungen f\u00fcr ein Arbeitszimmer in H\u00f6he von 1.700 Euro als Betriebsausgaben geltend. Die Aufwendungen f\u00fcr das Arbeitszimmer entsprechen 8,1 % der Gesamtkosten f\u00fcr das Wohnhaus der Kl\u00e4ger und damit dem Fl\u00e4chenanteil des Arbeitszimmers (11,93 qm) an der Gesamtwohnfl\u00e4che (149,03 qm).<\/p>\n<p>Das beklagte Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an, weil f\u00fcr das Betreiben der Photovoltaikanlage kein Arbeitszimmer erforderlich sei. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Auch das Finanzgericht versagte den Betriebsausgabenabzug, allerdings mit einer anderen Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) sei zwar nicht die \u201eErforderlichkeit&#8220;, aber der Umfang der Privatnutzung eines h\u00e4uslichen Arbeitszimmers zu pr\u00fcfen. Denn Aufwendungen f\u00fcr einen in die h\u00e4usliche Sph\u00e4re des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Eink\u00fcnften als auch &#8211; in mehr als nur untergeordnetem Umfang &#8211; zu privaten Zwecken genutzt werde, seien insgesamt nicht abziehbar. Eine Aufteilung der Kosten finde nicht statt. Das Gericht habe aber nach W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde (u. a. den Feststellungen des Ermittlungsbeamten) die \u00dcberzeugung gewonnen, dass das Arbeitszimmer allenfalls wenige Stunden pro Jahr f\u00fcr betriebliche Zwecke und im \u00dcbrigen entweder privat oder gar nicht genutzt worden sei. Der Anteil der Privatnutzung sei zwar nicht zweifelsfrei feststellbar. Erfolge aber &#8211; wie hier &#8211; eine nur geringf\u00fcgige betriebliche Nutzung, sei der Betriebsausgabenabzug schon dann zu versagen, wenn der Raum auch nur vereinzelt privat genutzt werde.<\/p>\n<h3>Kontext der Entscheidung:<\/h3>\n<p>Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2010 wurde der Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer neu geregelt (\u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG i. V. m. \u00a7 9 Abs. 5 EStG). Nach dieser (auch heute noch aktuellen) Gesetzesfassung kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen. Dies gilt nach \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG nicht, wenn f\u00fcr die betriebliche oder berufliche T\u00e4tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht. In diesem Fall ist die H\u00f6he der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt; allerdings gilt nach \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG die Beschr\u00e4nkung der H\u00f6he nach nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet\u00e4tigung bildet.<\/p>\n<p>Wie sich eine private Mitnutzung des h\u00e4uslichen Arbeitszimmers auswirkt, ist auch in der Neufassung nicht geregelt. Der BFH war &#8211; bis zur grundlegenden \u00c4nderung seiner Rechtsprechung mit Beschluss des Gro\u00dfen Senats vom 21. September 2009 (GrS 1\/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) &#8211; der Auffassung, dass aus \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht nur ein Abzugsverbot f\u00fcr privat veranlasste Aufwendungen, sondern auch ein Abzugs- und Aufteilungsverbot f\u00fcr gemischt (d. h. beruflich und privat) veranlasste Aufwendungen folge. Daran hielt er allerdings nicht fest und lie\u00df in dem o. g. Beschluss erstmals die Aufteilung und Abzugsf\u00e4higkeit der Kosten nach Ma\u00dfgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile zu. Mit (weiterem) Beschluss vom 27. Juli 2015 (GrS 1\/14, BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265) stellte er allerdings klar, dass eine solche Aufteilung bei einem h\u00e4uslichen Arbeitszimmer nicht in Betracht komme, weil schon der Begriff \u201eh\u00e4usliches Arbeitszimmer&#8220; voraussetze, dass der jeweilige Raum ausschlie\u00dflich oder nahezu ausschlie\u00dflich f\u00fcr betriebliche\/berufliche Zwecke genutzt werde. Nur eine unwesentliche bzw. untergeordnete private (Mit-)Nutzung k\u00f6nne toleriert werden. Daf\u00fcr spreche bereits der Gesetzeswortlaut, weil ein Zimmer, das zwar b\u00fcrom\u00e4\u00dfig eingerichtet sei, aber in nennenswertem Umfang neben der Verrichtung von (B\u00fcro-)Arbeiten auch anderen Zwecken diene, etwa als Spiel-, G\u00e4ste- oder B\u00fcgelzimmer, bereits nach dem allgemeinen Wortverst\u00e4ndnis kein Arbeitszimmer sei. Auch der Zweck der gesetzlichen Regelung stehe einer Aufteilung der Aufwendungen entgegen. Aufwendungen f\u00fcr ein Arbeitszimmer seien vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen worden, um zu einer sachgerechten Abgrenzung des beruflichen und des privaten Bereichs des Steuerpflichtigen zu gelangen, Gestaltungsm\u00f6glichkeiten zu unterbinden und den Verwaltungsvollzug zu erleichtern. Diese Ziele w\u00fcrden verfehlt, w\u00e4ren Aufwendungen f\u00fcr als Arbeitszimmer ausgestattete R\u00e4ume in betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen einerseits und privat veranlasste Kosten andererseits aufzuteilen. Der Umfang der jeweiligen Nutzung lasse sich objektiv nicht \u00fcberpr\u00fcfen, u. a. wegen des engen Zusammenhangs zur Sph\u00e4re der privaten Lebensf\u00fchrung und des Schutzes durch Art. 13 GG. Die Behauptungen des Steuerpflichtigen, zu welcher Zeit er auf welche Weise ein in die h\u00e4usliche Sph\u00e4re eingebundenes Zimmer nutze, seien daher regelm\u00e4\u00dfig nicht verifizierbar.<\/p>\n<p>Diese Entscheidung des BFH l\u00e4sst allerdings offen, wo die Grenze zwischen einer nur \u201eunwesentlichen&#8220; bzw. \u201euntergeordneten&#8220; und einer erheblichen privaten (Mit-)Nutzung liegen soll. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz vertritt dazu in seinem Urteil vom 25. Januar 2018 (Az. 6 K 2234\/17) die Auffassung, dass es keine allgemeing\u00fcltige, sondern eine am Umfang der betrieblichen\/beruflichen Nutzung orientierte Wesentlichkeitsgrenze gebe. Bei einer nur geringf\u00fcgigen betrieblichen Nutzung sei dementsprechend schon eine vereinzelte Privatnutzung sch\u00e4dlich.<\/p>\n<p>Das Urteil ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Die Frist f\u00fcr die (beim BFH) einzulegende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision endet am 6. M\u00e4rz 2018.<\/p>\n<\/article>\n<p>Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 21.02.2018 zum Urteil 6 K 2234\/17 vom 25.01.2018 (nrkr)<\/p>\n<article>\u00a0<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 25. Januar 2018 (Az. 6 K 2234\/17) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass Kosten f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben bei den gewerblichen Eink\u00fcnften aus dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage zu ber\u00fccksichtigen sind, wenn eine geringf\u00fcgige betriebliche Nutzung des Arbeitszimmers vorliegt und der Raum vereinzelt privat genutzt wird. &nbsp; Die verheirateten &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kosten-fuer-ein-haeusliches-arbeitszimmer-bei-nur-geringfuegiger-beruflicher-nutzung-steuerlich-nicht-abzugsfaehig\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Kosten f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer bei nur geringf\u00fcgiger beruflicher Nutzung steuerlich nicht abzugsf\u00e4hig<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1689],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46769"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=46769"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46769\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=46769"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=46769"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=46769"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}