{"id":46785,"date":"2018-02-27T10:29:48","date_gmt":"2018-02-27T08:29:48","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46785"},"modified":"2018-02-27T10:29:48","modified_gmt":"2018-02-27T08:29:48","slug":"nachtraegliche-berechtigung-zum-widerruf-einer-pensionszusage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/nachtraegliche-berechtigung-zum-widerruf-einer-pensionszusage\/","title":{"rendered":"Nachtr\u00e4gliche Berechtigung zum Widerruf einer Pensionszusage"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>F\u00fcr viele GmbHs sind die finanziellen Verpflichtungen, die mit einer Pensionszusage an den oder die Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer in \u201eguten Jahren&#8220; ausgesprochen wurden, im Laufe der Zeit und bei r\u00fcckl\u00e4ufigen Gewinnen l\u00e4stig und wenn nicht sogar existenzgef\u00e4hrdend, so doch hinderlich beispielsweise bei einem geplanten Betriebs\u00fcbergang oder -verkauf. Eine M\u00f6glichkeit der Steuerung solcher Verpflichtungen ist die Vereinbarung eines Widerrufsrechts f\u00fcr den Fall, dass die GmbH dauerhaft Verluste erwirtschaftet. Der K\u00f6lner Rechtsanwalt und Fachanwalt f\u00fcr Steuerrecht Burkhard Binnewies warnte aber beim Steuerforum 2018 in Hannover davor, nachtr\u00e4glich einen Widerrufsvorbehalt zugunsten der GmbH zu vereinbaren. Wird dann die Pensionszusage etwa zur Beseitigung einer bilanziellen \u00dcberschuldung widerrufen, geht die Finanzverwaltung von einem steuerpflichtigen Lohnzufluss in H\u00f6he der Aufl\u00f6sung der Pensionsr\u00fcckstellung aus. Sie begr\u00fcndet ihre Vorgehensweise mit dem Missbrauch rechtlicher Gestaltungsm\u00f6glichkeiten (\u00a7 42 Abgabenordnung \/ AO) und der Gesamtplan-Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Vor dem Hintergrund stiller Reserven werde auf eine werthaltige Forderung verzichtet, die zu einem entsprechenden Lohnzufluss und anschlie\u00dfender verdeckter Einlage f\u00fchre. Ein Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, der die von ihm beherrschte Gesellschaft von einer Pensionszusage ohne Widerrufsvorbehalt befreien wolle, um hierdurch eine drohende insolvenzrechtliche \u00dcberschuldung zu vermeiden, w\u00e4hle als angemessenes Mittel den (teilweisen) Verzicht auf die Pensionszusage.<\/p>\n<p>Binnewies kritisierte die Auffassung der Finanzverwaltung scharf. Es liege keine Verm\u00f6gensverf\u00fcgung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers vor. Der einseitige Widerruf im Namen der GmbH k\u00f6nne nicht zur Einkommensverwendung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers f\u00fchren. Damit beschr\u00e4nken sich die Wirkungen auf die Aufl\u00f6sung der Pensionsr\u00fcckstellung der Ebene der GmbH mit dem entsprechenden au\u00dferordentlichen Ertrag, der im konkreten Fall mit Verlustvortr\u00e4gen verrechnet wurde. Auch im Zeitpunkt der Vereinbarung des Widerrufs ist kein Lohnzufluss gegeben, da auch in diesem Zeitpunkt keine Verf\u00fcgung \u00fcber den Anspruch aus der Pensionszusage vorliegt. So auch die Sichtweise des Finanzgerichts K\u00f6ln im noch nicht ver\u00f6ffentlichten Urteil vom 11.10.2017, 9 K 3518\/14.<\/p>\n<p>Binnewies machte darauf aufmerksam, dass diese Gestaltung noch nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt sei. Seines Erachtens k\u00f6nne aber nicht von einem Lohnzufluss ausgegangen werden. Es handele sich nicht um eine unangemessene Gestaltung, weil au\u00dfersteuerliche Gr\u00fcnde gegeben sind. Von daher k\u00f6nne die Finanzverwaltung \u00a7 42 AO nicht als steuerbegr\u00fcndenden Tatbestand f\u00fcr einen Lohnzufluss heranziehen.<\/p>\n<p>Weiter, so Binnewies, werde diskutiert, ob der Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer steuerneutral auf die Verfallbarkeit der Pensionszusage verzichten kann. Dieser Verzicht f\u00fchre nicht zu einem Lohnzufluss, denn die Verbindlichkeit ist auf der Ebene der Gesellschaft weiter auszuweisen, da auf den Anspruch selbst nicht verzichtet wird. Wird dann nach Ablauf eines Jahres auf den Anspruch selbst verzichtet, ist kein Lohn gegeben, da auf eine verfallbare Pensionszusage verzichtet wurde.<\/p>\n<div class=\"clearfix\">Quelle: StBV Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 26.02.2018<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n<\/div>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr viele GmbHs sind die finanziellen Verpflichtungen, die mit einer Pensionszusage an den oder die Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer in \u201eguten Jahren&#8220; ausgesprochen wurden, im Laufe der Zeit und bei r\u00fcckl\u00e4ufigen Gewinnen l\u00e4stig und wenn nicht sogar existenzgef\u00e4hrdend, so doch hinderlich beispielsweise bei einem geplanten Betriebs\u00fcbergang oder -verkauf. 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