{"id":46789,"date":"2018-02-27T10:31:06","date_gmt":"2018-02-27T08:31:06","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46789"},"modified":"2018-02-27T10:31:06","modified_gmt":"2018-02-27T08:31:06","slug":"korrekturen-vergessener-einlagen-von-gmbh-gesellschaftern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/korrekturen-vergessener-einlagen-von-gmbh-gesellschaftern\/","title":{"rendered":"Korrekturen vergessener Einlagen von GmbH-Gesellschaftern"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften m\u00fcssen die Einlagen, die nicht in das gezeichnete Nennkapital geleistet werden, am Schluss jedes Wirtschaftsjahrs im steuerlichen Einlagekonto erfassen (\u00a7 27 Abs. 1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes\/KStG). Typischerweise sind Barzusch\u00fcsse oder Nachsch\u00fcsse, Einzahlungen in die Kapitalr\u00fccklage oder der werthaltige Teil einer Forderung beim Verzicht auf Gesellschafterforderungen solche Einlagen.<\/p>\n<p>Ist ein Zugang zum Einlagekonto versehentlich nicht erfasst worden, wird dies oftmals erst erkannt, wenn der insoweit fehlerhafte Feststellungsbescheid bestandskr\u00e4ftig ist. In diesen F\u00e4llen verhindert die Grundlagenfunktion des Feststellungsbescheids eine Korrektur des Folgebescheids, sodass sich die Frage stellt, ob einer \u201evergessenen&#8220; Einlage mit verfahrensrechtlichen Mitteln begegnet werden kann.<\/p>\n<p>Der K\u00f6lner Steuerberater und vereidigte Buchpr\u00fcfer Prof. Dr. Hans Ott wies beim Steuerforum 2018 in Hannover auf das Fehlen eines h\u00f6chstrichterlichen Urteils und die uneinheitliche Rechtsprechungspraxis der Finanzgerichte hin. Fraglich ist, ob eine Korrektur als offenbare Unrichtigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 129 der Abgabenordnung (AO) in Betracht kommt, weil das Finanzamt eine in der Steuererkl\u00e4rung enthaltene offenbare Unrichtigkeit als eigene im Bescheid \u00fcbernimmt. Die Finanzgerichte lehnen eine solche Korrektur nach \u00a7 129 AO \u00fcberwiegend ab. Demgegen\u00fcber hat das Finanzgericht K\u00f6ln (Urteil vom 06.03.2012, 13 K 1250\/10; Urteil vom 07.04.2016, 13 K 37\/15) eine Korrektur nach \u00a7 129 AO zugelassen, obwohl der Feststellungsbescheid bereits bestandskr\u00e4ftig war. Als Indiz f\u00fcr eine offenbare Unrichtigkeit wurde dabei gewertet, dass aus den der Steuererkl\u00e4rung beigef\u00fcgten Unterlagen, wie beispielsweise dem Bilanzbericht, dem Wirtschaftspr\u00fcfer-Bericht \u00fcber die Abschlusspr\u00fcfung, eindeutig ein Zugang zur Kapitalr\u00fccklage &#8211; hier eine Bareinzahlung &#8211; erkennbar gewesen ist. Der \u201evergessene&#8220; Zugang zum Einlagekonto wurde zun\u00e4chst als mechanischer \u00dcbertragungsfehler des Steuerpflichtigen zwischen dem Jahresabschluss und der Feststellungserkl\u00e4rung gewertet, den anschlie\u00dfend das Finanzamt als eigenen Fehler \u00fcbernommen hat. Der Sichtweise des FG K\u00f6ln hat sich auch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 13.10.2016, 10 K 10320\/15) angeschlossen, wenn ohne weitere Pr\u00fcfung ersichtlich ist, dass Einzahlungen in die Kapitalr\u00fccklage bar erfolgt sind. Liegt ein Fall des \u00a7 129 AO vor, kann der betreffende Feststellungsbescheid nach \u00a7 181 Abs. 5 AO auch bei eingetretener Festsetzungsverj\u00e4hrung noch ge\u00e4ndert werden.<\/p>\n<p>Ott warnte davor, die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit in den F\u00e4llen einer Sacheinlage sowie bei einem Forderungsverzicht, durchsetzen zu wollen. Dies sei regelm\u00e4\u00dfig nicht m\u00f6glich, weil mit der zutreffenden Bewertung der Einlage eine rechtliche W\u00fcrdigung und gegebenenfalls eine tats\u00e4chliche Sachverhaltsermittlung vorzunehmen ist.<\/p>\n<p>Auch eine Korrektur nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO d\u00fcrfte regelm\u00e4\u00dfig nicht in Betracht kommen, weil entweder bereits s\u00e4mtliche relevanten Tatsachen im Jahresabschluss mitgeteilt worden sind, oder weil der Steuerpflichtige das erst nachtr\u00e4gliche Bekanntwerden selbst grob verschuldet hat.<\/p>\n<div class=\"clearfix\">\u00a0Quelle: StBV Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 26.02.2018<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n<\/div>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften m\u00fcssen die Einlagen, die nicht in das gezeichnete Nennkapital geleistet werden, am Schluss jedes Wirtschaftsjahrs im steuerlichen Einlagekonto erfassen (\u00a7 27 Abs. 1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes\/KStG). 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