{"id":46791,"date":"2018-02-27T10:31:43","date_gmt":"2018-02-27T08:31:43","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46791"},"modified":"2018-02-27T10:31:43","modified_gmt":"2018-02-27T08:31:43","slug":"ausfall-von-gesellschafter-forderung-und-inanspruchnahme-durch-buergschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ausfall-von-gesellschafter-forderung-und-inanspruchnahme-durch-buergschaft\/","title":{"rendered":"Ausfall von Gesellschafter-Forderung und Inanspruchnahme durch B\u00fcrgschaft"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen: IX R 36\/15) f\u00fchren weder der Ausfall einer Gesellschafter-Forderung noch die Inanspruchnahme durch eine gegebene B\u00fcrgschaft zu nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten des Anteils, da es nach der GmbH-Reform durch das MoMiG keinen Eigenkapitalersatz mehr gibt. Die Urteilsgrunds\u00e4tze sind aber aus Vertrauensschutzgr\u00fcnden nur zuk\u00fcnftig anzuwenden. F\u00fcr eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen, die bis zum Tag vor der Ver\u00f6ffentlichung des Urteils am 27.09.2017 geleistet oder die bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden sind, gelten noch die Grunds\u00e4tze zu nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten. Der K\u00f6lner Steuerberater und vereidigte Buchpr\u00fcfer Prof. Dr. Hans Ott wies beim Steuerforum 2018 in Hannover darauf hin, dass es von erheblicher Bedeutung f\u00fcr die steuerlichen Folgen eines ausgefallenen Darlehens oder der Regressforderung eines Gesellschafter-B\u00fcrgen ist, ob die Forderung des Gesellschafters im zeitlichen Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer liege oder nicht.<\/p>\n<p>Unterliegt die Forderung der Abgeltungsteuer, sind nach Ott folgende Aspekte zu beachten:<\/p>\n<p>Ist der Gesellschafter mit mindestens 10 Prozent an der Gesellschaft beteiligt, sei regelm\u00e4\u00dfig der Nutzung des Verlusts im Rahmen des \u00a7 20 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Vorzug zu geben, da dann der Verlust zu 100 Prozent mit tarifbesteuerten Eink\u00fcnften verrechnet werden darf. Die Vertrauensschutzregelung sollte nicht beansprucht werden, da Verluste bei \u00a7 17 EStG nur zu 60 Prozent steuerwirksam sind. Aus dem gleichen Grund sollte auch vermieden werden, die Forderung des Gesellschafters so auszugestalten, dass sie einer Einlage in das Gesellschaftsverm\u00f6gen wirtschaftlich gleich kommt.<\/p>\n<p>Ist der Gesellschafter mit weniger als 10 Prozent beteiligt, wirkt sich der Verlust bei Anwendung des \u00a7 20 EStG im Rahmen des gesonderten Steuertarifs f\u00fcr Kapitalverm\u00f6gen gem\u00e4\u00df \u00a7 32d EStG steuerlich aus (25 Prozent plus Solidarit\u00e4tszuschlag). Liegt der Einkommensteuersatz des Gesellschafters oberhalb von 41,67 Prozent w\u00e4re aber das Teileink\u00fcnfteverfahren steuerlich g\u00fcnstiger. Liegt der individuelle Steuersatz darunter, w\u00e4re grunds\u00e4tzlich die Geltendmachung des Verlusts im Rahmen des \u00a7 20 EStG zu bevorzugen, falls die Anwendung der Verrechnungsbeschr\u00e4nkung des \u00a7 20 Abs. 6 EStG nicht vermieden werden soll.<\/p>\n<p>Unterliegt die Forderung dagegen nicht der Abgeltungsteuer, droht die Gefahr, dass der Darlehensausfall steuerlich unbeachtlich ist. Ott empfiehlt hier, soweit der R\u00fcckzahlungsanspruch aus dem Darlehen noch nicht wertgemindert ist, einen Rangr\u00fccktritt, um einen etwaigen Verlust im Rahmen des \u00a7 17 EStG zu 60 Prozent geltend machen zu k\u00f6nnen. Sinnvoller w\u00e4re es aber nach Ott, das bestehende Darlehen durch ein neues Darlehen zu ersetzen, welches der Abgeltungsteuer unterliegt und dessen etwaiger Verlust zu 100 Prozent steuerwirksam w\u00e4re.<\/p>\n<p>Ist ein Darlehensr\u00fcckzahlungsanspruch bereits wertgemindert, dann kann die eingetretene Wertminderung nur im Rahmen der Vertrauensschutzregelung (zu 60 Prozent) genutzt werden, falls ein Krisendarlehen vorliegt, was seinerseits wieder eine rechtzeitige Krisenbestimmung oder ein Finanzplandarlehen voraussetzt.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: StBV Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 26.02.2018<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen: IX R 36\/15) f\u00fchren weder der Ausfall einer Gesellschafter-Forderung noch die Inanspruchnahme durch eine gegebene B\u00fcrgschaft zu nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten des Anteils, da es nach der GmbH-Reform durch das MoMiG keinen Eigenkapitalersatz mehr gibt. 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