{"id":46793,"date":"2018-02-27T10:32:19","date_gmt":"2018-02-27T08:32:19","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46793"},"modified":"2018-02-27T10:32:19","modified_gmt":"2018-02-27T08:32:19","slug":"weiterarbeit-als-pensionaer-problematisch-fuer-gmbh-gesellschafter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/weiterarbeit-als-pensionaer-problematisch-fuer-gmbh-gesellschafter\/","title":{"rendered":"Weiterarbeit als Pension\u00e4r &#8211; problematisch f\u00fcr GmbH-Gesellschafter"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>\u00a7 6a des Einkommensteuergesetzes (EStG) schreibt kein Mindestpensionsalter vor. Eine Pensionsr\u00fcckstellung ist daher immer nach dem Alter zu berechnen, das in der Zusage vorgesehen ist. Allerdings sind trotz der fehlenden gesetzlichen Grenzziehung verschiedene Altersgrenzen zu berechnen. Der K\u00f6lner Rechtsanwalt und Fachanwalt f\u00fcr Steuerrecht Burkhard Binnewies wies beim Steuerforum 2018 in Hannover darauf hin, dass eine Zusage unter dem Endalter 65 Jahre an einen beherrschenden Gesellschafter eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung indiziere. Die Finanzverwaltung geht sogar davon aus, dass bei Neuzusagen nach dem 0.12.2016 bei einer Altersgrenze unter 62 Jahren die R\u00fcckstellung in voller H\u00f6he zu einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung f\u00fchrt. Liegt die Altersgrenze unter dem 67. Lebensjahr, soll anteilig eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung vorliegen.<\/p>\n<p>Eine Zusage auf ein Endalter \u00fcber 70 wird nicht ber\u00fccksichtigt, wenn es darum geht, die zehnj\u00e4hrigen Erdienbarkeitsfrist zu berechnen. Einem 60-j\u00e4hriger beherrschenden Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer kann also keine Zusage mehr erteilt werden, selbst wenn er sich verpflichtet, \u00fcber das 70. Lebensjahr hinaus t\u00e4tig zu sein, anders bei einem 59-J\u00e4hrigen bei einer Zusage auf das 70. Lebensjahr.<\/p>\n<p>Wird das Dienstverh\u00e4ltnis des Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers nach Erreichen des in der Pensionszusage vorgesehenen Ruhestandsalters fortgef\u00fchrt, muss die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerverg\u00fctung nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH vom 05.03.2008, I R 12\/07) auf die Versorgungsleistung angerechnet werden. Soweit dies nicht erfolgt, liege in H\u00f6he des nicht angerechneten Betrags eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung vor. Der Bundesfinanzhof hat trotz heftiger Kritik, die nach Ansicht von Binnewies auch berechtigt ist, an seiner Auffassung festgehalten, hat allerdings zugestanden, dass eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung vermieden werden kann, wenn der vereinbarte Eintritt des Versorgungsfalls solange aufgeschoben wird bis der Gesellschafter endg\u00fcltig seine Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung aufgibt. Dann d\u00fcrfen die Pensionszusagen nach versicherungsmathematischen Grunds\u00e4tzen erh\u00f6ht werden. Laut Binnewies sei es kein Ausweg, statt eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsvertrags einen Beratervertrag zu schlie\u00dfen, denn nach einer allerdings nicht rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (vom 06.09.2016, 6 K 6168\/13) sollen diese Grunds\u00e4tze auch gelten, wenn der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrag beendet und durch einen Beratervertrag, der die Fortf\u00fchrung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit nur verdeckt, ersetzt wird. Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht (BFH-Aktenzeichen I B 104\/16). Aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde wurde das Finanzgerichtsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Finanzgericht zur\u00fcckverwiesen (BFH-Beschluss vom 22.08.2017).<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: StBV Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 26.02.2018<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a7 6a des Einkommensteuergesetzes (EStG) schreibt kein Mindestpensionsalter vor. Eine Pensionsr\u00fcckstellung ist daher immer nach dem Alter zu berechnen, das in der Zusage vorgesehen ist. Allerdings sind trotz der fehlenden gesetzlichen Grenzziehung verschiedene Altersgrenzen zu berechnen. 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