{"id":46795,"date":"2018-02-27T10:32:49","date_gmt":"2018-02-27T08:32:49","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46795"},"modified":"2018-02-27T10:32:49","modified_gmt":"2018-02-27T08:32:49","slug":"uebertragung-von-gmbh-anteilen-unter-vorbehaltsniessbrauch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/uebertragung-von-gmbh-anteilen-unter-vorbehaltsniessbrauch\/","title":{"rendered":"\u00dcbertragung von GmbH-Anteilen unter Vorbehaltsnie\u00dfbrauch"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Eine \u00dcbertragung von GmbH-Anteilen unter Vorbehaltsnie\u00dfbrauch ist eine durchaus beliebte Form der vorweggenommenen Erbfolge, ohne den \u00dcbertragenden mittellos zu stellen. Bei der \u00dcbertragung unter Vorbehaltsnie\u00dfbrauch wechselt zwar das zivilrechtliche Eigentum auf den Empf\u00e4nger, er wird jedoch nicht auch zwangsl\u00e4ufig wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer und damit steuerrechtlicher Inhaber der Beteiligung. Zwar verbleibt bei \u00dcbertragung einer GmbH-Beteiligung unter Vorbehaltsnie\u00dfbrauch das wirtschaftliche Eigentum im Regelfall beim \u00fcbertragenden Nie\u00dfbraucher, dennoch aber sei es notwendig, den \u00dcbergang des wirtschaftlichen Eigentums ganzheitlich und individuell zu beurteilen. wie der K\u00f6lner Rechtsanwalt und Fachanwalt f\u00fcr Steuerrecht Burkhard Binnewies beim Steuerforum 2018 in Hannover hervorhob.<\/p>\n<p>Im Einzelfall kann das wirtschaftliche Eigentum n\u00e4mlich dem Nie\u00dfbraucher oder dem Erwerber zuzuordnen sein. Die Verwaltungsrechte gehen gesellschaftsrechtlich auf den Erwerber \u00fcber. Hierzu z\u00e4hlt insbesondere das Stimmrecht. Auch die Chance der Wertsteigerung sowie das Risiko des Wertverfalls tr\u00e4gt im Regelfall der Erwerber. Dem unter Nie\u00dfbrauchsvorbehalt \u00dcbertragenden stehen die Gewinnaussch\u00fcttungen zu. Oftmals beh\u00e4lt er sich das Stimmrecht im Wege einer Stimmrechtsvollmacht vor. Insoweit ist umstritten, ob eine unwiderrufliche Vollmacht erteilt werden kann. Ferner wird im \u00dcbertragungsvertrag vielfach ein Widerrufsrecht vereinbart. Stehen dem \u00dcbertragenden die Aussch\u00fcttungen, das Stimmrecht \u00fcber eine Stimmrechtsvollmacht sowie ein freies Widerrufsrecht zu, ist das wirtschaftliche Eigentum beim \u00dcbertragenden zu verorten. Besteht kein Widerrufsrecht bez\u00fcglich der Schenkung und steht dem \u00dcbertragenden auch keine Stimmrechtsvollmacht zu oder wird diese nicht gelebt, steht das wirtschaftliche Eigentum dem beschenkten Erwerber zu.<\/p>\n<p>Binnewies weist darauf hin, dass gerade in der Konstellation der Betriebsaufspaltung gr\u00f6\u00dfte Vorsicht bei der \u00dcbertragung von GmbH-Anteilen an der Betriebskapitalgesellschaft unter Nie\u00dfbrauchsvorbehalt geboten ist. Wird nur die GmbH-Beteiligung \u00fcbertragen, muss sichergestellt sein, dass der Ver\u00e4u\u00dferer wirtschaftlicher Inhaber der Beteiligung bleibt, damit die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung nicht entfallen. Es m\u00fcsse also ein freies Widerrufsrecht f\u00fcr den \u00dcbertragenden vereinbart werden. Ferner m\u00fcsse ihm durch Gew\u00e4hrung einer Stimmrechtsvollmacht das Stimmrecht in der Betriebskapitalgesellschaft zustehen und auch tats\u00e4chlich von ihm vollzogen werden.<\/p>\n<p>Auch wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen des Besitzunternehmens und die GmbH-Beteiligung jeweils unter Vorbehaltsnie\u00dfbrauch an den Erwerber \u00fcbertragen werden, drohe die Betriebsaufspaltung wegzufallen, mahnt Binnewies. W\u00e4hrend die Rechtsprechung das wirtschaftliche Eigentum der Wirtschaftsg\u00fcter des Besitzunternehmens beim Ver\u00e4u\u00dferer verortet, ist dies ohne zus\u00e4tzliche Vereinbarungen zum Stimmrecht bzw. Ausstellen einer Vollmacht bezogen auf die GmbH-Beteiligung nicht der Fall.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: StBV Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 26.02.2018<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine \u00dcbertragung von GmbH-Anteilen unter Vorbehaltsnie\u00dfbrauch ist eine durchaus beliebte Form der vorweggenommenen Erbfolge, ohne den \u00dcbertragenden mittellos zu stellen. Bei der \u00dcbertragung unter Vorbehaltsnie\u00dfbrauch wechselt zwar das zivilrechtliche Eigentum auf den Empf\u00e4nger, er wird jedoch nicht auch zwangsl\u00e4ufig wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer und damit steuerrechtlicher Inhaber der Beteiligung. 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