{"id":46797,"date":"2018-02-27T10:33:25","date_gmt":"2018-02-27T08:33:25","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46797"},"modified":"2018-02-27T10:33:25","modified_gmt":"2018-02-27T08:33:25","slug":"anschaffungsnahe-herstellungskosten-bei-schaeden-nach-uebergabe-der-wohnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/anschaffungsnahe-herstellungskosten-bei-schaeden-nach-uebergabe-der-wohnung\/","title":{"rendered":"Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Sch\u00e4den nach \u00dcbergabe der Wohnung"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Aufwendungen f\u00fcr Instandsetzungs- und Modernisierungsma\u00dfnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des privat oder unternehmerisch genutzten Geb\u00e4udes durchgef\u00fchrt werden, geh\u00f6ren als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu den Anschaffungskosten, sofern sie netto 15 Prozent der Anschaffungskosten des Geb\u00e4udes \u00fcbersteigen (\u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes \/ EStG). Streitig war die Frage, ob diese Grenze auch bei nachtr\u00e4glich entstandenen Sch\u00e4den gilt. Im konkreten Fall war die fremdvermietete Wohnung bei Kauf zweifelsfrei ohne M\u00e4ngel. Der Mieterin wurde wegen Mietr\u00fcckst\u00e4nden gek\u00fcndigt. Nach ihrem Auszug wurden erhebliche durch sie verursachte M\u00e4ngel wie eingeschlagene Scheiben, Schimmel, zerst\u00f6rte Bodenfliesen festgestellt. Ersatzanspr\u00fcche gegen sie konnten aufgrund ihrer finanziellen Lage nicht durchgesetzt werden. Der Wohnungseigent\u00fcmer lie\u00df die M\u00e4ngel beseitigen und machte die hierf\u00fcr entstandenen Aufwendungen als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand geltend. Das Finanzamt dagegen qualifizierte den Ausgaben als anschaffungsnahe Herstellungskosten.<\/p>\n<p>Der Hamburger Universit\u00e4tsprofessor Dr. Bert Kaminski wies beim Steuerforum 2018 darauf hin, dass nach Auffassung des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf (Urteil vom 21.1.2016 \u2013 11 K 4274\/13 E) Aufwendungen zur Beseitigung nachtr\u00e4glich eingetretener Sch\u00e4den nicht von der Regelung des anschaffungsnahen Herstellungskosten erfasst werden. Auch der Bundesfinanzhof (Urteil vom 9.5.2017 \u2013 IX R 6\/16) verweist zun\u00e4chst zur Bestimmung der Anschaffungs- und Herstellungskosten auf die Definition in \u00a7 255 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs, die seiner Ansicht nach nicht nur f\u00fcr die Gewinn-, sondern auch f\u00fcr die \u00dcberschusseink\u00fcnfte gilt. Die einkommensteuerliche Definition von Herstellungskosten sei, was den Einbezug von anschaffungsnahem Aufwand anbelangt, zu weit geraten und teleologisch zu reduzieren. Kaminski fasste zusammen, dass dann, wenn der ma\u00dfgebliche Schaden erst nach Erwerb des Geb\u00e4udes eingetreten und auf das schuldhafte Verhalten Dritter zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, die Regelungen \u00fcber die anschaffungsnahen Herstellungskosten nicht greifen, sondern dass in solchen F\u00e4llen Werbungskosten vorliegen. In der Praxis komme es vor allem darauf an, nachzuweisen, dass die M\u00e4ngel tats\u00e4chlich erst nach \u00dcbergabe der Immobilie entstanden sind. Kaminski r\u00e4t, den Zustand der Immobilie zum Zeitpunkt der Wohnungs\u00fcbergabe sorgf\u00e4ltig zu dokumentieren, um im Falle eines Falles die notwendigen Nachweise vorlegen zu k\u00f6nnen. Kaminski wies auch ausdr\u00fccklich darauf hin, dass eine Ber\u00fccksichtigung als Werbungskosten nur insoweit in Betracht kommt, wie eine eigene wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen vorliegt. Beseitigt der Mieter die von ihm verursachten M\u00e4ngel sp\u00e4ter selbst oder l\u00e4sst er sie beseitigen oder leistet er Schadensersatz, scheidet ein Abzug als Werbungskosten aus.<\/p>\n<p>Sollten die nachtr\u00e4glichen M\u00e4ngel nicht beseitigt werden, k\u00f6nnte eine Absetzung f\u00fcr au\u00dfergew\u00f6hnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung erwogen werden. Sind die Voraussetzungen hierf\u00fcr erf\u00fcllt, liegen sofort abzugsf\u00e4hige Werbungskosten vor.<\/p>\n<div class=\"clearfix\">\u00a0Quelle: StBV Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 26.02.2018<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n<\/div>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aufwendungen f\u00fcr Instandsetzungs- und Modernisierungsma\u00dfnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des privat oder unternehmerisch genutzten Geb\u00e4udes durchgef\u00fchrt werden, geh\u00f6ren als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu den Anschaffungskosten, sofern sie netto 15 Prozent der Anschaffungskosten des Geb\u00e4udes \u00fcbersteigen (\u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes \/ EStG). 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