{"id":46818,"date":"2018-03-07T11:25:09","date_gmt":"2018-03-07T09:25:09","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46818"},"modified":"2018-03-07T11:25:09","modified_gmt":"2018-03-07T09:25:09","slug":"krankenkasse-muss-krankengeld-trotz-verspaeteter-vorlage-der-au-bescheinigung-zahlen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/krankenkasse-muss-krankengeld-trotz-verspaeteter-vorlage-der-au-bescheinigung-zahlen\/","title":{"rendered":"Krankenkasse muss Krankengeld trotz versp\u00e4teter Vorlage der AU-Bescheinigung zahlen"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Sofern der Arzt die Bescheinigung der AU nicht dem Versicherten aush\u00e4ndigt, muss die Krankenkasse auch dann Krankengeld an den Versicherten zahlen, wenn diese zu sp\u00e4t bei ihr eingeht.<\/p>\n<p>Dies entschied das Sozialgericht Detmold im Falle einer 1957 geborenen Kl\u00e4gerin, die auch nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums krankgeschrieben war. Sie hatte sich rechtzeitig zu ihrem Hausarzt begeben, um die AU attestieren zu lassen. Der Arzt h\u00e4ndigte das Formular, das f\u00fcr den Versicherten zur Vorlage bei seiner Krankenkasse bestimmt ist, aber nicht aus, sondern veranlasste die Versendung an die Krankenkasse selbst. Unter anderem hierf\u00fcr hatte er zuvor von der Krankenkasse Freiumschl\u00e4ge zur Verf\u00fcgung gestellt bekommen. Als die Bescheinigung erst nach Ablauf der einw\u00f6chigen Meldefrist bei der Beklagten einging, verweigerte diese die Zahlung von Krankengeld f\u00fcr die Zeit bis zur Vorlage der Bescheinigung.<\/p>\n<p>Zu Unrecht entschied das Sozialgericht. Zwar muss der Versicherte grunds\u00e4tzlich selbst f\u00fcr die rechtzeitige Meldung der AU sorgen. Von dieser Obliegenheitsverpflichtung gibt es jedoch Ausnahmen. Eine Ausnahme ergibt sich aus dem Gesetz \u00fcber die Entgeltfortzahlung, da der Arzt danach verpflichtet ist, die AU der Krankenkasse zu melden. Treten Verz\u00f6gerungen bei der \u00dcbermittlung der AU-Bescheinigung auf, muss sich die Krankenkasse diese zurechnen lassen. Nach Auffassung der Richter greift diese Rechtsfolge auch dann, wenn der Arzt nach Ablauf der Entgeltfortzahlung ungefragt den Teil des Vordrucks der AU-Bescheinigung, der zur Vorlage bei der Krankenkasse bestimmt ist, nicht dem Versicherten aush\u00e4ndigt, sondern die Weiterleitung selbst \u00fcbernimmt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte n\u00e4mlich keine M\u00f6glichkeit, f\u00fcr den rechtzeitigen Zugang der Meldung zu sorgen. Sie war insbesondere nicht verpflichtet, die Krankenkasse \u00fcber das Fortbestehen der AU auf andere Weise zu informieren. Sie durfte sich vielmehr darauf verlassen, dass der Arzt f\u00fcr eine rechtzeitige \u00dcbermittlung sorgt. Die Kammer wertete dabei den Umstand, dass die Krankenkasse der Arztpraxis Freiumschl\u00e4ge zur Verf\u00fcgung stellt, als Hinweis f\u00fcr die berechtigte Nutzung dieses \u00dcbermittlungsweges. Der Arzt handelte daher innerhalb seiner berufsrechtlichen Befugnisse als Vertragsarzt. Dann aber liegt das Risiko f\u00fcr den versp\u00e4teten Zugang der AU-Bescheinigung bei der Krankenkasse. Sie kann sich auch nicht darauf berufen, dass der f\u00fcr den Versicherten vorgesehene Vordruck den Hinweis enth\u00e4lt, dass eine versp\u00e4tete Meldung zum Ausschluss von Krankengeld f\u00fchren kann.<\/p>\n<p>Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: SG Detmold, Pressemitteilung vom 26.02.2018 zum Urteil S 5 KR 266\/17 vom 15.11.2017 (rkr)<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sofern der Arzt die Bescheinigung der AU nicht dem Versicherten aush\u00e4ndigt, muss die Krankenkasse auch dann Krankengeld an den Versicherten zahlen, wenn diese zu sp\u00e4t bei ihr eingeht. 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