{"id":46822,"date":"2018-03-07T11:26:26","date_gmt":"2018-03-07T09:26:26","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46822"},"modified":"2018-03-07T11:26:26","modified_gmt":"2018-03-07T09:26:26","slug":"verletzung-beim-eislaufen-ist-kein-arbeitsunfall","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verletzung-beim-eislaufen-ist-kein-arbeitsunfall\/","title":{"rendered":"Verletzung beim Eislaufen ist kein Arbeitsunfall"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Die Kl\u00e4gerin, Teamleiterin einer zehnk\u00f6pfigen Abteilung einer Modefirma, begehrte mit ihrer Klage die Anerkennung eines Unfalls auf einer Eisbahn als Arbeitsunfall. Alle Mitarbeiter ihrer Einkaufsabteilung hatten vorzeitig ihre Arbeit beendet und als teambildende Ma\u00dfnahme einen Ausflug zur Eisbahn unternommen. Beim Betreten der Eisfl\u00e4che ist sie ins Rutschen gekommen, gefallen und hat sich dabei das Handgelenk gebrochen. Die beklagte Berufsgenossenschaft sah keinen inneren Zusammenhang des Unfalls mit der beruflichen T\u00e4tigkeit in der Modefirma und lehnte den Antrag auf Anerkennung ab.<\/p>\n<p>Zu Recht, wie die Richter des Sozialgerichts Detmold urteilten. Die Kl\u00e4gerin sei w\u00e4hrend des Eislaufens nicht als Besch\u00e4ftigte der Modefirma versichert gewesen. Zun\u00e4chst habe die Teilnahme am Eislaufen nicht zu ihren arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten als Leiterin einer Einkaufsabteilung geh\u00f6rt. Selbst wenn ihr Team zu motivieren und f\u00fcr ein gutes Betriebsklima in ihrem Team zu sorgen als arbeitsvertragliche Pflichten der Kl\u00e4gerin gewertet w\u00fcrden, sei sie ihrem Arbeitgeber gegen\u00fcber lediglich zur Organisation von teambildenden Ma\u00dfnahmen verpflichtet, nicht aber zur aktiven Teilnahme &#8211; wie hier beim Eislaufen.<\/p>\n<p>Zwar kann sich auch ein Versicherungsschutz bei der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, z. B. einer betrieblichen Weihnachtsfeier ergeben. Eine Gemeinschaftsveranstaltung in diesem Sinne habe jedoch nicht vorgelegen &#8211; so das Sozialgericht. Hier mangelte es bereits an dem erforderlichen Einvernehmen mit der Unternehmensleitung. Die \u201eteambildende Ma\u00dfnahme&#8220; war weder von der Unternehmensleitung noch von der dem Team der Kl\u00e4gerin \u00fcbergeordneten Einkaufsleiterin als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angeregt oder organisiert worden. Die Besch\u00e4ftigten des Teams oder deren Teamleiterin wurden auch nicht von der Unternehmensleitung mit der Durchf\u00fchrung dieser Veranstaltung beauftragt. Die Initiierung der Organisation des Ausflugs zur Eisbahn lediglich durch die Teamleiterin reicht nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht aus, der Ma\u00dfnahme den Charakter einer von der Unternehmensleitung getragenen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung zu geben.<\/p>\n<p>Gegen eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung spricht auch, dass die Teilnehmer f\u00fcr den Ausflug zur Eisbahn keine Zeitgutschrift erhalten haben. Au\u00dferdem werde der eher private Charakter der Veranstaltung dadurch deutlich, dass die Kl\u00e4gerin &#8211; und nicht etwa das Unternehmen &#8211; die Kosten der Veranstaltung getragen habe. Private Veranstaltungen k\u00f6nnten, auch wenn sie betriebsbedingt oder betriebsdienlich seien, den Versicherungsschutz nicht begr\u00fcnden, selbst wenn sie von der Unternehmensleitung geduldet oder gebilligt w\u00fcrden. Denn letztendlich wirke sich jede gemeinsame Freizeitveranstaltung positiv auf die Teamf\u00e4higkeit aus und f\u00f6rdere die Kommunikation und den Zusammenhalt unter den Kollegen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: SG Detmold, Pressemitteilung vom 26.02.2018 zum Urteil S 1 U 263\/15 vom 09.02.2017 (rkr)<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Kl\u00e4gerin, Teamleiterin einer zehnk\u00f6pfigen Abteilung einer Modefirma, begehrte mit ihrer Klage die Anerkennung eines Unfalls auf einer Eisbahn als Arbeitsunfall. 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