{"id":46826,"date":"2018-03-07T11:33:12","date_gmt":"2018-03-07T09:33:12","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46826"},"modified":"2018-03-07T11:33:12","modified_gmt":"2018-03-07T09:33:12","slug":"befristung-der-verlaengerung-eines-arbeitsverhaeltnisses-ueber-die-regelaltersgrenze-hinaus-zulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/befristung-der-verlaengerung-eines-arbeitsverhaeltnisses-ueber-die-regelaltersgrenze-hinaus-zulaessig\/","title":{"rendered":"Befristung der Verl\u00e4ngerung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses \u00fcber die Regelaltersgrenze hinaus zul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>\n<p class=\"opening\">Die Befristung der Verl\u00e4ngerung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses \u00fcber die Regelaltersgrenze hinaus ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><i>Der Arbeitnehmer kann nicht geltend machen, dass es sich dabei um einen Missbrauch befristeter Arbeitsvertr\u00e4ge handelt.<\/i><\/p>\n<p>Herr Hubertus John wurde von der Stadt Bremen (Deutschland) als Lehrer angestellt. Kurz vor Erreichen der Regelaltersgrenze beantragte er, \u00fcber diesen Zeitpunkt hinaus weiterbesch\u00e4ftigt zu werden. Die Stadt Bremen erkl\u00e4rte sich damit einverstanden, das Arbeitsverh\u00e4ltnis bis zum Ende des Schuljahres 2014\/2015 zu verl\u00e4ngern. Den von Herrn John in der Folge gestellten Antrag, das Arbeitsverh\u00e4ltnis bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2015\/2016 zu verl\u00e4ngern, lehnte sie jedoch ab. Herr John erhob daraufhin Klage gegen die Stadt Bremen. Er macht geltend, die Befristung der gew\u00e4hrten Verl\u00e4ngerung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses versto\u00dfe gegen Unionsrecht.<\/p>\n<p>Das Landesarbeitsgericht Bremen (Deutschland), bei dem die Rechtssache anh\u00e4ngig ist, weist darauf hin, dass die geltende nationale Regelung<sup>1<\/sup>\u00a0es den Arbeitsvertragsparteien unter bestimmten Voraussetzungen erm\u00f6glicht, den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses hinauszuschieben, nur weil der Arbeitnehmer durch Erreichen der Regelaltersgrenze einen Anspruch auf Altersrente hat.<\/p>\n<p>Das Landesarbeitsgericht m\u00f6chte wissen, ob eine solche Regelung mit dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters<sup>2<\/sup>\u00a0und der Rahmenvereinbarung \u00fcber befristete Arbeitsvertr\u00e4ge<sup>3<\/sup>(zur Verhinderung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsvertr\u00e4ge) vereinbar ist.<\/p>\n<p>Mit seinem Urteil vom 28.02.2018 stellt der Gerichtshof fest, dass das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters einer nationalen Bestimmung wie der in Rede stehenden nicht entgegensteht, die bei Arbeitnehmern, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, das Hinausschieben des Zeitpunkts der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses von einer befristet erteilten Zustimmung des Arbeitgebers abh\u00e4ngig macht.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Gerichtshofs werden Personen, die das Rentenalter erreicht haben, durch eine solche Regelung nicht gegen\u00fcber Personen, die dieses Alter noch nicht erreicht haben, benachteiligt. Die Regelung, nach der das Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses mehrfach hinausgeschoben werden kann, und zwar ohne weitere Voraussetzungen und zeitlich unbegrenzt, stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der automatischen Beendigung des Arbeitsvertrags bei Erreichen der Regelaltersgrenze dar. Die Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses setzt in jedem Fall die Zustimmung beider Vertragsparteien voraus.<\/p>\n<p>Was die Rahmenvereinbarung \u00fcber befristete Arbeitsvertr\u00e4ge angeht, hat der Gerichtshof Zweifel, ob die Verl\u00e4ngerung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses, um die es hier geht, als R\u00fcckgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsvertr\u00e4ge angesehen werden kann. Es erscheint n\u00e4mlich nicht ausgeschlossen, sie als blo\u00dfe vertragliche Verschiebung des urspr\u00fcnglich vereinbarten Rentenalters aufzufassen.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof f\u00fchrt hierzu aus, dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass die streitige Regelung geeignet ist, den Abschluss aufeinanderfolgender Arbeitsvertr\u00e4ge zu f\u00f6rdern, oder eine Quelle potenziellen Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer darstellt. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Regelaltersgrenzen systematisch zu einer Prekarisierung der Lage der betreffenden Arbeitnehmer im Sinne der Rahmenvereinbarung f\u00fchren, sofern die Arbeitnehmer in den Genuss einer abschlagsfreien Rente kommen und insbesondere wenn eine Verl\u00e4ngerung des fraglichen Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fall, dass das Landesarbeitsgericht zu der Auffassung gelangen sollte, dass die Herrn John zugestandene Verl\u00e4ngerung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses einen R\u00fcckgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsvertr\u00e4ge darstellt, entscheidet der Gerichtshof, dass die Rahmenvereinbarung \u00fcber befristete Arbeitsvertr\u00e4ge einer nationalen Regelung wie der in Rede stehenden nicht entgegensteht, die es den Arbeitsvertragsparteien ohne weitere Voraussetzungen zeitlich unbegrenzt erm\u00f6glicht, den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses durch Vereinbarung w\u00e4hrend des Arbeitsverh\u00e4ltnisses, gegebenenfalls auch mehrfach, hinauszuschieben, nur weil der Arbeitnehmer durch Erreichen der Regelaltersgrenze einen Anspruch auf Altersrente hat.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof verweist insoweit auf die Ausf\u00fchrungen des Landesarbeitsgerichts, wonach sich ein Arbeitnehmer, der das Regelalter f\u00fcr den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht, von anderen Arbeitnehmern nicht nur hinsichtlich seiner sozialen Absicherung unterscheidet, sondern auch dadurch, dass er sich regelm\u00e4\u00dfig am Ende seines Berufslebens befindet und damit im Hinblick auf die Befristung seines Vertrags nicht vor der Alternative steht, in den Genuss eines unbefristeten Vertrags zu kommen. Au\u00dferdem ist bei der Verl\u00e4ngerung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses, um die es hier geht, gew\u00e4hrleistet, dass der betreffende Arbeitnehmer zu den urspr\u00fcnglichen Bedingungen weiterbesch\u00e4ftigt wird und gleichzeitig seinen Anspruch auf eine Altersrente beh\u00e4lt.<\/p>\n<h3>Fu\u00dfnoten<\/h3>\n<p><sup>1<\/sup>\u00a0\u00a7 41 (\u201eAltersrente und K\u00fcndigungsschutz&#8220;) Satz 3 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs in der seit dem 23. Juni 2014 geltenden Fassung.<\/p>\n<p><sup>2<\/sup>\u00a0Gem\u00e4\u00df der Richtlinie 2000\/78\/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens f\u00fcr die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Besch\u00e4ftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16).<\/p>\n<p><sup>3<\/sup>\u00a0Am 18. M\u00e4rz 1999 geschlossene Rahmenvereinbarung \u00fcber befristete Arbeitsvertr\u00e4ge im Anhang der Richtlinie 1999\/70\/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung \u00fcber befristete Arbeitsvertr\u00e4ge (ABl. 1999, L 175, S. 43).<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 28.02.2018 zum Urteil C-46\/17 vom 28.02.2018<\/p>\n<article>\n<p class=\"opening\">\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Befristung der Verl\u00e4ngerung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses \u00fcber die Regelaltersgrenze hinaus ist zul\u00e4ssig. Der Arbeitnehmer kann nicht geltend machen, dass es sich dabei um einen Missbrauch befristeter Arbeitsvertr\u00e4ge handelt. Herr Hubertus John wurde von der Stadt Bremen (Deutschland) als Lehrer angestellt. Kurz vor Erreichen der Regelaltersgrenze beantragte er, \u00fcber diesen Zeitpunkt hinaus weiterbesch\u00e4ftigt zu werden. 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