{"id":46832,"date":"2018-03-07T11:35:40","date_gmt":"2018-03-07T09:35:40","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46832"},"modified":"2018-03-07T11:35:40","modified_gmt":"2018-03-07T09:35:40","slug":"hartz-iv-jobcenter-darf-keine-zu-hohen-anforderungen-bei-der-vorlage-von-unterlagen-von-selbstaendigen-stellen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/hartz-iv-jobcenter-darf-keine-zu-hohen-anforderungen-bei-der-vorlage-von-unterlagen-von-selbstaendigen-stellen\/","title":{"rendered":"Hartz IV: Jobcenter darf keine zu hohen Anforderungen bei der Vorlage von Unterlagen von Selbst\u00e4ndigen stellen"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Bei der Anforderung von Unterlagen von selbst\u00e4ndigen Aufstockern darf das Jobcenter keine zu hohen H\u00fcrden setzen. Die Annahme von Originalunterlagen darf das Jobcenter nicht verweigern. Auch Angaben, die erst im Widerspruchsverfahren erfolgen, muss das Jobcenter noch ber\u00fccksichtigen. Das hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 11. Januar 2018 entschieden.<\/p>\n<p>Der 44 Jahre alte Kl\u00e4ger hatte als Aufstocker Leistungen nach dem SGB II (&#8222;Hartz IV&#8220;) bezogen. Er ist in Dresden selbst\u00e4ndig als Bauingenieur t\u00e4tig. Das prognostizierte Einkommen betrug nur gut 100 Euro im Monat. Daher bewilligte das Jobcenter Dresden vorl\u00e4ufig Leistungen in H\u00f6he von \u00fcber 700 Euro pro Monat. Ende 2016 forderte das Jobcenter den Kl\u00e4ger auf, f\u00fcr die letzten vier Jahre vollst\u00e4ndige Nachweise zu seinen Eink\u00fcnften vorzulegen. Originalbelege w\u00fcrden nicht mehr entgegengenommen. Eine Reaktion des Kl\u00e4gers ging beim Jobcenter nicht ein. Das Jobcenter Dresden setzte daraufhin den Leistungsbetrag f\u00fcr die betroffenen vier Jahre auf 0 Euro fest und verlangte vom Kl\u00e4ger \u00fcber 31.000 Euro zur\u00fcck. Hierbei st\u00fctzte es sich auf eine am 1. August 2016 in Kraft getretene Verfahrensvorschrift im SGB II. Im Widerspruchsverfahren teilte der Kl\u00e4ger mit, dass er die Unterlagen eingereicht habe und bot die erneute \u00dcbersendung an. Das Jobcenter ist der Auffassung, dass die Vorlage der Unterlagen im Widerspruchsverfahren nicht mehr nachgeholt werden kann.<\/p>\n<p>Die 52. Kammer des Sozialgerichts Dresden hat den Klagen stattgegeben. Auch die \u00c4nderung des SGB II zum 1. August 2016 (siehe Anlage) berechtigt das Jobcenter nicht dazu, Angaben der Leistungsempf\u00e4nger im Widerspruchsverfahren auszuschlie\u00dfen. Vielmehr muss das Jobcenter die gesamten Anspr\u00fcche auch dann berechnen, wenn die Angaben im Widerspruchsverfahren gemacht werden. Erkl\u00e4rt sich der Leistungsempf\u00e4nger hierzu bereit, muss er die Gelegenheit auch einger\u00e4umt bekommen. In diesem Zusammenhang ist die Zur\u00fcckweisung von Originalunterlagen unzul\u00e4ssig. Denn das Sozialverfahren ist f\u00fcr die Leistungsempf\u00e4nger geb\u00fchren- und auslagenfrei. Daher muss er auch keine Kopien auf eigene Kosten anfertigen. Wenn die Sozialbeh\u00f6rde Kopien von Unterlagen ben\u00f6tigt, kann sie Kosten hierf\u00fcr nicht auf die Leistungsbezieher abw\u00e4lzen.<\/p>\n<p>Die Kammer hat aus diesen Gr\u00fcnden die Festsetzungs- und Erstattungsbescheide aufgehoben. Wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Angelegenheit lie\u00df das Sozialgericht Dresden in allen acht Verfahren die Sprungrevision zum Bundessozialgericht in Kassel zu. Die entschiedenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem neuen Verfahrensrecht seit 1. August 2016 werden in zahlreichen Verfahren aufgeworfen. Mit der Sprungrevision soll eine z\u00fcgige grundlegende Kl\u00e4rung der Rechtslage erm\u00f6glicht werden.<\/p>\n<p>Die Urteile sind nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<h3>Hinweis zur Rechtslage<\/h3>\n<p class=\"opening\">\u00a7 41a Absatz 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch &#8211; Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende (SGB II) in der ab 1. August 2016 g\u00fcltigen Fassung:<\/p>\n<p>Die Tr\u00e4ger der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende entscheiden abschlie\u00dfend \u00fcber den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorl\u00e4ufig bewilligte Leistung nicht der abschlie\u00dfend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschlie\u00dfende Entscheidung beantragt. Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Tr\u00e4gern der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende zum Erlass einer abschlie\u00dfenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die \u00a7\u00a7 60, 61, 65 und 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschlie\u00dfenden Entscheidung nicht, nicht vollst\u00e4ndig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung \u00fcber die Rechtsfolgen nicht fristgem\u00e4\u00df nach, setzen die Tr\u00e4ger der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende den Leistungsanspruch f\u00fcr diejenigen Kalendermonate nur in der H\u00f6he abschlie\u00dfend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden. F\u00fcr die \u00fcbrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: SG Dresden, Pressemitteilung vom 28.02.2018 zu den Urteilen S 52 AS 4382\/17 u. a. vom 11.01.2018 (nrkr)<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei der Anforderung von Unterlagen von selbst\u00e4ndigen Aufstockern darf das Jobcenter keine zu hohen H\u00fcrden setzen. Die Annahme von Originalunterlagen darf das Jobcenter nicht verweigern. Auch Angaben, die erst im Widerspruchsverfahren erfolgen, muss das Jobcenter noch ber\u00fccksichtigen. Das hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 11. Januar 2018 entschieden. 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