{"id":46839,"date":"2018-03-07T11:40:04","date_gmt":"2018-03-07T09:40:04","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46839"},"modified":"2018-03-07T11:40:04","modified_gmt":"2018-03-07T09:40:04","slug":"nach-dem-tod-einer-rentnerin-weiter-gezahlte-rente-kann-von-rentenversicherung-zurueckverlangt-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/nach-dem-tod-einer-rentnerin-weiter-gezahlte-rente-kann-von-rentenversicherung-zurueckverlangt-werden\/","title":{"rendered":"Nach dem Tod einer Rentnerin weiter gezahlte Rente kann von Rentenversicherung zur\u00fcckverlangt werden"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>\n<p class=\"opening\">Rentenversicherung verlangt jahrelang nach dem Tod einer Rentnerin gezahlte Rente von den Kontobevollm\u00e4chtigten zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Rentenversicherung zahlte in Unkenntnis des Todes einer 2005 verstorbenen Rentnerin bis zum Jahr 2011 weiter Rente auf deren Konto. Es ergab sich eine \u00dcberzahlung von ca. 77.000 Euro. Den auf dem Konto noch vorhandenen Betrag erstattete die Bank zur\u00fcck. Es verblieb aber ein offener Betrag von etwa 15.000 Euro, da nach dem Tod der Versicherten von dem Konto zahlreiche Abhebungen an Geldautomaten vorgenommen worden waren. Den fehlenden Betrag verlangte die Beklagte von den Kl\u00e4gern zur\u00fcck. Unter ihrer Adresse war die Rentnerin gemeldet, bevor sie in die USA ging. Nach den Aussagen der Kl\u00e4ger war die Rentnerin f\u00fcr ihre Kinder \u201ewie eine Tante&#8220;. Die Verstorbene hatte ihnen au\u00dferdem eine Kontovollmacht erteilt. Die Kl\u00e4ger bestreiten, das Geld abgehoben zu haben. Sie h\u00e4tten bis 2012 nicht einmal von dem Todesfall gewusst, auch wenn es 2004 zu einem \u201eAbschiedsbesuch&#8220; der damals schon sehr kranken Rentnerin gekommen sei. Allerdings wurde kurz nach dem Tod der Rentnerin f\u00fcr deren EC-Karte eine neue PIN beantragt und an die fr\u00fchere Adresse der Rentnerin verschickt. Fortan wurden Abhebungen mit der EC-Karte vorgenommen. 2008 sandte die Bank eine neue EC-Karte an dieselbe Adresse, mit der in der Folgezeit dann weitere Abhebungen erfolgten. Zudem ergab ein Vergleich der Konten der Kl\u00e4ger und der Verstorbenen, dass zu \u00e4hnlichen Zeitpunkten Abhebungen aus dem Ausland vorgenommen wurden.<\/p>\n<h3>Sozialgericht: Die abgehobenen Betr\u00e4ge m\u00fcssen zur\u00fcckerstattet werden.<\/h3>\n<p>Das Sozialgericht hat in dem am 01.03.2018 ver\u00f6ffentlichten Urteil die Entscheidung der Rentenversicherung best\u00e4tigt. Die Richter waren davon \u00fcberzeugt, dass die Kl\u00e4ger gelogen und nach dem Tod der Rentnerin das Geld von deren Konto abgehoben haben. Sie seien daher als Empf\u00e4nger der Rentenzahlungen zur Erstattung verpflichtet. Das Gericht st\u00fctzt sich neben den parallelen Abhebungen aus dem Ausland insbesondere darauf, dass nach der Zeugenaussage eines Bankmitarbeiters nur der Kontoinhaber oder ein Kontobevollm\u00e4chtigter schriftlich eine neue PIN anfordern k\u00f6nne. Denn es w\u00fcrde immer ein Unterschriftenabgleich vorgenommen. Es m\u00fcsse sich daher &#8211; so das Gericht &#8211; so zugetragen haben, dass die Rentnerin bei ihrem \u201eAbschiedsbesuch&#8220; 2004 den Kl\u00e4gern ihre EC-Karte ausgeh\u00e4ndigt habe. Sie h\u00e4tten dann f\u00fcr die EC-Karte die neue PIN angefordert, diese genutzt und auch die im Jahr 2008 versandte neue EC-Karte f\u00fcr Abhebungen verwendet.<\/p>\n<p>Das Urteil ist nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<h3>Hinweise zur Rechtslage<\/h3>\n<p class=\"opening\">\u00a7 118 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>(3) Geldleistungen, die f\u00fcr die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut (&#8230;) \u00fcberwiesen werden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der \u00fcberweisenden Stelle oder dem Tr\u00e4ger der Rentenversicherung zur\u00fcckzu\u00fcberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zur\u00fcckfordern. Eine Verpflichtung zur R\u00fcck\u00fcberweisung besteht nicht, soweit \u00fcber den entsprechenden Betrag bei Eingang der R\u00fcckforderung bereits anderweitig verf\u00fcgt wurde, es sei denn, dass die R\u00fcck\u00fcberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den \u00fcberwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.<\/p>\n<p>(4) Soweit Geldleistungen f\u00fcr die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bank\u00fcbliches Zahlungsgesch\u00e4ft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empf\u00e4nger), als auch die Personen, die als Verf\u00fcgungsberechtigte \u00fcber den entsprechenden Betrag ein bank\u00fcbliches Zahlungsgesch\u00e4ft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verf\u00fcgende), dem Tr\u00e4ger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. (&#8230;)<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: SG Darmstadt, Pressemitteilung vom 01.03.2018 zum Urteil S 6 R 45\/14 vom 01.03.2018 (nrkr)<\/p>\n<article>\n<p class=\"opening\">\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Rentenversicherung verlangt jahrelang nach dem Tod einer Rentnerin gezahlte Rente von den Kontobevollm\u00e4chtigten zur\u00fcck. Die Rentenversicherung zahlte in Unkenntnis des Todes einer 2005 verstorbenen Rentnerin bis zum Jahr 2011 weiter Rente auf deren Konto. Es ergab sich eine \u00dcberzahlung von ca. 77.000 Euro. Den auf dem Konto noch vorhandenen Betrag erstattete die Bank zur\u00fcck. 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