{"id":46850,"date":"2018-03-07T11:43:45","date_gmt":"2018-03-07T09:43:45","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46850"},"modified":"2018-03-07T11:43:45","modified_gmt":"2018-03-07T09:43:45","slug":"gesetzliche-unfallversicherung-beweislast-bei-unfall-im-oeffentlichen-raum","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gesetzliche-unfallversicherung-beweislast-bei-unfall-im-oeffentlichen-raum\/","title":{"rendered":"Gesetzliche Unfallversicherung &#8211; Beweislast bei Unfall im \u00f6ffentlichen Raum"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Die Beweislast f\u00fcr den Zusammenhang eines w\u00e4hrend der versicherten T\u00e4tigkeit im \u00f6ffentlichen Verkehrsraum zur\u00fcckgelegten Weges mit der versicherten T\u00e4tigkeit als anspruchsbegr\u00fcndende Tatsache tr\u00e4gt der Versicherte.<\/p>\n<p>Zwischen den Wegeunf\u00e4llen nach \u00a7 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII und den Wegen bei der Arbeit im \u00f6ffentlichen Verkehrsraum nach \u00a7 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII gibt es bez\u00fcglich der Beweislast mangels gesetzlicher Erm\u00e4chtigungsgrundlage keine Unterschiede.<\/p>\n<h3>Der Sachverhalt<\/h3>\n<p>Der 1987 geborene Kl\u00e4ger arbeitete als Bodenverleger und Auslieferungsfahrer. In dieser T\u00e4tigkeit war er bei der beklagten Berufsgenossenschaft im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Am 04.03.2014 befuhr er die BAB 45 um Ware an eine Baudekorationsfirma auszuliefern. Nach ca. 9,1 km verlie\u00df der Kl\u00e4ger in H\u00f6he einer Rastst\u00e4tte die Autobahn fuhr in die Rastst\u00e4tte und dort ungebremst in das Kassenh\u00e4uschen. Hierbei wurde ein 59-j\u00e4hriger Mitarbeiter der Rastst\u00e4tte get\u00f6tet. Direkt nach dem Unfall wurde bei dem Kl\u00e4ger eine THC-Konzentration von 4,7 ng\/ml festgestellt. Des Weiteren bestand bei dem Kl\u00e4ger eine Epilepsie, wogegen er st\u00e4ndig ein Antiepileptikum einnahm. Mit Bescheid vom 27.11.2014 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall und die Gew\u00e4hrung von Entsch\u00e4digungsleistungen ab und bezog sich im Wesentlichen auf die im Unfallzeitpunkt bestehende THC-Konzentration. Dieser Drogenkonsum stelle die allein wesentliche Unfallursache dar. Im Widerspruchsbescheid vom 28.08.2015 vertiefte die Beklagte ihr Vorbringen und f\u00fchrte aus, der gleichzeitige Einfluss des Medikaments und des Cannabis habe zu einer wesentlichen Beeintr\u00e4chtigung der Verkehrst\u00fcchtigkeit gef\u00fchrt. Die Beklagte halte es nicht f\u00fcr voll bewiesen, dass ein unvermittelt aufgetretener Krampfanfall zum Unfall gef\u00fchrt habe. Es sei nicht voll bewiesen, dass der Kl\u00e4ger sich bei einer versicherten T\u00e4tigkeit befunden habe. Es k\u00e4men sowohl versicherte als auch unversicherte Motive f\u00fcr das Verlassen der Autobahn in Betracht.<\/p>\n<h3>Die Entscheidung<\/h3>\n<p>Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht hielt trotz des irrigen Ausgangspunktes der Berufsgenossenschaft an den Verwaltungsentscheidungen fest.<\/p>\n<p>Im Rahmen der Kausalit\u00e4t komme der konkurrierenden Ursache des Cannabiskonsums keine \u00fcberragende Bedeutung zu. Unzutreffend sei ebenfalls, dass der Cannabiskonsum in Wechselwirkung mit dem vom Kl\u00e4ger wegen seiner Epilepsieerkrankung einzunehmenden Medikament das Ereignis ausgel\u00f6st habe.<\/p>\n<p>Es fehle jedoch an der Unfallkausalit\u00e4t des Ereignisses. F\u00fcr einen Arbeitsunfall eines Versicherten sei im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten T\u00e4tigkeit zuzurechnen sei (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von au\u00dfen auf den K\u00f6rper einwirkenden Ereignis \u2013 dem Unfallereignis \u2013 gef\u00fchrt (Unfallkausalit\u00e4t) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden verursacht habe (haftungsbegr\u00fcndende Kausalit\u00e4t); das Entstehen von l\u00e4nger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausf\u00fcllende Kausalit\u00e4t) sei keine Bedingung f\u00fcr die Feststellung eines Arbeitsunfalls.<\/p>\n<p>Ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet habe, der versicherten T\u00e4tigkeit zuzurechnen sei (sogenannter innerer oder sachlicher Zusammenhang), sei wertend zu entscheiden, indem untersucht werde, ob die T\u00e4tigkeit innerhalb der Grenze liege, bis zu der nach dem Gesetz der Unfallversicherungsschutz reiche. F\u00fcr die tats\u00e4chlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung sei der volle Nachweis erforderlich. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Beurteilung des inneren oder sachlichen Zusammenhangs einer konkreten Verrichtung mit einer versicherten T\u00e4tigkeit sei die objektive Handlungstendenz, ob also der Betroffene eine versicherte T\u00e4tigkeit habe aus\u00fcben wollen und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umst\u00e4nde des Einzelfalls best\u00e4tigt w\u00fcrden. Dabei m\u00fcssten das Vorliegen einer versicherten T\u00e4tigkeit zurzeit des Unfalls, das Unfallereignis selbst sowie der Gesundheitserstschaden im \u00dcberzeugungsgrad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein. Nach den Ermittlungen stehe fest, dass der Kl\u00e4ger auf der Rastanlage keinen Arbeitsauftrag auszuf\u00fchren hatte. Es h\u00e4tte keine Vereinbarung zwischen dem Firmeninhaber und der Rastst\u00e4tte gegeben, wonach ausschlie\u00dflich das Betanken der Betriebswagen durchgef\u00fchrt werden solle. Es stehe auch nicht fest, in welchem Zeitpunkt der Fahrt der Kl\u00e4ger wahrscheinlich einen Krampfanfall mit Bewusstlosigkeit erlitten habe. Im Ergebnis sei eine Handlungstendenz des Kl\u00e4gers zum Aufsuchen der Tank- und Rastanlage nachgewiesen. Nicht nachgewiesen sei, warum er vom versicherten Weg abgebogen sei und ob es hierzu gleichwohl dem Versicherungsschutz zuzurechnende Gr\u00fcnde gebe. Dies lasse sich nicht mehr aufkl\u00e4ren. Die Beweislast hierf\u00fcr habe der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: SG Gie\u00dfen, Pressemitteilung vom 01.03.2018 zum Urteil S 1 U 139\/15 vom 24.11.2017 (nrkr)<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Beweislast f\u00fcr den Zusammenhang eines w\u00e4hrend der versicherten T\u00e4tigkeit im \u00f6ffentlichen Verkehrsraum zur\u00fcckgelegten Weges mit der versicherten T\u00e4tigkeit als anspruchsbegr\u00fcndende Tatsache tr\u00e4gt der Versicherte. Zwischen den Wegeunf\u00e4llen nach \u00a7 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII und den Wegen bei der Arbeit im \u00f6ffentlichen Verkehrsraum nach \u00a7 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gesetzliche-unfallversicherung-beweislast-bei-unfall-im-oeffentlichen-raum\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Gesetzliche Unfallversicherung &#8211; Beweislast bei Unfall im \u00f6ffentlichen Raum<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46850"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=46850"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46850\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=46850"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=46850"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=46850"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}