{"id":46854,"date":"2018-03-07T11:45:00","date_gmt":"2018-03-07T09:45:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46854"},"modified":"2018-03-07T11:45:00","modified_gmt":"2018-03-07T09:45:00","slug":"kfz-eilrechtsschutz-gegen-betriebsuntersagung-im-sog-abgasskandal","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kfz-eilrechtsschutz-gegen-betriebsuntersagung-im-sog-abgasskandal\/","title":{"rendered":"Kfz: Eilrechtsschutz gegen Betriebsuntersagung im sog. Abgasskandal"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Mit einem Beschluss vom 26.02.2018 hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe einem Eilantrag gegen die sofortige Betriebsuntersagung eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs stattgegeben. Der Antragsteller ist Eigent\u00fcmer eines Fahrzeugs des Typs VW Amarok 2,0 TDI, das mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet ist und im Hinblick auf seine Stickoxid-Emissionen nicht der EG-Typgenehmigung entspricht. Weil der Eigent\u00fcmer nicht an der R\u00fcckrufaktion des Herstellers teilgenommen und das Fahrzeug keinem Software-Update unterzogen hat, untersagte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis ihm mit Bescheid vom 05.12.2017 den Betrieb des Fahrzeugs im \u00f6ffentlichen Verkehr. Gleichzeitig ordnete es die sofortige Vollziehung an, sodass die Nutzung des Fahrzeugs ab sofort trotz Widerspruch und Klage untersagt ist.<\/p>\n<p>Der Eigent\u00fcmer wandte sich mit einem Eilantrag gegen die sofort vollziehbare Betriebsuntersagung. Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag mit Beschluss vom 26.02.2018 stattgeben und Eilrechtsschutz gew\u00e4hrt. Zur Begr\u00fcndung ihres Beschlusses hat die Kammer ausgef\u00fchrt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung gen\u00fcge weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht den einschl\u00e4gigen Anforderungen.<\/p>\n<p>Zum einen werde die Anordnung den Begr\u00fcndungsanforderungen nicht gerecht. Das Landratsamt habe ausgef\u00fchrt, es bestehe ein besonderes \u00f6ffentliches Interesse daran, dass nicht vorschriftsm\u00e4\u00dfige Fahrzeuge zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vom Betrieb im \u00f6ffentlichen Stra\u00dfenverkehr ausgeschlossen werden. Nach Auffassung der Kammer handele es sich hierbei weder um eine auf den konkreten Einzelfall abstellende noch um eine sonst nachvollziehbare Begr\u00fcndung f\u00fcr den Sofortvollzug. Es liege kein typischer Fall der Betriebsuntersagung aus Gr\u00fcnden der Verkehrssicherheit vor.<\/p>\n<p>Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht k\u00f6nne die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen Bestand haben. Ein \u00dcberwiegen des \u00f6ffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Untersagung gegen\u00fcber dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs lasse sich nicht feststellen. Dabei k\u00f6nne offenbleiben, ob sich die Untersagung des Fahrzeugbetriebs bei summarischer Pr\u00fcfung als rechtm\u00e4\u00dfig erweise. Denn es sei jedenfalls nicht ersichtlich, dass ein besonderes \u00f6ffentliches Vollzugsinteresse bestehe, das eine sofortige Umsetzung der Untersagungsverf\u00fcgung zu rechtfertigen verm\u00f6ge. Insbesondere seien hier die Funktionsf\u00e4higkeit und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht eingeschr\u00e4nkt, sodass keine erh\u00f6hte Gefahr f\u00fcr andere Verkehrsteilnehmer bestehe. Zwar handele es sich bei den betroffenen Aspekten der Luftreinhaltung um hohe Schutzg\u00fcter; jedoch seien die von einem einzelnen Fahrzeug ausgehenden Gefahren f\u00fcr diese Schutzg\u00fcter nicht konkret und unmittelbar. Nicht zuletzt zeige der seit Bekanntwerden der vorschriftswidrigen Verwendung der Abschalteinrichtung im Jahr 2015 vergangene Zeitraum, dass eine den Sofortvollzug rechtfertigende Dringlichkeit auch aus Sicht der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden nicht vorliege.<\/p>\n<p>Der Beschluss vom 26.02.2018 (1Az. 2 K 16702\/17) ist nicht rechtskr\u00e4ftig. Der Antragsgegner kann dagegen binnen zwei Wochen ab Zustellung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-W\u00fcrttemberg in Mannheim Beschwerde einlegen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 02.03.2018 zum Beschluss 12 K 16702\/17 vom 26.02.2018 (nrkr)<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit einem Beschluss vom 26.02.2018 hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe einem Eilantrag gegen die sofortige Betriebsuntersagung eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs stattgegeben. 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