{"id":46862,"date":"2018-03-07T11:47:04","date_gmt":"2018-03-07T09:47:04","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46862"},"modified":"2018-03-07T11:47:04","modified_gmt":"2018-03-07T09:47:04","slug":"kfz-nicht-immer-mietwagen-nach-verkehrsunfall","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kfz-nicht-immer-mietwagen-nach-verkehrsunfall\/","title":{"rendered":"KfZ: Nicht immer Mietwagen nach Verkehrsunfall"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Bei einer geringen Fahrleistung kann das Anmieten eines Ersatzwagens nach einem Verkehrsunfall nicht erforderlich sein. Dem Gesch\u00e4digten steht dann nur eine Nutzungsausfallentsch\u00e4digung zu. Das hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 23. Januar 2018 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld (Az. 2 O 203\/16 LG Bielefeld) best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Der seinerzeit 76 Jahre alte Kl\u00e4ger aus Bielefeld erlitt am 09.02.2016 auf dem Ostwestfalendamm in Bielefeld einen Verkehrsunfall, f\u00fcr den &#8211; dies ist im Verlauf des Rechtsstreits gekl\u00e4rt worden &#8211; allein die Beklagte aus Bielefeld verantwortlich ist. In dem vor dem Oberlandesgericht Hamm in der Berufungsinstanz gef\u00fchrten Rechtsstreit streiten der Kl\u00e4ger und die Beklagten &#8211; der Kl\u00e4ger hat die Unfallverursacherin mit ihrem Haftpflichtversicherer verklagt &#8211; dar\u00fcber, ob die Beklagten dem Kl\u00e4ger auch Mietwagenkosten in H\u00f6he von ca. 1.230 Euro zu erstatten haben.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger mietete am 22.02.2016 einen Toyota Aygo als Ersatzfahrzeug an. Mit der Reparatur seines beim Unfall besch\u00e4digten Toyota Yaris beauftragte er eine Kfz-Werkstatt in Lemgo. Der von dort aus mit der Schadensbegutachtung beauftragte Kfz-Sachverst\u00e4ndige ermittelte Reparaturkosten in H\u00f6he von ca. 4.300 Euro, einen Wiederbeschaffungswert von 3.900 Euro und eine Reparaturdauer von 4-5 Arbeitstagen. Der Kl\u00e4ger beauftragte die Kfz-Werkstatt mit der Instandsetzung des Fahrzeugs. Nach Abschluss der Reparaturarbeiten hatte er den Mietwagen 11 Tage in Anspruch genommen. In dieser Zeit legte der Kl\u00e4ger mit dem Mietwagen 239 km zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Beklagten lehnten die Erstattung der Mietwagenkosten ab, weil sie das Anmieten eines Ersatzfahrzeugs bei der geringen Fahrleistung des Kl\u00e4gers nicht f\u00fcr erforderlich erachteten. Dieser Rechtsauffassung schloss sich das Landgericht in seinem erstinstanzlichen Urteil an. Der Kl\u00e4ger habe nach dem eingeholten Gutachten, so das Landgericht, nur mit einer Wiederherstellungsdauer von 4 bis 5 Tagen zu rechnen gehabt. F\u00fcr diese wenigen Tage sei es ihm zuzumuten gewesen, f\u00fcr anstehende Fahrten ein Taxi zu benutzen, zumal er den besch\u00e4digten Pkw nicht f\u00fcr berufliche Zwecke gebraucht habe.<\/p>\n<p>Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Entscheidung des Landgerichts zu den Mietwagenkosten best\u00e4tigt und dem Kl\u00e4ger &#8211; anstelle der Mietwagenkosten &#8211; nur einen Nutzungsausfallschaden in H\u00f6he von 115 Euro, 5 Tage zu je 23 Euro, zugesprochen.<\/p>\n<p>Das Anmieten eines Ersatzwagens durch den Kl\u00e4ger sei zur Schadensbehebung nicht erforderlich gewesen, so der Senat. Der Toyota des Kl\u00e4gers sei nach dem Unfall noch fahrbereit gewesen. Er habe dem Kl\u00e4ger deswegen nur f\u00fcr die tats\u00e4chliche Dauer der Reparatur nicht zur Verf\u00fcgung gestanden. Die Reparatur habe nach den Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen in 5 Tagen durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Dass sie dann tats\u00e4chlich l\u00e4nger gedauert habe, k\u00f6nne der Senat nicht feststellen, weil der Beginn der Reparaturarbeiten nicht mehr zu ermitteln sei.<\/p>\n<p>Unter dem Gesichtspunkt eines von dem Sch\u00e4diger zu tragenden Prognoserisikos k\u00f6nne der Kl\u00e4ger nicht die Kosten f\u00fcr das elft\u00e4gige Anmieten des Ersatzfahrzeuges beanspruchen. Nach dem Prognoserisiko schulde ein Sch\u00e4diger dem Gesch\u00e4digten nur die Mehrkosten, die ohne eigenes Verschulden des Gesch\u00e4digten durch die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgem\u00e4\u00dfer Ma\u00dfnahmen entstanden seien. Dieser Gesichtspunkt komme im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, weil der Kl\u00e4ger die Schadensabwicklung vollst\u00e4ndig aus der Hand gegeben und somit selbst gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot versto\u00dfen habe.<\/p>\n<p>Bei der Beurteilung der Mietwagenkosten sei zudem zu ber\u00fccksichtigen, dass der Kl\u00e4ger in den elf Tagen nur 239 km gefahren sei. Abz\u00fcglich der einmalig zur\u00fcckgelegten Strecke von seinem Wohnhaus zur Kfz-Werkstatt sei er damit nur ca. 16 km pro Tag gefahren. Der Senat gehe davon aus, dass ein t\u00e4gliches Fahrbed\u00fcrfnis von weniger als 20 km am Tag ein Anhaltspunkt f\u00fcr einen Versto\u00df gegen die Schadensminderungspflicht darstelle, weil der Gesch\u00e4digte dann nicht darauf angewiesen sei, st\u00e4ndig ein Fahrzeug zur Verf\u00fcgung zu haben. Anderes habe der insoweit &#8211; auch &#8211; darlegungspflichtige Kl\u00e4ger nicht vorgetragen. Bei dieser Situation habe sich dem Kl\u00e4ger aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen, dass Mietwagenkosten von ca. 111 Euro pro Tag die bei seinen Fahrten voraussichtlich anfallenden Taxikosten um ein Mehrfaches \u00fcbersteigen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Hinzu komme, dass der Kl\u00e4ger bei der Reparatur &#8211; zul\u00e4ssig &#8211; unter Wahren seines Integrit\u00e4tsinteresses im Rahmen der 130 %-Grenze seinen Wagen habe reparieren lassen. Entschlie\u00dfe sich der Gesch\u00e4digte bei einer derartigen Situation zur Reparatur seines Fahrzeugs, m\u00fcsse er die 130 %-Grenze beim Anmieten seines Ersatzfahrzeugs reflektieren. Das habe der Kl\u00e4ger im vorliegenden Fall nicht ausreichend getan, weil die von ihm geltend gemachten Reparaturkosten von ca. 4.300 Euro und die Mietwagenkosten von ca. 1.230 Euro die 130 %-Grenze von 5.070 Euro \u00fcberschritten.<\/p>\n<p>In der Gesamtschau dieser Faktoren sei das Anmieten eines Ersatzfahrzeuges durch den Kl\u00e4ger nicht erforderlich gewesen und ihm deswegen nur ein Nutzungsausfallschaden zuzusprechen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 05.03.2018 zum Urteil 7 U 46\/17 vom 23.01.2018 (rkr)<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei einer geringen Fahrleistung kann das Anmieten eines Ersatzwagens nach einem Verkehrsunfall nicht erforderlich sein. Dem Gesch\u00e4digten steht dann nur eine Nutzungsausfallentsch\u00e4digung zu. Das hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 23. 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