{"id":46864,"date":"2018-03-07T11:47:30","date_gmt":"2018-03-07T09:47:30","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46864"},"modified":"2018-03-07T11:47:30","modified_gmt":"2018-03-07T09:47:30","slug":"haftung-fuer-hundebiss","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/haftung-fuer-hundebiss\/","title":{"rendered":"Haftung f\u00fcr Hundebiss"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Ein Hundehalter ist unter Umst\u00e4nden gut beraten, eine Tierhaftpflichtversicherung abzuschlie\u00dfen. Denn er haftet grunds\u00e4tzlich f\u00fcr Sch\u00e4den, die das Tier jemandem zuf\u00fcgt, aus dem Gesichtspunkt der sog. Tierhalterhaftung. Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hatte jetzt \u00fcber einen solchen Fall zu entscheiden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, eine Frau aus Dissen am Teutoburger Wald, war bei einem Bekannten in Osnabr\u00fcck zur Feier seines 75. Geburtstages eingeladen. Dort lief ein Hund, den der Bekannte drei Wochen vorher aus einem Tierheim in Rum\u00e4nien mitgebracht hatte, frei herum. Der Hund biss der Kl\u00e4gerin ins Gesicht, als sie sich zu ihm herunterbeugte. Sie erlitt schmerzhafte Biss,- Riss- und Quetschwunden, musste not\u00e4rztlich behandelt werden und wurde mehrfach operiert. Sp\u00e4ter verklagte sie ihren Bekannten auf Schadensersatz.<\/p>\n<p>Dieser lehnte jede Verantwortung ab. Die Frau h\u00e4tte auf eigene Gefahr gehandelt und den Hund begr\u00fc\u00dft. Dabei sei sie ausdr\u00fccklich darum gebeten worden, dem Hund kein Leckerli zu geben und ihn nicht anzufassen. Zumindest treffe sie ein erhebliches Mitverschulden.<\/p>\n<p>Das Landgericht Osnabr\u00fcck hatte den Mann zu vollem Schadensersatz verurteilt, was der Senat jetzt best\u00e4tigt hat. Mit dem pl\u00f6tzlichen Biss des Hundes habe sich eine typische Tiergefahr verwirklicht. In einen solchen Fall m\u00fcsse der Halter nur dann nicht haften, wenn sich jemand ohne triftigen Grund bewusst in eine Situation drohender Eigengef\u00e4hrdung begebe. Dies k\u00f6nne vorliegend nicht festgestellt werden. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Frau den Hund nicht gef\u00fcttert oder gestreichelt, sondern sich lediglich zu ihm heruntergebeugt habe. Angesichts der Tatsache, dass der Hund auf der Feier frei herumlief, habe sie nicht damit rechnen m\u00fcssen, dass hierdurch bereits ein Beissreflex ausgel\u00f6st werde. Ein Gast d\u00fcrfe bei einem freilaufenden Haustier nach Treu und Glauben damit rechnen, dass bei einem normalen Herunterbeugen zu einem Haustier, dieses nicht bereits zu einem Angriff gereizt werde.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin sei auch kein Mitverschulden zuzurechnen. Wer einen Hund auf einer Feier frei herumlaufen lasse, k\u00f6nne sich nicht auf ein Mitverschulden eines Gesch\u00e4digten berufen, wenn dieser bei der blo\u00dfen Zuwendung zu dem Tier gebissen werde. Es handele sich um einen ad\u00e4quaten Umgang mit einem Tier. Die blo\u00dfe Warnung, den Hund nicht zu f\u00fcttern und nicht zu streicheln, \u00e4ndere an dieser Beurteilung nichts, so der Senat.<\/p>\n<p>Der Hundehalter hat nach einem entsprechenden Hinweis des Senats seine Berufung zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 06.03.2018 zum Hinweisbeschluss 9 U 48\/17 vom 08.11.2017<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Hundehalter ist unter Umst\u00e4nden gut beraten, eine Tierhaftpflichtversicherung abzuschlie\u00dfen. Denn er haftet grunds\u00e4tzlich f\u00fcr Sch\u00e4den, die das Tier jemandem zuf\u00fcgt, aus dem Gesichtspunkt der sog. 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