{"id":46899,"date":"2018-03-07T12:08:01","date_gmt":"2018-03-07T10:08:01","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46899"},"modified":"2018-03-07T12:08:01","modified_gmt":"2018-03-07T10:08:01","slug":"stellungnahme-der-bundessteuerberaterkammer-zum-entwurf-eines-bmf-schreibens-zur-gesetzlichenneuregelung-des-%c2%a7-146b-ao-durch-das-gesetz-zum-schutz-vor-manipulation-an-digitalen-grundauf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/stellungnahme-der-bundessteuerberaterkammer-zum-entwurf-eines-bmf-schreibens-zur-gesetzlichenneuregelung-des-%c2%a7-146b-ao-durch-das-gesetz-zum-schutz-vor-manipulation-an-digitalen-grundauf\/","title":{"rendered":"Stellungnahme\u00a0der Bundessteuerberaterkammer\u00a0zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur gesetzlichenNeuregelung des \u00a7 146b AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016; Anwendungserlass zu \u00a7 146b AO\u00a0(Kassen-Nachschau)"},"content":{"rendered":"<p><b>Allgemeines<\/b><\/p>\n<p>Die Kassen-Nachschau wird in der Regel bei Betrieben mit hohem Bargeldaufkommen w\u00e4hrend der Gesch\u00e4ftszeiten in den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen stattfinden. Daher wird sie in der Regel nicht von der \u00d6ffentlichkeit unbemerkt bleiben. Damit eine negative Au\u00dfenwirkung unterbleibt, sollte sie behutsam vorgenommen werden. Diese Grundintention ist dem vorliegenden Entwurf nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip und den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit regen wir zudem an, dass dem Steuerpflichtigen grunds\u00e4tzlich immer die M\u00f6glichkeit zu geben ist, zun\u00e4chst mit seinem steuerlichen Berater R\u00fccksprache zu halten und \u2013 wenn immer zeitlich zumutbar \u2013 bis zum Eintreffen des Beraters zu warten. Damit k\u00f6nnen langwierige Einspruchsverfahren, Anfechtungsklagen und Fortsetzungs-Feststellungsklagen von vornherein vermieden werden.<\/p>\n<p>Wir regen an, ein Merkblatt zu entwickeln, welches den Ablauf der Kassen-Nachschau sowie die Befugnisse des Amtstr\u00e4gers und die Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen einschlie\u00dflich der jeweiligen Rechtsgrundlagen beschreibt. Es sollte auch geregelt werden, dass Amtstr\u00e4ger grunds\u00e4tzlich nicht auf Bargeldbest\u00e4nde in Kassen direkt zugreifen d\u00fcrfen. Das Merkblatt sollte dem Steuerpflichtigen bei Beginn der Kassen-Nachschau zur Verf\u00fcgung gestellt werden.<\/p>\n<p>Die Kassen-Nachschau ist ein Instrument zur Pr\u00fcfung der zeitnahen Kassenaufzeichnungen. Deshalb sollte der Pr\u00fcfungszeitraum auf das notwendige Ma\u00df beschr\u00e4nkt werden.<\/p>\n<p>Aus Gr\u00fcnden der Transparenz und Fairness sollte zu Beginn der Kassen-Nachschau eine schriftliche Bekanntgabe erfolgen. Damit wird dokumentiert, dass der Steuerpflichtige die Kassen-Nachschau dulden muss. Ferner wird der sachliche Umfang der zu pr\u00fcfenden Steuerarten und der zu pr\u00fcfende Zeitraum der Kassenaufzeichnungen auch f\u00fcr eine sp\u00e4tere Selbstanzeige dokumentiert.<\/p>\n<p>Den Amtstr\u00e4gern muss klar sein, dass sie grunds\u00e4tzlich nicht als Steuerfahnder t\u00e4tig werden. Die Kassen-Nachschau kann als Ma\u00dfnahme verstanden werden, in gemeinsamer Kooperation mit dem Steuerpflichtigen in zumutbarer Weise die Kassenhandhabung zu verbessern und im Sinne einer gerechten Besteuerung transparenter zu machen.<\/p>\n<p><b>Zu Ziff. 1 Satz 3 \u2013 Die Angemessenheit eines Kassensturzes<\/b><\/p>\n<p>Nach Ziff. 1 Satz 3 des entworfenen AEAO zu \u00a7 146b AO \u201ekann\u201c der Amtstr\u00e4ger einen Kassensturz verlangen, \u201ees sei denn, dies ist unangemessen\u201c. Mit dieser abstrakten Formulierung erh\u00e4lt der Amtstr\u00e4ger keinerlei Anhaltspunkte f\u00fcr die pflichtgem\u00e4\u00dfe Aus\u00fcbung seines Beurteilungsspielraumes, ob ein Kassensturz \u201eangemessen\u201c oder \u201eunangemessen\u201c w\u00e4re.<\/p>\n<p>Ein Kassensturz sollte z. B. im Ladengesch\u00e4ft mit Kundenverkehr nicht durchgef\u00fchrt werden, wenn durch die zeitliche Unterbrechung der Verkaufst\u00e4tigkeit ein wirtschaftlicher Schaden und Imageverlust des Steuerpflichtigen bef\u00fcrchtet werden muss.<\/p>\n<p>Bei Ladengesch\u00e4ften bietet sich daher grunds\u00e4tzlich an, einen Kassensturz \u2013 wenn \u00fcberhaupt erforderlich \u2013 nach Gesch\u00e4ftsschluss durchzuf\u00fchren, wenn alle Kunden das Ladengesch\u00e4ft verlassen haben und ohnehin ein Abschluss \u00fcber die Tageseinnahmen aus den Barverk\u00e4ufen angefertigt werden muss.<\/p>\n<p>Bislang fehlen Ausf\u00fchrungen zur Verfahrensweise in F\u00e4llen, in denen Bargeld au\u00dferhalb der Kassen z. B. im Safe aufbewahrt wird. Hier sollten Klarstellungen vorgenommen werden.<\/p>\n<p><b>Zu Ziff. 3 \u2013 Die \u00fcblichen Gesch\u00e4fts- und Arbeitszeiten<\/b><\/p>\n<p>Zu begr\u00fc\u00dfen ist, dass dem Amtstr\u00e4ger ein Ermessen einger\u00e4umt wird, die Kassen-Nachschau auch au\u00dferhalb der Gesch\u00e4ftszeiten durchzuf\u00fchren, wenn im Unternehmen noch oder schon gearbeitet wird. Die Angemessenheit des Zeitpunktes und der Dauer der Kassen-Nachschau ist jeweils im Einzelfall zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Die Dauer der Kassen-Nachschau muss so bemessen sein, dass der Steuerpflichtige und sein Personal die Pr\u00fcfung w\u00e4hrend ihrer normalen Arbeitszeiten bew\u00e4ltigen k\u00f6nnen und nicht durch \u00dcberstunden ein wirtschaftlicher Schaden bef\u00fcrchtet werden muss.<\/p>\n<p><b>Zu Ziff. 3 \u2013 Betretungsrecht bei gemischt genutzten Gesch\u00e4fts- und Wohnr\u00e4umen<\/b><\/p>\n<p>Im Hinblick auf die gemischt genutzten Gesch\u00e4fts- und Wohnr\u00e4ume sollten im Anwendungserlass Ausf\u00fchrungen gemacht werden. Aufgrund der verfassungsrechtlich gebotenen Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) d\u00fcrfen die Wohnr\u00e4ume des Steuerpflichtigen nicht ohne seine Zustimmung durchschritten werden. Es sollte das Betretungsrecht f\u00fcr innerhalb der Wohnung belegende Arbeitszimmer oder B\u00fcros geregelt werden.<\/p>\n<p><b>Zu Ziff. 4 \u2013 Die Kassen-Nachschau ohne Anwesenheit des Steuerpflichtigen<\/b><\/p>\n<p>Entgegen dem Gesetzeswortlaut \u2013 dort wird nur der Steuerpflichtige als auskunftspflichtige Person genannt \u2013 wird die Auskunftspflicht auf weitere Personen ausgeweitet, von denen angenommen werden kann, dass sie \u00fcber Zugriffs- und Benutzungsrechte f\u00fcr das Kassensystem verf\u00fcgen. Diese Annahme kann nur aus der Beobachtung des Kassenpr\u00fcfers stammen. Ob ausreichende Kenntnisse der weiteren Person zum Kassensystem vorhanden sind, bleibt unklar. Es sollte lediglich der Gesch\u00e4ftsinhaber bzw. von ihm ernannte Stellvertreter als auskunftspflichtige Person verpflichtet werden k\u00f6nnen, da nur diese die Pflichten des Steuerpflichtigen entsprechend vertreten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>In der Regel muss sich das Ladenpersonal nur mit der Kasse auskennen und ist nur zum Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt vom Steuerpflichtigen erm\u00e4chtigt. Von einer Bevollm\u00e4chtigung des Ladenpersonals, den Steuerpflichtigen gegen\u00fcber der Finanzbeh\u00f6rde zu vertreten und f\u00fcr ihn Verwaltungsakte entgegen zu nehmen, kann nicht ausgegangen werden. Die rechtlichen M\u00f6glichkeiten des Steuerpflichtigen, sich z.\u00a0B. fr\u00fchzeitig gegen den Verwaltungsakt zu wehren, w\u00fcrden damit erheblich eingeschr\u00e4nkt, was nicht zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>Bei der unangek\u00fcndigten Kassen-Nachschau ohne Anwesenheit und Anh\u00f6rung des Steuerpflichtigen w\u00fcrde immer das Grundrecht auf rechtliches Geh\u00f6r (\u00a7\u00a091 AO, Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt werden.<\/p>\n<p>Die unangek\u00fcndigte Kassen-Nachschau ohne Anwesenheit des Steuerpflichtigen kann sich nur auf Ausnahmef\u00e4lle und nur auf die Beobachtung der Kassenhandhabung begrenzen. Ergeben sich hieraus Anhaltspunkte f\u00fcr eine nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfe Handhabung der Kassensysteme, kann dem durch eine nachfolgende Kassen-Nachschau weiter auf den Grund gegangen werden.<\/p>\n<p><b>Zu Ziff. 5 \u2013 Die digitale Schnittstelle<\/b><\/p>\n<p>Zu begr\u00fc\u00dfen ist, dass die Daten\u00fcbertragung mittels digitaler Schnittstelle \u2013 wenn vorhanden \u2013 schon vor dem 1. Januar 2020 mit Zustimmung des Steuerpflichtigen erfolgen kann. Diese Form der Kassen-Nachschau bietet ein schnelles Mittel zur Daten\u00fcbertragung und ist mit einer geringstm\u00f6glichen Unterbrechung des Gesch\u00e4ftsbetriebes des Steuerpflichtigen verbunden, sofern kein Kassensturz verlangt wird.<\/p>\n<p>Die Nichtverwendung einer digitalen Schnittstelle vor dem 1. Januar 2020 darf dem Steuerpflichtigen nicht zum Nachteil gereicht werden.<\/p>\n<p><b>Zu Ziff. 5 \u2013 Die \u201esonstigen Organisationsunterlagen\u201c<\/b><\/p>\n<p>Es muss konkretisiert werden, welche Unterlagen unter die vorzulegenden \u201esonstigen Organisationsunterlagen\u201c fallen. Diese k\u00f6nnen durch Nennung von Beispielen konkretisiert werden. In dem Entwurf fehlen bislang Ausf\u00fchrungen zur Verfahrensweise, wenn die Unterlagen sich nicht beim Steuerpflichtigen, sondern bei dessen steuerlichen Berater befinden.<\/p>\n<p><b>Zu Ziff. 5 und 6 \u2013 Die Mitnahme von Aufzeichnungen auf Datentr\u00e4gern sowie das Scannen und Fotografieren von Unterlagen und Belegen<\/b><\/p>\n<p>Das Scannen und Fotografieren von Unterlagen und Belegen darf nur soweit zugelassen werden, wie dies f\u00fcr die Zwecke der Kassen-Nachschau erforderlich ist.<\/p>\n<p>Der Transport von Fotos, Scans und Daten auf mobilen Datentr\u00e4gern wie auch das Scannen und Fotografieren von Unterlagen und Belegen mittels mobiler Ger\u00e4te des Amtstr\u00e4gers ist schon aus Datenschutzgr\u00fcnden dringend regelungsbed\u00fcrftig. Hierbei m\u00fcssen Verfahren eingerichtet werden, die einen Verlust der Daten oder den Zugriff Unbefugter hierauf verhindern. Es muss gew\u00e4hrleistet sein, dass die Daten unmittelbar zur Dienststelle verbracht und nach unmittelbarer \u00dcbertragung auf den Dienstrechner auf dem Datentr\u00e4ger gel\u00f6scht werden (vgl.\u00a0zur Mitnahme von Daten auf mobilen Rechnern bei der Au\u00dfenpr\u00fcfung BFH-Urteil vom 16. Dezember 2014, Az. VIII R 52\/12).<\/p>\n<p>Die Amtstr\u00e4ger m\u00fcssen daf\u00fcr ausgestattet sein, sowohl die Datentr\u00e4ger als auch die mobilen Foto- und Scanger\u00e4te ausreichend zu verschl\u00fcsseln. Eine Auswertung im privaten Umfeld des Amtstr\u00e4gers (z. B. zu Hause am Wohnzimmertisch) darf nicht gestattet sein.<\/p>\n<p><b>Zu Ziff. 6 \u2013 Der \u00dcbergang zur Au\u00dfenpr\u00fcfung<\/b><\/p>\n<p>Nach dieser Regelung kann eine Kassen-Nachschau nach schriftlichem \u00dcbergangshinweis sofort als Au\u00dfenpr\u00fcfung fortgesetzt werden. Der schriftliche \u00dcbergangshinweis ersetzt die Pr\u00fcfungsanordnung. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob mit der \u00dcbergabe des schriftlichen \u00dcbergangshinweises s\u00e4mtliche Anforderungen an eine Pr\u00fcfungsanordnung erf\u00fcllt werden m\u00fcssen. Unklar ist, ob hier nur die \u201eallgemeinen\u00a0<i>Grunds\u00e4tze<\/i>\u00a0\u00fcber den notwendigen Inhalt von Pr\u00fcfungsordnungen sowie den sachlichen und zeitlichen Umfang von Au\u00dfenpr\u00fcfungen\u201c gelten, oder ob die\u00a0<i>Vorschriften<\/i>\u00a0zur Pr\u00fcfungsanordnung entsprechend gelten. Dies sollte dringend klargestellt werden.<\/p>\n<p>Aus dem BMF-Schreiben sollte hervorgehen, dass die Ermessensentscheidung \u00fcber das \u00dcbergehen zur unmittelbar anschlie\u00dfenden Au\u00dfenpr\u00fcfung ohne Pr\u00fcfungsank\u00fcndigung pflichtgem\u00e4\u00df ausge\u00fcbt werden muss.<\/p>\n<p>Der Verwaltungsakt zur Einleitung der Au\u00dfenpr\u00fcfung kann nur dem Steuerpflichtigen selbst bekannt gegeben werden, dem rechtliches Geh\u00f6r gew\u00e4hrt werden muss (s. o.). Das Ladenpersonal ist weder zur Entgegennahme der Bekanntgabe noch zur Vertretung des Steuerpflichtigen in seinen steuerlichen Angelegenheiten bevollm\u00e4chtigt, noch dazu in der Lage (s. o.).<\/p>\n<p>Sollte der Steuerpflichtige bei einer unangek\u00fcndigten Kassen-Nachschau nicht anwesend sein, darf keinesfalls zu einer Au\u00dfenpr\u00fcfung \u00fcbergegangen werden. Zum einen ist das Personal des Steuerpflichtigen in der Regel nicht vertretungsbefugt und nicht in der Lage, Dokumentationsunterlagen und Protokolle herauszugeben. Zum anderen fehlt dem Steuerpflichtigen beim ad-hoc-\u00dcbergang zur Au\u00dfenpr\u00fcfung jede M\u00f6glichkeit, seine Rechte wahrzunehmen.<\/p>\n<p>Im Gegensatz zum UStAE (hier Abschn. 27b.1 Abs. 9 Satz 8) wird im BMF-Schreiben der \u00dcbergang von der Kassen-Nachschau zur Au\u00dfenpr\u00fcfung nicht explizit als Verwaltungsakt definiert, gegen den grunds\u00e4tzlich Rechtsmittel eingelegt werden k\u00f6nnten. Dies sollte unbedingt im Anwendungsschreiben nachgeholt werden.<\/p>\n<p><b>Zu Ziff. 7 \u2013 Das fehlende Erfordernis eines Pr\u00fcfungsberichts<\/b><\/p>\n<p>Im Verlauf einer Kassen-Nachschau k\u00f6nnen M\u00e4ngel oder m\u00f6gliche Schwachpunkte oder Fehlerquellen f\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Kassenf\u00fchrung festgestellt werden, die nicht sofort zu einer \u00c4nderung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fchren. Der Anwendungserlass sollte hierzu eine verpflichtende Regelung enthalten, dass der Steuerpflichtige oder der steuerliche Berater schriftlich auch \u00fcber solche Feststellungen nach Abschluss der Kassen-Nachschau unterrichtet wird, die nicht sofort zu einer \u00c4nderung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fchren. M\u00fcndliche Hinweise an den Steuerpflichtigen im Verlauf der Kassen-Nachschau reichen hier nicht aus.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 202 Abs. 1 AO erh\u00e4lt der Steuerpflichtige eine schriftliche Mitteilung, wenn eine Au\u00dfenpr\u00fcfung nicht zu einer \u00c4nderung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fchrt. Diese oder eine vergleichbare Regelung sollte auch bei einer Kassen-Nachschau gelten. Dem Steuerpflichtigen sollte auch best\u00e4tigt werden, dass sein elektronisches Aufzeichnungssystem die Voraussetzungen f\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Kassenf\u00fchrung erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Zudem sind Beginn und Ende der Kassen-Nachschau zu protokollieren und dem Steuerpflichtigen mitzuteilen. In diesem Zusammenhang weisen wir auf die Sperrwirkung des \u00a7 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e AO hin. Danach ist mit Beginn der Kassen-Nachschau die strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr m\u00f6glich. Die Sperrwirkung bezieht sich auf die \u00fcberpr\u00fcften Zeitr\u00e4ume und Sachverhalte. F\u00fcr den Steuerpflichtigen muss objektiv erkennbar sein, ob und f\u00fcr welche Bereiche eine Selbstanzeige noch m\u00f6glich ist. Diese Sperrwirkung entf\u00e4llt, wenn der Steuerpflichtige \u00fcber die beanstandungsfreie Beendigung der Kassen-Nachschau informiert wird.<\/p>\n<p>Die aufgef\u00fchrten Probleme \u00a0lassen sich l\u00f6sen, indem der Amtstr\u00e4ger dem Steuerpflichtigen einen Kurzbericht \u00fcber die ohnehin zu dokumentierende Kassen-Nachschau zur Verf\u00fcgung stellt.<\/p>\n<p><b>Zu Ziff. 8 \u2013 Antrag auf verbindliche Zusage<\/b><\/p>\n<p>Ergibt sich im Rahmen einer an die Kassen-Nachschau anschlie\u00dfenden Au\u00dfenpr\u00fcfung eine neue steuerrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts, hat der Steuerpflichtige einen Anspruch auf die verbindliche Zusage \u00fcber die zuk\u00fcnftige steuerrechtliche Behandlung (\u00a7\u00a0204 AO). Im BMF-Schreiben sollte klargestellt werden, dass sich der Rechtsanspruch auf verbindliche Zusage im Fall einer Au\u00dfenpr\u00fcfung auch auf die zuk\u00fcnftige Behandlung derjenigen Sachverhalte bezieht, die mit der Kassen-Nachschau festgestellt und in der Au\u00dfenpr\u00fcfung mitbewertet wurden.<\/p>\n<p><b>Zu Ziff. 9 \u2013 Belehrung des Steuerpflichtigen \u00fcber die Einspruchsm\u00f6glichkeit und Form des Einspruchs<\/b><\/p>\n<p>In den Entwurf sollte aufgenommen werden, dass der Steuerpflichtige \u00fcber die M\u00f6glichkeit der Einspruchseinlegung zu Beginn der Kassen-Nachschau belehrt wird. Nur so kann er von seinem Recht zur Einspruchseinlegung Gebrauch machen. Neben der schriftlichen Einspruchsm\u00f6glichkeit kann dieser auch elektronisch \u00fcbermittelt oder dem Amtstr\u00e4ger m\u00fcndlich zur Niederschrift erkl\u00e4rt werden (\u00a7 357 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Zeitpunkte der Einspruchseinlegung und der Beendigung der Kassen-Nachschau sollten vom Amtstr\u00e4ger protokolliert werden, da nach Beendigung der Kassen-Nachschau sowohl der Einspruch als auch die Anfechtungsklage unzul\u00e4ssig werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Allgemeines Die Kassen-Nachschau wird in der Regel bei Betrieben mit hohem Bargeldaufkommen w\u00e4hrend der Gesch\u00e4ftszeiten in den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen stattfinden. Daher wird sie in der Regel nicht von der \u00d6ffentlichkeit unbemerkt bleiben. Damit eine negative Au\u00dfenwirkung unterbleibt, sollte sie behutsam vorgenommen werden. Diese Grundintention ist dem vorliegenden Entwurf nicht zu entnehmen. 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