{"id":46901,"date":"2018-03-07T12:08:54","date_gmt":"2018-03-07T10:08:54","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46901"},"modified":"2021-04-26T16:18:34","modified_gmt":"2021-04-26T14:18:34","slug":"stellungnahme-der-bundessteuerberaterkammer-zum-entwurf-eines-bmf-schreibens-zur-einzelaufzeichnungspflicht-nach-%c2%a7-146-abs-1-ao","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/stellungnahme-der-bundessteuerberaterkammer-zum-entwurf-eines-bmf-schreibens-zur-einzelaufzeichnungspflicht-nach-%c2%a7-146-abs-1-ao\/","title":{"rendered":"Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Einzelaufzeichnungspflicht nach \u00a7 146 Abs. 1 AO"},"content":{"rendered":"<p><b>Zu Abschnitt 2.1.2 und 2.1.5 \u2013 Aufzeichnungsumfang der Kundendaten<\/b><\/p>\n<p><i>Abschnitt 2.1.2:\u201eDie Grunds\u00e4tze ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung erfordern (\u2026) nicht nur die Aufzeichnung der in Geld bestehenden Gegenleistung, sondern auch des Inhalts des Gesch\u00e4fts und des Namens des Vertragspartners\u201c.<\/i>\u00a0<i>\u00a0<\/i><\/p>\n<p><i>Abschnitt 2.1.5: \u201eBranchenspezifische Mindestaufzeichnungspflichten und Zumutbarkeitsgesichtspunkte sind zu ber\u00fccksichtigen. Es wird z. B. nicht beanstandet, wenn in einem Einzelhandelsgesch\u00e4ft oder einem vergleichbaren Dienstleistungsunternehmen mit hohem Anteil an Laufkundschaft die Mindestangaben zur Nachvollziehbarkeit des Gesch\u00e4ftsvorfalls (vgl. AEAO zu \u00a7 146, Nr. 2.1.3) einzeln aufgezeichnet werden, nicht jedoch die Kundendaten, da diese im Regelfall im typischen Einzelhandel nicht zur Nachvollziehbarkeit und Nachpr\u00fcfbarkeit des Gesch\u00e4ftsvorfalls ben\u00f6tigt werden\u201c.<\/i><\/p>\n<p>Es ist zu begr\u00fc\u00dfen, dass branchen\u00fcbliche Aufzeichnungspflichten und Zumutbarkeitsgesichtspunkte ber\u00fccksichtigt werden und bei Gesch\u00e4ften des t\u00e4glichen Lebens der Name des Kunden weder beim Einsatz eines elektronischen Aufzeichnungssystems noch einer offenen Ladenkasse aufzuzeichnen ist. Damit wurde eine Forderung der Bundessteuerberaterkammer umgesetzt.<\/p>\n<p>Nach unserer Auffassung sollte eine Anpassung der Formulierung vorgenommen werden, da die Begrifflichkeit \u201ebranchenspezifische Mindestaufzeichnungspflichten\u201c sehr unbestimmt ist und nur ein Beispiel aus dem Einzelhandel gew\u00e4hlt wurde. Es sollte deutlich werden, dass die Kundendaten grunds\u00e4tzlich nicht aufgezeichnet werden m\u00fcssen, wenn sie nicht zur Nachvollziehbarkeit und Nachpr\u00fcfbarkeit des Gesch\u00e4ftsvorfalls und aufgrund anderer Vorschriften vgl. \u00a7 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG (bei Rechnungen &gt; 250,00 \u20ac) ben\u00f6tigt werden.<\/p>\n<p><b>Zu Abschnitt 2.1.3 \u2013 Detailtiefe zur Aufzeichnung des einzelnen Gesch\u00e4ftsvorfalls \u2013 Vereinfachungsregelung und Zusammenfassung in Warengruppen<\/b><\/p>\n<p>Jeder der ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet, unterliegt nach dem Gesetzeswortlaut der Einzelaufzeichnungspflicht und muss jeden einzelnen Gesch\u00e4ftsvorfall einzeln und vollst\u00e4ndig erfassen. Ausnahmen gelten grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr offene Ladenkassen und f\u00fcr die Aufzeichnung der Kundendaten. Nach den Ausf\u00fchrungen im Entwurfsschreiben m\u00fcssen folgende Daten bei jeder Aufzeichnung erfasst werden:<\/p>\n<ul>\n<li>eindeutig bezeichnete Artikel,<\/li>\n<li>endg\u00fcltiger Einzelverkaufspreis,<\/li>\n<li>dazugeh\u00f6riger Umsatzsteuersatz und -betrag,<\/li>\n<li>vereinbarte Preisminderung,<\/li>\n<li>Zahlungsart,<\/li>\n<li>Datum und Zeitpunkt des Umsatzes sowie<\/li>\n<li>verkaufte Menge und Anzahl.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Gleichzeitig wurde hier folgende Nichtbeanstandungsregelung getroffen:<\/p>\n<p><i>Werden der Art nach gleiche Waren mit\u00a0<u>demselben Einzelverkaufspreis<\/u>\u00a0in einer Warengruppe zusammengefasst, wird dies nicht beanstandet, sofern die verkaufte Menge bzw. Anzahl ersichtlich bleibt. Dies gilt entsprechend f\u00fcr Dienstleistungen.<\/i><\/p>\n<p>Die Vereinfachung in Bezug auf die Zusammenfassung in einer Warengruppe, greift kaum, da nur Waren mit demselben Einzelverkaufspreis in einer Warengruppe zusammengefasst werden k\u00f6nnen. Das bedeutet nunmehr, dass die Erfassung in das Kassensystem sicherstellen muss, dass der eindeutig bezeichnete Artikel erfasst wird. F\u00fcr Unternehmen, die aufgrund ihrer Systeme, der technischen Ausstattung und der Verkn\u00fcpfung mit Warenwirtschaftssystemen ohne Probleme solche Einzelaufzeichnungen f\u00fchren k\u00f6nnen, sind die Vorgaben ohne weiteres umsetzbar.<\/p>\n<p>Diese Aufzeichnungspflicht ist aber f\u00fcr viele kleine Unternehmen unzumutbar und \u00fcberbordend. Insbesondere ist es gerade f\u00fcr kleine Ladengesch\u00e4fte (z.\u00a0B. Tante Emma-Laden, B\u00e4cker, Fleischer etc.) und Kioske unzumutbar, die einzelnen Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle detailliert insbesondere mit ihrer eindeutigen Artikelbezeichnung aufzuzeichnen. Sie m\u00fcssten anstelle von der bisherigen Aufzeichnung einiger weniger Warengruppen (z.\u00a0B. S\u00fc\u00dfwaren 7\u00a0% und Getr\u00e4nke 19\u00a0%, Tabak 19%) zur Unterscheidung der Umsatzsteuers\u00e4tze i.\u00a0S.\u00a0v. \u00a7\u00a022 UStG immensen Aufwand betreiben und neue Warengruppen programmieren, um jede Ware mit ihrer eindeutigen Artikelbezeichnung zu erfassen. Massenhafte Neuanschaffungen, Umprogrammierungen und \u00fcberschie\u00dfender B\u00fcrokratieaufwand bei kleinen Ladengesch\u00e4ften w\u00e4ren die Folge. Zumindest k\u00e4me es zu einer insgesamt erheblichen zeitlichen Verz\u00f6gerung des Verkaufsvorgangs. K\u00fcnftig m\u00fcsse beim Kassiervorgang z.\u00a0B. unterschieden werden, ob der Kunde ein K\u00fcrbiskernbr\u00f6tchen oder Mehrkornbr\u00f6tchen kauft.<\/p>\n<p>Es sollte auch bedacht werden, dass die Betriebe zuk\u00fcnftig aufgrund des \u00fcberbordenden organisatorischen Aufwandes von der Nutzung einer Registrierkasse absehen k\u00f6nnten und auf offene Ladenkassen umschwenken. Dies sollte nach Auffassung der Bundessteuerberaterkammer auf jeden Fall verhindert werden.<\/p>\n<p>Der BFH hat in seiner Rechtsprechung die Zumutbarkeitsregelung nicht auf offene Ladenkassen eingeschr\u00e4nkt und l\u00e4sst sie auch bei elektronischen Kassen gelten.\u00a0[1]Bisher ist davon ausgegangen worden, dass diese Unternehmen aufgrund der GoBD insbesondere wegen der Zumutbarkeitsregelung (beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung) von der Einzelaufzeichnungspflicht befreit sind. Mit dem BMF-Schreiben und der Gesetzes\u00e4nderung der Abgabenordnung durch das Kassengesetz kommen neue Anforderungen auf die Unternehmen zu, die bisher nicht galten.<\/p>\n<p>Daher sollte in den geschilderten F\u00e4llen die Bezeichnung der Warenlieferung\/sonstigen Leistungen durch die Bildung von Warengruppen ausreichend sein. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass hier eine einheitliche Regelung mit den Vorgaben f\u00fcr einen Kassenbeleg getroffen werden sollte (\u00a7 6 Satz 1 Nr. 1 der KassenSichV). Eine Bildung von Warenobergruppen bzw. Oberbezeichnungen von Dienstleistungen muss m\u00f6glich sein. Das BMF-Schreiben sollte ggf. Beispiele dazu aufnehmen. Unseres Erachtens gibt es in \u00d6sterreich sinnvolle Abgrenzungen. Beispiele f\u00fcr handels\u00fcbliche Warenbezeichnungen kann man auf der Webseite des \u00f6sterreichischen BMF finden.\u00a0[2]<\/p>\n<p><b>Zu Abschnitt \u2013 2.1.6 Aufzeichnung bei Ausfall des elektronischen Aufzeichnungssystems<\/b><\/p>\n<p>Die Klarstellungen in diesem Abschnitt sind grunds\u00e4tzlich zu begr\u00fc\u00dfen. Es sollte in jedem Fall gekl\u00e4rt werden, wie die \u201eAufzeichnungen auf Papier\u201c gef\u00fchrt werden m\u00fcssen. Sinnvoll w\u00e4re ein Verweis auf die Ausf\u00fchrungen zur offenen Ladenkasse. Die Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht sollte in diesen F\u00e4llen ebenfalls greifen.<\/p>\n<p><b>Zu Abschnitt 2.2.1 \u2013 Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht wegen Unzumutbarkeit und technisch, betriebswirtschaftlicher und praktischer Unm\u00f6glichkeit<\/b><\/p>\n<p>Um die o.\u00a0g. Belastungen insbesondere f\u00fcr kleine Unternehmen abzumildern, sind die Ausf\u00fchrungen im Abschnitt 2.2.1 grunds\u00e4tzlich geeignet. Hiernach greift die Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht, wenn die Erf\u00fcllung der Aufzeichnungspflicht technisch, betriebswirtschaftlich und praktisch unm\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Im Entwurfsschreiben hei\u00dft es weiter, dass das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch den Steuerpflichtigen nachzuweisen ist. Bei dieser Formulierung ist die Rechtsunsicherheit sehr gro\u00df, da nicht klar ist, wie und wann der Nachweis zu erfolgen hat und unter welchen Umst\u00e4nden der Nachweis gelingen kann.<\/p>\n<p>Die Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht sollte daher aus Vereinfachungsgr\u00fcnden greifen, wenn bestimmte Umsatz- oder Gewinngrenzen nicht \u00fcberschritten sind. Ein Verweis auf \u00a7 141 AO w\u00e4re denkbar.<\/p>\n<p><b>Zu Abschnitt 2.2.2 \u2013 Ausnahmen gelten nur f\u00fcr offene Ladenkassen &#8211; Begrenzung der Ausnahme entspricht nicht dem Gesetz<\/b><\/p>\n<p><i>Abschnitt 2.2.2: \u201eWird hingegen ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet, gilt die Einzelaufzeichnungspflicht nach \u00a7 146 Abs. 1 Satz 1 AO unabh\u00e4ngig davon, ob das elektronische Aufzeichnungssystem und die digitalen Aufzeichnungen nach \u00a7 146a Abs. 3 AO i. V. m. der KassenSichV mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung zu sch\u00fctzen sind\u201c.<\/i><\/p>\n<p><i>Abschnitt 2.2.6: \u201eDie Zumutbarkeits\u00fcberlegungen, die der Ausnahmeregelung nach \u00a7\u00a0146 Abs. 1 Satz 3 AO zugrunde liegen, sind grunds\u00e4tzlich auch auf Dienstleistungen \u00fcbertragbar. Es wird vor diesem Hintergrund nicht beanstandet, wenn diese Ausnahmeregelung auf Dienstleistungen angewendet wird, die an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung erbracht werden (vgl. AEAO zu \u00a7 146, Nr. 2.2.5) und kein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet wird.\u201c<\/i><\/p>\n<p>Das Gesetz sieht nur dann Ausnahmen von der Einzelaufzeichnungspflicht vor, wenn keine Aufzeichnungsger\u00e4te i. S. d. \u00a7 146a AO verwendet werden und ein \u201eVerkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung\u201c (\u00a7 146 Abs. 1 Satz 3 und 4 AO) erfolgt. Da der \u00a7 146a AO erst ab dem Kalenderjahr 2020 anzuwenden ist, gilt die Einschr\u00e4nkung zurzeit noch nicht. Ab diesem Zeitpunkt gilt diese auch dann nur f\u00fcr Ger\u00e4te im Sinne der KassenSichV (\u00a7 146a Abs. 3 AO). Die Ausnahmen von der Einzelaufzeichnungspflicht gelten daher nach dem Gesetzeswortlaut auch f\u00fcr Fahrscheinautomaten, Fahrscheindrucker, elektronische Buchhaltungsprogramme, Waren und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten, Taxameter und Wegstreckenz\u00e4hler sowie Geld- und Warenspielger\u00e4te.<\/p>\n<p>Die Ausweitung der Einschr\u00e4nkungen entspricht daher nicht dem Gesetz.<\/p>\n<p>Der Versuch mittels des Anwendungserlasses \u00fcber das Gesetz hinaus Regelungen zu treffen, ist nicht geeignet Rechtsicherheit zu schaffen und ist daher abzulehnen.<\/p>\n<p><b>Zu Abschnitt 2.2.6 \u2013 Ausnahmen von der Einzelaufzeichnungspflicht nur beschr\u00e4nkt auf Dienstleistungen anwendbar<\/b><\/p>\n<p><i>Die Zumutbarkeits\u00fcberlegungen, die der Ausnahmeregelung nach \u00a7 146 Abs. 1<\/i><\/p>\n<p><i>Satz 3 AO zugrunde liegen, sind grunds\u00e4tzlich auch auf Dienstleistungen \u00fcbertragbar. Es wird vor diesem Hintergrund nicht beanstandet, wenn diese Ausnahmeregelung auf Dienstleistungen angewendet wird, die an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung erbracht werden (vgl. AEAO zu \u00a7 146, Nr. 2.2.5) und kein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet wird. Hierbei muss der Gesch\u00e4ftsbetrieb auf eine Vielzahl von Kundenkontakten ausgerichtet und der Kundenkontakt des Dienstleisters und seiner Angestellten im Wesentlichen auf die Bestellung und den kurzen Bezahlvorgang beschr\u00e4nkt sein.<\/i><\/p>\n<p><i>Einzelaufzeichnungen sind dagegen zu f\u00fchren, wenn der Kundenkontakt in etwa der Dauer der Dienstleistung entspricht und der Kunde auf die Aus\u00fcbung der Dienstleistung \u00fcblicherweise individuell Einfluss nehmen kann<\/i>.<\/p>\n<p>Vorab m\u00f6chten wir Sie darauf hinweisen, dass zum Ende des Abschnittes ein Absatz (versehentlich) doppelt enthalten ist. Wir bitten dies zu korrigieren.<\/p>\n<p>Wie von der Bundessteuerberaterkammer in Ihrer o.\u00a0g. Eingabe angeregt, wird die Befreiung von der Einzelaufzeichnungspflicht nunmehr auch auf vergleichbare Dienstleistungen ausgedehnt. Die Erweiterung der Erleichterung auf Dienstleistungen ist prinzipiell zu begr\u00fc\u00dfen.<\/p>\n<p>In der Folge wird dies jedoch wieder eingeschr\u00e4nkt. Einzelaufzeichnungen sollen dann wieder zu f\u00fchren sein, wenn der Kundenkontakt in etwa der Dauer der Dienstleistung entspricht und der Kunde auf die Aus\u00fcbung der Dienstleistung \u00fcblicherweise individuell Einfluss nehmen kann.<\/p>\n<p>Diese Anforderungen w\u00e4ren typischerweise bei einem Friseur, Kosmetiker, Masseur etc. erf\u00fcllt, denn der Kundenkontakt dauert so lange, wie er die Haare bzw. den K\u00f6rper des Kunden behandelt und die individuelle Einflussnahme des Kunden ist in diesem Bereich auch gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>Folgende Anregungen m\u00f6chten wir in diesem Zusammenhang geben:<\/p>\n<ul>\n<li>Es sollte klargestellt werden, dass die Erleichterungen aus Abschnitt 2.1.5 (keine Aufzeichnung von Kundendaten) unter den Voraussetzungen von Abschnitt 2.1.5 uneingeschr\u00e4nkt auch bei Dienstleistungen gelten \u2013 auch wenn der Kundenkontakt in etwa der Dauer der Dienstleistung entspricht. Andernfalls st\u00fcnde Abschnitt 2.1.5 und 2.2.6 im Widerspruch.<\/li>\n<li>Im Rahmen des Anwendungserlasses m\u00fcsste zudem klargestellt werden, dass der Begriff des \u201e Verkaufes von Waren\u201c nicht identisch ist mit dem Begriff der \u201eLieferung\u201c des \u00a7 3 UStG. Insbesondere sollten zumindest auch die sonstige Leistung eines Imbissbetreibers oder Gastwirtes von den Erleichterungen umfasst werden, die eine erhebliche N\u00e4he zu dem Verkauf von Waren\u201c (BFH-Beschluss vom 12. Juli 2017, Az. X-B-16\/17) aufweist.<\/li>\n<\/ul>\n<p><b>Zu Abschnitt 3.4 \u2013 t\u00e4gliche Aufzeichnung von Kasseneinnahmen- und Ausgaben<\/b><\/p>\n<p>Es sollte eine Klarstellung vorgenommen werden, dass sog. \u201eVertrauenskassen\u201c (Kassen ohne Verkaufspersonal) nicht t\u00e4glich, sondern grunds\u00e4tzlich erst bei der Leerung auszuz\u00e4hlen sind. Es handelt sich hier um Kassen auf Feldern (z.\u00a0B. Blumen zum selber Schneiden, Kohl oder Kartoffeln zur Selbstentnahme, technisch einfache Milchautomaten). Derartige Kassen werden i.\u00a0d.\u00a0R. nicht t\u00e4glich geleert, da es sich um Einnahmen von untergeordneter Bedeutung handelt. Der betriebsgew\u00f6hnliche Gesch\u00e4ftsablauf bestimmt die Frequenz der Kassenleerung, z.\u00a0B. werden die Geldbeh\u00e4ltnisse nur ein- bis zweimal pro Woche ausgeleert. Der BFH f\u00fchrte im Urteil vom 20. M\u00e4rz 2017, BStBl. 2017, S. 992 zur bisherigen Fassung der Abgabenordnung aus, dass die t\u00e4gliche Erfassung bei verschlossenen Beh\u00e4ltern nicht notwendig sei, aber regelm\u00e4\u00dfig bei Ausleerung zu erfolgen habe. Soweit dies der zutreffende gew\u00f6hnliche Betriebsablauf f\u00fcr Kassen ohne Verkaufspersonal ist, sollte dies sachlich und aus Gr\u00fcnden der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nicht zu beanstanden sein. Dies gilt auch aus Gr\u00fcnden der Zumutbarkeit und zur Verminderung von B\u00fcrokratielasten f\u00fcr den Steuerpflichtigen.<\/p>\n<p><b>Zu Abschnitt 3.5 \u2013 umsatzsteuerliche Aufzeichnungspflichten<\/b><\/p>\n<p>In dem \u201eMerkblatt zur Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Kassenbuchf\u00fchrung der OFD Niedersachsen f\u00fcr Angeh\u00f6rige der steuerberatenden Berufe\u201c wird erl\u00e4utert, dass in der Regel eine Einzelaufzeichnung bei Warenverkauf mit unterschiedlichen Umsatzsteuers\u00e4tzen erforderlich ist (auch bei offener Ladenkasse und Verkauf von Waren an eine Vielzahl von unbekannten Personen). Dies ergibt sich aus \u00a7 22 UStG.<\/p>\n<p>Im Anwendungserlass sollten Ausf\u00fchrungen aufgenommen werden, unter welchen Voraussetzungen bei Ums\u00e4tzen mit verschiedenen Umsatzsteuers\u00e4tzen eine summarische Aufzeichnung der Tageseinnahmen m\u00f6glich ist. Ferner sollte auf die M\u00f6glichkeit des Antrags nach \u00a7 63 Abs. 4 UStDV hingewiesen werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zu Abschnitt 2.1.2 und 2.1.5 \u2013 Aufzeichnungsumfang der Kundendaten Abschnitt 2.1.2:\u201eDie Grunds\u00e4tze ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung erfordern (\u2026) nicht nur die Aufzeichnung der in Geld bestehenden Gegenleistung, sondern auch des Inhalts des Gesch\u00e4fts und des Namens des Vertragspartners\u201c.\u00a0\u00a0 Abschnitt 2.1.5: \u201eBranchenspezifische Mindestaufzeichnungspflichten und Zumutbarkeitsgesichtspunkte sind zu ber\u00fccksichtigen. Es wird z. B. nicht beanstandet, wenn in einem Einzelhandelsgesch\u00e4ft &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/stellungnahme-der-bundessteuerberaterkammer-zum-entwurf-eines-bmf-schreibens-zur-einzelaufzeichnungspflicht-nach-%c2%a7-146-abs-1-ao\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Einzelaufzeichnungspflicht nach \u00a7 146 Abs. 1 AO<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46901"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=46901"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46901\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=46901"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=46901"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=46901"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}