{"id":46910,"date":"2018-03-12T16:44:26","date_gmt":"2018-03-12T14:44:26","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46910"},"modified":"2018-03-12T16:44:26","modified_gmt":"2018-03-12T14:44:26","slug":"kein-elterngeldverlust-durch-heiratsbeihilfe-und-weihnachtsgeld","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-elterngeldverlust-durch-heiratsbeihilfe-und-weihnachtsgeld\/","title":{"rendered":"Kein Elterngeldverlust durch Heiratsbeihilfe und Weihnachtsgeld"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Anlassbezogene oder einmalige Zahlungen wie eine Heiratsbeihilfe oder Weihnachtsgeld reduzieren das Elterngeld auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn vornimmt, sondern das Einkommen w\u00e4hrend des Elterngeldbezugs pauschal versteuert. Dies hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts am 08.03.2018 entschieden (Az. B 10 EG 8\/16 R).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war vor der Geburt ihres Kindes am 07.01.2014 als Angestellte eines Steuerb\u00fcros t\u00e4tig. Nach der Geburt ihres Kindes besch\u00e4ftigte ihr Arbeitgeber sie mit einem pauschal versteuerten Minijob weiter. Zus\u00e4tzlich zum laufenden Arbeitslohn zahlte er ihr w\u00e4hrend des Elterngeldbezugs eine einmalige Heiratsbeihilfe sowie Urlaubs-und Weihnachtsgeld. Diese Leistungen versteuerte er ebenfalls pauschal.<\/p>\n<p>Der beklagte Freistaat rechnete diese Zahlungen wegen der pauschalen Versteuerung als Einkommen auf das Elterngeld der Kl\u00e4gerin an. Der hiergegen gerichteten Klage haben die Vorinstanzen stattgegeben. Das Bundessozialgericht hat die dagegen gerichtete Revision des Beklagten zur\u00fcckgewiesen. F\u00fcr den Fall eines Lohnsteuerabzugsverfahrens bleiben einmal gezahlte Verg\u00fctungsbestandteile als sonstige Bez\u00fcge bei der Elterngeldberechnung unber\u00fccksichtigt. Hierbei verbleibt es auch, wenn sich der Arbeitgeber bei einem Mini-Job f\u00fcr eine pauschale Versteuerung entscheidet. Hierf\u00fcr gibt es keine besondere Regelung im Elterngeldrecht.<\/p>\n<h3>Hinweis auf Rechtsvorschriften<\/h3>\n<p class=\"opening\">\u00a7 2 Abs 3 BEEG i. d. F. ab 18.09.2012<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbst\u00e4tigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbst\u00e4tigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in H\u00f6he des nach Abs. 1 oder 2 ma\u00dfgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbst\u00e4tigkeit gezahlt&#8230;<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 2c Abs 1 BEEG i. d. F. ab 18.09.2012<\/p>\n<p>(1)\u00a0<sup>1<\/sup>Der \u2026 \u00dcberschuss der Einnahmen aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit \u2026 \u00fcber ein Zw\u00f6lftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abz\u00fcge f\u00fcr Steuern und Sozialabgaben &#8230;, ergibt das Einkommen aus nichtselbstst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit.\u00a0<sup>2<\/sup>Nicht ber\u00fccksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bez\u00fcge behandelt werden&#8230;<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 2c Abs 1 BEEG i. d. F. ab 01.01.2015<\/p>\n<p>(1)\u00a0<sup>1<\/sup>Der \u2026 \u00dcberschuss der Einnahmen aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit &#8230;, ergibt das Einkommen aus nichtselbstst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit.\u00a0<sup>2<\/sup>Nicht ber\u00fccksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bez\u00fcge zu behandeln sind&#8230;<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: BSG, Pressemitteilung vom 08.03.2018 zur Entscheidung B 10 EG 8\/16 R vom 08.03.2018<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Anlassbezogene oder einmalige Zahlungen wie eine Heiratsbeihilfe oder Weihnachtsgeld reduzieren das Elterngeld auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn vornimmt, sondern das Einkommen w\u00e4hrend des Elterngeldbezugs pauschal versteuert. Dies hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts am 08.03.2018 entschieden (Az. B 10 EG 8\/16 R). 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