{"id":46912,"date":"2018-03-12T16:44:55","date_gmt":"2018-03-12T14:44:55","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46912"},"modified":"2018-03-12T16:44:55","modified_gmt":"2018-03-12T14:44:55","slug":"elterngeld-trotz-verlust-des-kindes-im-ersten-monat","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/elterngeld-trotz-verlust-des-kindes-im-ersten-monat\/","title":{"rendered":"Elterngeld trotz Verlust des Kindes im ersten Monat"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Ein Adoptionspflegevater hat Anspruch auf einen Monat Elterngeld, auch wenn er die zweimonatige Mindestbezugsdauer nicht erreichen kann, weil er das Kind bereits nach drei Wochen den leiblichen Eltern zur\u00fcckgeben musste. Dies hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts am 08.03.2018 entschieden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau nahmen im Jahr 2010 ein neugeborenes Kind f\u00fcr die gesetzlich vorgesehene Probezeit zur Adoptionspflege bei sich auf. Die Adoption scheiterte, weil die leiblichen Eltern das Kind bereits nach etwa drei Wochen wieder bei sich aufnahmen. Die beklagte Landeshauptstadt lehnte das f\u00fcr den Betreuungsmonat beantragte Elterngeld ab, weil dieses seit dem Jahr 2009 erst beim Erreichen einer Mindestbezugsdauer von insgesamt zwei Monaten gew\u00e4hrt wird.<\/p>\n<p>Anders als die erste Instanz hat das Berufungsgericht dem Kl\u00e4ger Elterngeld f\u00fcr einen Monat zugesprochen. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hat das Bundessozialgericht zur\u00fcckgewiesen. Mit der Beendigung der Adoptionspflege ist zwar eine wesentliche Grundvoraussetzung f\u00fcr den Elterngeldanspruch noch vor Ablauf des ersten Betreuungsmonats auf Dauer wieder entfallen. Gleichwohl bel\u00e4sst das Gesetz dem Berechtigten den einmal entstandenen Elterngeldanspruch noch f\u00fcr den gesamten Betreuungsmonat (\u00a7 4 Abs. 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung ab 24. Januar 2009). Dieser Bestandsschutz entf\u00e4llt nicht deshalb, weil die vorgegebene Mindestbezugszeit von 2 Monaten nicht erf\u00fcllt wird. Mit der zum 24. Januar 2009 eingef\u00fchrten Mindestbezugszeit (\u00a7 4 Abs. 3 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) sollte eine noch bessere Rechtfertigung f\u00fcr eine l\u00e4ngere Elternzeit gegen\u00fcber Dritten erm\u00f6glicht und eine intensivere Bindung des zweiten Elternteils zum Kind gef\u00f6rdert werden. Verhindert werden sollte mit der Mindestbezugszeit nur, dass ein Elternteil &#8211; vor allem der Vater &#8211; lediglich einen der beiden &#8222;Partnermonate&#8220; beanspruchte. Der Verlust des Elterngeldanspruchs ist in diesen F\u00e4llen also die Folge einer Entscheidung im Verantwortungsbereich des Elterngeldberechtigten, was im entschiedenen Fall nicht gegeben war.<\/p>\n<h3>Hinweis auf Rechtsvorschriften<\/h3>\n<p class=\"opening\">\u00a7 1741 BGB<\/p>\n<p>(1)\u00a0<sup>1<\/sup>Die Annahme als Kind ist zul\u00e4ssig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verh\u00e4ltnis entsteht.<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 1744 BGB<\/p>\n<p>Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat.<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 BEEG (in der ab 24.01.2009 geltenden Fassung)<\/p>\n<p>(3)\u00a0<sup>1<\/sup>Ein Elternteil kann mindestens f\u00fcr zwei und h\u00f6chstens f\u00fcr zw\u00f6lf Monate Elterngeld beziehen&#8230;<\/p>\n<p>(4) Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist.<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 4 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 und 2 BEEG (in der ab 01.01.2015 geltenden Fassung)<\/p>\n<p>(2) &#8230;<sup>3<\/sup>Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist&#8230;<\/p>\n<p>(5)\u00a0<sup>1<\/sup>Ein Elternteil kann h\u00f6chstens zw\u00f6lf Monatsbetr\u00e4ge Elterngeld im Sinne des Abs. 2 Satz 2 zuz\u00fcglich der vier nach Abs. 4 Satz 3 zustehenden Monatsbetr\u00e4ge Elterngeld Plus beziehen.\u00a0<i><sup>2<\/sup>Er kann Elterngeld nur beziehen, wenn er es mindestens f\u00fcr zwei Monate in Anspruch nimmt&#8230;<\/i><\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: BSG, Pressemitteilung vom 08.03.2018 zur Entscheidung B 10 EG 7\/16 R vom 08.03.2018<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Adoptionspflegevater hat Anspruch auf einen Monat Elterngeld, auch wenn er die zweimonatige Mindestbezugsdauer nicht erreichen kann, weil er das Kind bereits nach drei Wochen den leiblichen Eltern zur\u00fcckgeben musste. 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