{"id":46914,"date":"2018-03-12T16:45:27","date_gmt":"2018-03-12T14:45:27","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46914"},"modified":"2018-03-12T16:45:46","modified_gmt":"2018-03-12T14:45:46","slug":"ueberschreiten-der-richtgeschwindigkeit-muss-keine-haftungsquote-begruenden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ueberschreiten-der-richtgeschwindigkeit-muss-keine-haftungsquote-begruenden\/","title":{"rendered":"Kfz: \u00dcberschreiten der Richtgeschwindigkeit muss keine Haftungsquote begr\u00fcnden"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Verursacht ein vom rechten auf den linken Fahrstreifen einer Autobahn wechselnder Verkehrsteilnehmer einen Auffahrunfall, weil er den r\u00fcckw\u00e4rtigen Verkehr nicht beachtet, kann dem auffahrenden Verkehrsteilnehmer 100 %-iger Schadensersatz zustehen, auch wenn er die Richtgeschwindigkeit von 130 km\/h vor dem Zusammensto\u00df &#8211; ma\u00dfvoll &#8211; \u00fcberschritten hat. Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat der 7. Senat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 08.02.2018 das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen vom 28.04.2017 (Az. 19 O 252\/15 LG Essen) best\u00e4tigt.Der Kl\u00e4ger aus Oberhausen nimmt den Beklagten aus Dortmund und den Haftpflichtversicherer des Beklagten aus einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Anspruch, der sich am 14.05.2015 auf der BAB 31 in Bottrop ereignete. Der seinerzeit 30 Jahre alte Sohn des Kl\u00e4gers befuhr mit dessen Seat die linke Fahrspur und beabsichtigte, den auf der rechten Fahrspur mit seinem Dacia fahrenden, seinerzeit 45 Jahre alten Beklagten mit einer Geschwindigkeit von ca. 150 km\/h zu \u00fcberholen. Als sich das kl\u00e4gerische Fahrzeug dem Fahrzeug des Beklagten bereits gen\u00e4hert hatte, wechselte dieser ohne ersichtlichen Grund und ohne Bet\u00e4tigen des Fahrtrichtungsanzeigers auf die linke Fahrspur. Es kam zum Auffahrunfall, weil der Sohn des Kl\u00e4gers das kl\u00e4gerische Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig abbremsen und dem Fahrzeug des Beklagten auch nicht ausweichen konnte.<\/p>\n<p>Den Ersatz des dem Kl\u00e4ger durch den Unfall entstandenen Schadens in H\u00f6he von ca. 7.640 Euro hat das Landgericht dem Kl\u00e4ger in vollem Umfang zuerkannt. Der Beklagte habe den Unfall verschuldet, so das Landgericht, weil er den Fahrstreifenwechsel nicht rechtzeitig und deutlich angek\u00fcndigt und auch nicht so ausgef\u00fchrt habe, dass eine Gef\u00e4hrdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen gewesen sei. Dass der Sohn des Kl\u00e4gers den Unfall durch das \u00dcberschreiten der Richtgeschwindigkeit mitverursacht habe, rechtfertige aufgrund des groben Verschuldens des Beklagten keine Mithaftung des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p>Mit ihrer gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegten Berufung haben die Beklagten geltend gemacht, das \u00dcberschreiten der Richtgeschwindigkeit durch den Sohn des Kl\u00e4gers habe die Betriebsgefahr des kl\u00e4gerischen Fahrzeugs so erh\u00f6ht, dass eine Mithaftung des Kl\u00e4gers in H\u00f6he 25 % gerechtfertigt sei.<\/p>\n<p>Der Argumentation der Beklagten hat sich der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm nicht angeschlossen. Nach seinem Hinweisbeschluss vom 21.12.2017 hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 08.02.2018 zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Das \u00dcberschreiten der Richtgeschwindigkeit begr\u00fcnde im vorliegenden Fall keine Mithaftung des Kl\u00e4gers, so der Senat. Dies folge aus der gebotenen Haftungsabw\u00e4gung.<\/p>\n<p>Den Beklagten treffe ein erhebliches Verschulden. Aus Unachtsamkeit und ohne den r\u00fcckw\u00e4rtigen Verkehr zu beobachten habe er sein Fahrzeug auf die linke Fahrspur her\u00fcbergezogen.<\/p>\n<p>Ein schuldhafter, den Unfall mitverursachender Verkehrsversto\u00df des Sohnes des Kl\u00e4gers sei demgegen\u00fcber nicht bewiesen. Bei der vor den beiden Fahrzeugen freien Autobahn habe er nicht mit einem pl\u00f6tzlichen Spurwechsel des Beklagten rechnen m\u00fcssen. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung sei auf dem Streckenabschnitt der BAB nicht angeordnet, die nach den Angaben des Sohnes des Kl\u00e4gers gefahrene Geschwindigkeit von 150 km\/h sei mit den Stra\u00dfen- und Sichtverh\u00e4ltnissen vereinbar gewesen. Eine h\u00f6here Geschwindigkeit des kl\u00e4gerischen Fahrzeugs sei nicht feststellbar.<\/p>\n<p>Die damit auf Seiten des Kl\u00e4gers zu ber\u00fccksichtigende Betriebsgefahr seines Fahrzeugs falle aufgrund des erheblichen Verschuldens des Beklagten im Abw\u00e4gungsverh\u00e4ltnis nicht mehr ins Gewicht. Aus der ma\u00dfvollen \u00dcberschreitung der Richtgeschwindigkeit um 20 km\/h habe sich keine Gefahrensituation f\u00fcr den vorausfahrenden Beklagten ergeben. Im Unfall habe sich die mit der \u00dcberschreitung der Richtgeschwindigkeit f\u00fcr einen vorausfahrenden Verkehrsteilnehmer h\u00e4ufig verbundene Gefahr, dass die Ann\u00e4herungsgeschwindigkeit des r\u00fcckw\u00e4rtigen Verkehrs untersch\u00e4tzt werde, nicht verwirklicht. Der Beklagte habe aus Unachtsamkeit und ohne den r\u00fcckw\u00e4rtigen Verkehr \u00fcberhaupt zu beobachten einen ungewollten Fahrstreifenwechsel ausgef\u00fchrt. In diesem Fall habe das \u00dcberschreiten der Richtgeschwindigkeit f\u00fcr den Beklagten nicht gefahrerh\u00f6hend gewirkt. Davon habe auch der Sohn des Kl\u00e4gers ausgehen d\u00fcrfen. Er habe aufgrund der freien Autobahn darauf vertrauen d\u00fcrfen, dass der Beklagte den rechten Fahrstreifen nicht grundlos verlasse.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 08.03.2018 zu den Beschl\u00fcssen 7 U 39\/17 vom 21.12.2017 und 08.02.2018<\/p>\n<article>\u00a0<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verursacht ein vom rechten auf den linken Fahrstreifen einer Autobahn wechselnder Verkehrsteilnehmer einen Auffahrunfall, weil er den r\u00fcckw\u00e4rtigen Verkehr nicht beachtet, kann dem auffahrenden Verkehrsteilnehmer 100 %-iger Schadensersatz zustehen, auch wenn er die Richtgeschwindigkeit von 130 km\/h vor dem Zusammensto\u00df &#8211; ma\u00dfvoll &#8211; \u00fcberschritten hat. 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