{"id":46927,"date":"2018-03-12T16:55:08","date_gmt":"2018-03-12T14:55:08","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46927"},"modified":"2018-03-12T16:55:08","modified_gmt":"2018-03-12T14:55:08","slug":"zweifelsfragen-im-zusammenhang-mit-%c2%a7-6b-abs-2a-estg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zweifelsfragen-im-zusammenhang-mit-%c2%a7-6b-abs-2a-estg\/","title":{"rendered":"Zweifelsfragen im Zusammenhang mit \u00a7 6b Abs. 2a EStG"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Nach \u00a7 6b Abs. 2a Satz 1 EStG i. d. F. des Steuer\u00e4nderungsgesetzes 2015 (St\u00c4ndG 2015) kann die festgesetzte Steuer, die auf einen Gewinn i. S. d. \u00a7 6b Abs. 2 EStG entf\u00e4llt, auf Antrag des Steuerpflichtigen in f\u00fcnf gleichen Jahresraten entrichtet werden. Voraussetzung hierf\u00fcr ist, dass im Jahr der Ver\u00e4u\u00dferung eines nach \u00a7 6b Abs. 1 Satz 1 EStG beg\u00fcnstigten Wirtschaftsguts oder in den folgenden vier Jahren ein in \u00a7 6b Abs. 1 Satz 2 EStG bezeichnetes Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird oder werden soll, das einem Betriebsverm\u00f6gen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union (EU) oder des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums (EWR) zuzuordnen ist. \u00a7 36 Abs. 5 Satz 2 bis 5 EStG ist sinngem\u00e4\u00df anzuwenden (\u00a7 6b Abs. 2a Satz 3 EStG i. d. F. des St\u00c4ndG 2015). \u00a7 6b Abs. 2a EStG gilt \u00fcber \u00a7 31 Abs. 1 Satz 1 KStG auch f\u00fcr K\u00f6rperschaftsteuerpflichtige.<\/p>\n<p>Nach dem BFH-Urteil vom 22. Juni 2017 &#8211; VI R 84\/14 &#8211; (BStBl II 2018 S. xxx) bestehen gegen die Regelung des \u00a7 6b Abs. 2a EStG keine unionsrechtlichen Bedenken. Im Anschluss an dieses BFH-Urteil nehme ich zur Anwendung des \u00a7 6b Abs. 2a EStG unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder wie folgt Stellung:<\/p>\n<h3>1. Stellung des Antrags nach \u00a7 6b Abs. 2a Satz 2 EStG<\/h3>\n<p><b>1<\/b>\u00a0Nach dem Wortlaut des \u00a7 6b Abs. 2a Satz 2 EStG kann der Antrag nach \u00a7 6b Abs. 2a EStG zwar \u201enur im Wirtschaftsjahr der Ver\u00e4u\u00dferung&#8220; gestellt werden. Gem\u00e4\u00df \u00a7 52 Abs. 14 Satz 1 EStG sind allerdings auch Gewinne i. S. d. \u00a7 6b Abs. 2a EStG beg\u00fcnstigt, die bereits vor dem Datum der Verk\u00fcndung des St\u00c4ndG 2015 am 6. November 2015 entstanden sind.<\/p>\n<p><b>2<\/b>\u00a0Hinsichtlich der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der Antrag nach \u00a7 6b Abs. 2a EStG noch wirksam beim Finanzamt gestellt werden kann, ist im Hinblick auf die gebotene unionsrechtskonforme Handhabung zu Gunsten des Steuerpflichtigen auch f\u00fcr Gewinne i. S. d. \u00a7 6b Abs. 2a EStG, die erst nach der Verk\u00fcndung des St\u00c4ndG 2015 am 6. November 2015 entstanden sind, eine weite Auslegung zu bef\u00fcrworten. Der Antrag nach \u00a7 6b Abs. 2a EStG kann deshalb in allen F\u00e4llen ber\u00fccksichtigt werden, in denen die materielle Bestandskraft des betroffenen Steuerbescheids noch nicht eingetreten ist; bei vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr von Land- und Forstwirten ist der noch nicht bestandskr\u00e4ftig veranlagte Steuerbescheid ma\u00dfgebend, in dem der anteilige Gewinn i. S. d. \u00a7 6b Abs. 2 EStG aus der Ver\u00e4u\u00dferung des beg\u00fcnstigten Wirtschaftsguts erfasst ist.<\/p>\n<p><b>3<\/b>\u00a0Werden die Eink\u00fcnfte, in deren Rahmen der Gewinn i. S. d. \u00a7 6b Abs. 2 EStG erfasst ist, gesondert oder gesondert und einheitlich festgestellt, ist der Antrag nach \u00a7 6b Abs. 2a EStG beim Wohnsitz-Finanzamt des jeweiligen Antragstellers zu stellen.<\/p>\n<p><b>4<\/b>\u00a0Der Antrag nach \u00a7 6b Abs. 2a EStG kann auch im Rahmen einer Betriebsver\u00e4u\u00dferung gestellt werden. In diesem Fall findet im Hinblick auf die gebotene unionsrechtskonforme Handhabung zu Gunsten des Steuerpflichtigen die Regelung in R 6b.2 Abs. 10 EStR bei einer Betriebsver\u00e4u\u00dferung entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p><b>5<\/b>\u00a0Dies hat zur Folge, dass eine bereits gew\u00e4hrte Ratenzahlung nach \u00a7 6b Abs. 2a EStG auch noch f\u00fcr die Zeit weitergef\u00fchrt werden kann, f\u00fcr die sie ohne Ver\u00e4u\u00dferung des Betriebs zul\u00e4ssig gewesen w\u00e4re. In diesem Fall kann f\u00fcr den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn der Freibetrag nach \u00a7 16 Abs. 4 EStG und eine Tariferm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 34 EStG nur in Anspruch genommen werden, wenn die Ratenzahlung nach \u00a7 6b Abs. 2a EStG nicht auf stille Reserven zur\u00fcckgeht, die bei der Ver\u00e4u\u00dferung einer wesentlichen Grundlage des Betriebs aufgedeckt worden sind. Wird demgegen\u00fcber f\u00fcr den Gewinn aus der Betriebsver\u00e4u\u00dferung ein Antrag nach \u00a7 6b Abs. 2a EStG erstmals gestellt, so scheidet gem\u00e4\u00df \u00a7 34 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 6 EStG eine erm\u00e4\u00dfigte Besteuerung f\u00fcr au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte i. S. d. \u00a7 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG aus.<\/p>\n<p><b>6<\/b>\u00a0Der Antrag nach \u00a7 6b Abs. 2a EStG ist nicht formgebunden.<\/p>\n<h3>2. Verh\u00e4ltnis des \u00a7 6b Abs. 2a EStG zu \u00a7 6b Abs. 1 EStG und \u00a7 6b Abs. 3 EStG<\/h3>\n<p><b>7<\/b>\u00a0\u00a7 6b Abs. 2a EStG greift grunds\u00e4tzlich nicht ein, soweit der Gewinn i. S. d. \u00a7 6b Abs. 2 EStG nach \u00a7 6b Abs. 1 EStG \u00fcbertragen oder in eine R\u00fccklage nach \u00a7 6b Abs. 3 EStG eingestellt wurde und dieser Bilanzansatz nicht nach \u00a7 4 Abs. 2 Satz 2 EStG ge\u00e4ndert werden kann.<\/p>\n<h3>3. Behandlung von \u201eAltf\u00e4llen&#8220;<\/h3>\n<p><b>8<\/b>\u00a0Abweichend von den Aussagen unter Rn. 7 ist in sog. \u201eAltf\u00e4llen&#8220; das BFH-Urteil vom 22. Juni 2017 &#8211; VI R 84\/14 &#8211; (BStBl II 2018 S. xxx) zu beachten. Ein als \u201eAltfall&#8220; zu behandelnder Fall liegt vor,<\/p>\n<ul class=\"square\">\n<li>wenn ein nach \u00a7 6b EStG beg\u00fcnstigter Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn vor der Verk\u00fcndung des St\u00c4ndG 2015 am 6. November 2015 entstanden und zul\u00e4ssigerweise in eine R\u00fccklage nach \u00a7 6b Abs. 3 EStG eingestellt worden ist,<\/li>\n<li>wenn die Steuererkl\u00e4rung vor dem 6. November 2015 abgegeben worden ist und<\/li>\n<li>soweit Anschaffungs- oder Herstellungskosten f\u00fcr in \u00a7 6b Abs. 1 Satz 2 EStG bezeichnete Wirtschaftsg\u00fcter angefallen sind, die vor Aufl\u00f6sung der R\u00fccklage angeschafft oder hergestellt worden sind und einem Betriebsverm\u00f6gen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR zuzuordnen sind.<\/li>\n<\/ul>\n<p><b>9<\/b>\u00a0In diesen \u201eAltf\u00e4llen&#8220; ist zur Herstellung einer unionsrechtskonformen R\u00fcckwirkung des \u00a7 6b Abs. 2a EStG das Jahr, in dem der Aufl\u00f6sungsbetrag f\u00fcr die nach \u00a7 6b Abs. 3 EStG gebildete R\u00fccklage zu versteuern ist, als das Jahr der Ver\u00e4u\u00dferung zu werten. Die auf den Aufl\u00f6sungsbetrag entfallende Steuer kann auf Antrag nach \u00a7 6b Abs. 2a EStG auf f\u00fcnf gleiche Jahresraten verteilt entrichtet werden. Nach Ma\u00dfgabe dieses Urteils kommt es demnach in diesen \u201eAltf\u00e4llen&#8220;, in denen es um eine unionsrechtskonforme R\u00fcckwirkung des \u00a7 6b Abs. 2a EStG geht, auf die M\u00f6glichkeit der Bilanz\u00e4nderung nicht an. Denn der &#8211; nicht die Steuerfestsetzung, sondern nur die Steuererhebung betreffende &#8211; Zahlungsantrag nach \u00a7 6b Abs. 2a EStG ist von der Beschr\u00e4nkung der Bilanz\u00e4nderung nach \u00a7 4 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht betroffen.<\/p>\n<h3>4. Reinvestitionsabsicht im Rahmen des \u00a7 6b Abs. 2a Satz 2 EStG<\/h3>\n<p><b>10<\/b>\u00a0Die Darlegung einer Reinvestitionsabsicht wird nach \u00a7 6b Abs. 2a EStG nicht gefordert. Damit reicht die objektive M\u00f6glichkeit k\u00fcnftiger grenz\u00fcberschreitender Aktivit\u00e4ten aus. Dies entspricht auch der Handhabung bei der R\u00fccklage nach \u00a7 6b Abs. 3 EStG, bei der ebenfalls keine Investitionsabsicht dargelegt werden muss. Es ist daher f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 6b Abs. 2a EStG nicht zwingend, dass der Steuerpflichtige bereits vor Stellung des Antrags nach \u00a7 6b Abs. 2a EStG eine Betriebsst\u00e4tte im beg\u00fcnstigten Ausland unterh\u00e4lt. Es ist f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 6b Abs. 2a EStG vielmehr ausreichend, wenn eine sp\u00e4tere Reinvestition in das Betriebsverm\u00f6gen einer EU-\/EWR- Betriebsst\u00e4tte denkbar und m\u00f6glich ist.<\/p>\n<h3>5. Partielle oder ausbleibende Reinvestition im Rahmen des \u00a7 6b Abs. 2a Satz 2 EStG<\/h3>\n<p><b>11<\/b>\u00a0Eine partielle oder ausbleibende Reinvestition in eine EU\/EWR-Betriebsst\u00e4tte f\u00fchrt nicht zu einer Aufhebung der gew\u00e4hrten Ratenzahlung nach \u00a7 6b Abs. 2a EStG.<\/p>\n<p>Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<\/article>\n<section id=\"content\"><\/section>\n<section id=\"main-content\">Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV C 6 &#8211; S-2139 \/ 17 \/ 10001 :001 vom 07.03.2018<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n<\/section>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach \u00a7 6b Abs. 2a Satz 1 EStG i. d. F. des Steuer\u00e4nderungsgesetzes 2015 (St\u00c4ndG 2015) kann die festgesetzte Steuer, die auf einen Gewinn i. S. d. \u00a7 6b Abs. 2 EStG entf\u00e4llt, auf Antrag des Steuerpflichtigen in f\u00fcnf gleichen Jahresraten entrichtet werden. 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