{"id":46949,"date":"2018-03-16T06:50:56","date_gmt":"2018-03-16T04:50:56","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46949"},"modified":"2018-03-16T06:50:56","modified_gmt":"2018-03-16T04:50:56","slug":"gebuehrenfreies-girokonto-wettbewerbszentrale-laesst-erneut-werbung-einer-bank-als-irrefuehrend-untersagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gebuehrenfreies-girokonto-wettbewerbszentrale-laesst-erneut-werbung-einer-bank-als-irrefuehrend-untersagen\/","title":{"rendered":"&#8222;Geb\u00fchrenfreies&#8220; Girokonto: Wettbewerbszentrale l\u00e4sst erneut Werbung einer Bank als irref\u00fchrend untersagen"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Stuttgart der Sparda-Bank Baden-W\u00fcrttemberg die Werbung mit einem &#8222;geb\u00fchrenfreien&#8220; Girokonto als irref\u00fchrend untersagt (Urteil vom 19.02.2018, Az. 35 O 57\/17 KfH). Auch wenn die Entscheidung noch nicht rechtskr\u00e4ftig ist, misst die Wettbewerbszentrale diesem Verfahren Bedeutung f\u00fcr die gesamte Bankenbranche bei.<\/p>\n<p>Das in Stuttgart ans\u00e4ssige Bankinstitut geh\u00f6rt zu einer Bankengruppe, die nahezu fl\u00e4chendeckend und bundesweit unter Hinweis auf ein f\u00fcr den Kunden kostenloses Girokonto wirbt. Zwar erhebt die Bank tats\u00e4chlich kein Entgelt f\u00fcr die Kontof\u00fchrung. Die Bank f\u00fchrte aber 2017 f\u00fcr die Ausstellung einer EC-Karte (Girocard) ein j\u00e4hrliches Entgelt von 10 Euro ein. Dieses Entgelt erh\u00e4lt der Kunde nur dann zur\u00fcck, wenn er im Jahr mehr als 100 bargeldlose Ums\u00e4tze \u00fcber das Konto abwickelt. Diese Girocard ist f\u00fcr die Auszahlung am Geldautomaten und das Drucken der Kontoausz\u00fcge erforderlich.<\/p>\n<p>Die Wettbewerbszentrale beanstandete daraufhin den Hinweis auf ein &#8222;geb\u00fchrenfreies Girokonto&#8220; als irref\u00fchrend, weil der Kunde entgegen der werblichen Ank\u00fcndigung den, wenn auch \u00fcberschaubaren, Betrag von 10 Euro f\u00fcr die Ausstellung der f\u00fcr die Nutzung des Kontos erforderlichen Girocard aufwenden muss. Ebenso beanstandete sie die Bezeichnung der Bankentgelte als &#8222;Geb\u00fchren&#8220; wegen Irref\u00fchrung, weil es sich nicht um ein beh\u00f6rdlich festgesetztes, feststehendes und nicht verhandelbares Entgelt handelt. Die Bank verteidigte die Fortsetzung der Werbung mit dem Hinweis, dass es dem Kunden m\u00f6glich sei, w\u00e4hrend der \u00d6ffnungszeiten bei den Bankmitarbeitern eine sogenannte &#8222;White Card&#8220; ausstellen zu lassen, mit der Auszahlungen am Geldautomaten m\u00f6glich seien. Die Girocard geh\u00f6re auch nicht zum herk\u00f6mmlichen Funktionsumfang eines Girokontos.<\/p>\n<p>Dieser Auffassung schloss sich das Landgericht Stuttgart in seinem jetzt vollst\u00e4ndig vorliegenden Urteil nicht an. Bereits in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 13. November 2017 hatte sich das Gericht dahingehend ge\u00e4u\u00dfert, dass der Verbraucher sich unter einem &#8222;geb\u00fchrenfreien Girokonto&#8220; ein solches vorstelle, bei dem man nicht f\u00fcr die Girokarte zahlen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>&#8222;Das Urteil hat f\u00fcr die gesamte Bankenbranche Bedeutung, weil es dem Versuch, eine Kostenlosigkeit zu suggerieren, die nicht gegeben ist, eine klare Absage erteilt.&#8220;, so Peter Breun-Goerke, zust\u00e4ndig f\u00fcr den Bereich Finanzmarkt bei der Wettbewerbszentrale, in einer ersten Einsch\u00e4tzung der Entscheidung. &#8222;Aus Sicht des Kunden ist das Konto mit der Karte untrennbar verkn\u00fcpft und nur dann \u201ageb\u00fchrenfrei&#8216;, wenn die Girokarte tats\u00e4chlich nichts kostet.&#8220;, so Breun-Goerke weiter. Dass Kreditinstitute im Zuge der anhaltenden Niedrigzinsphase Kontomodelle \u00e4ndern oder Girokonten nicht mehr kostenlos anbieten, sei nicht per se wettbewerbswidrig. Allerdings m\u00fcssten Kunden \u00fcber entstehende Kosten transparent aufgekl\u00e4rt werden.<\/p>\n<p>Das Gericht schloss sich der Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass der Begriff &#8222;Geb\u00fchren&#8220; f\u00fcr Bankentgelte irref\u00fchrend ist, jedoch nicht an. In der m\u00fcndlichen Verhandlung deutete das Gericht zwar an, ebenso wie die Wettbewerbszentrale den Begriff als falsch anzusehen, ein Verbot sei aber zu weitgehend. Der Begriff der Kontof\u00fchrungsgeb\u00fchr als Bezeichnung des Entgelts der Banken f\u00fcr die Kontof\u00fchrung habe sich eingeb\u00fcrgert.<\/p>\n<\/article>\n<p>Quelle: Wettbewerbszentrale, Pressemitteilung vom 08.03.2018 zum Urteil 35 O 57\/17 des LG Stuttgart vom 19.02.2018 (nrkr)<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Stuttgart der Sparda-Bank Baden-W\u00fcrttemberg die Werbung mit einem &#8222;geb\u00fchrenfreien&#8220; Girokonto als irref\u00fchrend untersagt (Urteil vom 19.02.2018, Az. 35 O 57\/17 KfH). Auch wenn die Entscheidung noch nicht rechtskr\u00e4ftig ist, misst die Wettbewerbszentrale diesem Verfahren Bedeutung f\u00fcr die gesamte Bankenbranche bei. 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