{"id":46951,"date":"2018-03-16T06:51:30","date_gmt":"2018-03-16T04:51:30","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46951"},"modified":"2018-03-16T06:51:30","modified_gmt":"2018-03-16T04:51:30","slug":"spanische-berufsunfaehigkeitsrente-ist-mit-gleichzeitiger-altersrente-eines-anderen-mitgliedstaates-oder-der-schweiz-vereinbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/spanische-berufsunfaehigkeitsrente-ist-mit-gleichzeitiger-altersrente-eines-anderen-mitgliedstaates-oder-der-schweiz-vereinbar\/","title":{"rendered":"Spanische Berufsunf\u00e4higkeitsrente ist mit gleichzeitiger Altersrente eines anderen Mitgliedstaates oder der Schweiz vereinbar"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Die Zulage zur Rente, die in Spanien den dauerhaft vollst\u00e4ndig berufsunf\u00e4higen Arbeitnehmern gew\u00e4hrt wird, ist mit dem Bezug einer Altersrente eines anderen Mitgliedstaats oder der Schweiz vereinbar. Obwohl diese Leistungen als Leistungen gleicher Art anzusehen sind, ist die nach den spanischen Rechtsvorschriften vorgesehene Ruhebestimmung auf diese Zulage nicht anwendbar.<\/p>\n<p>Herr Jos\u00e9 Blanco Marqu\u00e9s bezieht eine spanische Rente wegen dauerhafter vollst\u00e4ndiger Berufsunf\u00e4higkeit. F\u00fcr die Berechnung der H\u00f6he dieser Rente wurden nur die in das spanische System der sozialen Sicherheit eingezahlten Beitr\u00e4ge ber\u00fccksichtigt. Da Herr Blanco Marqu\u00e9s zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidung, mit der ihm der Rentenanspruch zuerkannt wurde, \u00e4lter als 55 Jahre war, wurde ihm eine Zulage in H\u00f6he von 20 % der f\u00fcr die Festsetzung der H\u00f6he der Rente herangezogenen Bemessungsgrundlage gew\u00e4hrt. Die spanischen Rechtsvorschriften sehen n\u00e4mlich eine solche Erh\u00f6hung der Rente wegen dauerhafter vollst\u00e4ndiger Berufsunf\u00e4higkeit vor, wenn der Arbeitnehmer mindestens 55 Jahre alt ist. Als Herr Blanco Marqu\u00e9s das 65. Lebensjahr vollendete, erhielt er ab M\u00e4rz 2008 eine Altersrente aus der Schweizer Sozialversicherung. Diese Altersrente wurde ihm unter ausschlie\u00dflicher Ber\u00fccksichtigung der Beitr\u00e4ge gew\u00e4hrt, die er im Rahmen des Schweizer Pflichtversicherungssystems eingezahlt hatte. Im Februar 2015 strich das Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS) (Nationales Institut f\u00fcr soziale Sicherheit, Spanien) die von Herrn Blanco Marqu\u00e9s bezogene Zulage in H\u00f6he von 20 % mit der Begr\u00fcndung, dass diese Zulage nicht mit dem Bezug einer Altersrente vereinbar sei. Das INSS forderte von Herrn Blanco Marqu\u00e9s die R\u00fcckzahlung eines Betrags von 17 340,95 Euro, der den an Zulagen ausgezahlten Betr\u00e4gen entsprach.<\/p>\n<p>Herr Blanco Marqu\u00e9s erhob gegen diesen Bescheid Klage beim Juzgado de lo Social n\u00b0 1 de Ponferrada (Arbeitsgericht Nr. 1 von Ponferrada, Spanien), der zu seinen Gunsten entschied. Dieses Gericht war n\u00e4mlich der Ansicht, dass die Zulage in H\u00f6he von 20 % nicht unvereinbar mit dem Bezug einer Schweizer Altersrente sei, da gem\u00e4\u00df der Verordnung \u00fcber die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Erwerbst\u00e4tige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern<sup>1<\/sup>, eine Unvereinbarkeit nur dann vorliegen k\u00f6nne, wenn die nationalen Rechtsvorschriften zu diesem Zweck die Ber\u00fccksichtigung der im Ausland erworbenen Leistungen und der dort erzielten Eink\u00fcnfte vors\u00e4hen. Eine solche Norm gebe es aber im spanischen Recht nicht.<\/p>\n<p>Das INSS legte gegen dieses Urteil Rechtsmittel beim Tribunal Superior de Justicia de Castilla y Le\u00f3n (Obergericht f\u00fcr Kastilien und Le\u00f3n, Spanien) ein. Das INSS f\u00fchrt aus, dass nach der Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberstes Gericht, Spanien) die Zulage in H\u00f6he von 20 % nicht nur zum Ruhen gebracht werde, wenn der Empf\u00e4nger eine Besch\u00e4ftigung aus\u00fcbe, sondern auch dann, wenn er eine Altersrente in einem anderen Mitgliedstaat oder in der Schweiz beziehe, da eine solche Altersrente ein Ersatzeinkommen f\u00fcr die Eink\u00fcnfte aus einer Erwerbst\u00e4tigkeit darstelle. In Anbetracht der Uneinigkeit zwischen den nationalen Gerichten ersucht das Tribunal Superior de Justicia de Castilla y L\u00e9on den Gerichtshof, die Verordnung auszulegen.<\/p>\n<p>Mit seinem Urteil vom 15.03.2018 entscheidet der Gerichtshof, dass die dem Arbeitnehmer in Spanien gew\u00e4hrte Zulage in H\u00f6he von 20 % und die von demselben Arbeitnehmer in der Schweiz erworbene Altersrente als Leistungen gleicher Art im Sinne der Verordnung anzusehen sind, was ihre Unvereinbarkeit nach sich ziehen k\u00f6nnte. Der Gerichtshof betont, dass diese Zulage eine Gruppe besonders schutzbed\u00fcrftiger Arbeitnehmer sch\u00fctzen soll &#8211; n\u00e4mlich Arbeitnehmer im Alter von 55 bis 65 Jahren, die eine dauerhafte vollst\u00e4ndige Berufsunf\u00e4higkeit erleiden und Schwierigkeiten haben, einen Arbeitsplatz in einem anderen Beruf als dem vorher von ihnen ausge\u00fcbten zu finden. Der Gerichtshof f\u00fcgt hinzu, dass die Zulage in H\u00f6he von 20 % sowie die Rente wegen dauerhafter vollst\u00e4ndiger Berufsunf\u00e4higkeit Merkmale aufweisen, die den Leistungen bei Alter entsprechen, da sie darauf abzielen, diesen Arbeitnehmern w\u00e4hrend des Zeitraums ab der Feststellung der dauerhaften vollst\u00e4ndigen Berufsunf\u00e4higkeit bis zum Rentenalter Existenzmittel zu sichern.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem erkl\u00e4rt der Gerichtshof, dass die spanische Bestimmung, die das Ruhen der Zulage in H\u00f6he von 20 % vorsieht, eine nationale Antikumulierungsregelung, die eine K\u00fcrzungsbestimmung im Sinne der Verordnung darstellt, auf diese Zulage nicht anwendbar ist, da diese nicht in einem Anhang dieser Verordnung (n\u00e4mlich Anhang IV Teil D) aufgef\u00fchrt ist. Diese Verordnung sieht n\u00e4mlich u. a. vor, dass die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen K\u00fcrzungsbestimmungen auf eine von dem nationalen Tr\u00e4ger allein nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften berechnete Leistung (wie dies sowohl bei der Berechnung der H\u00f6he der spanischen Rente wegen dauerhafter vollst\u00e4ndiger Berufsunf\u00e4higkeit als auch bei der Schweizer Altersrente der Fall war) angewandt werden, dies aber nur, wenn zwei kumulative Voraussetzungen erf\u00fcllt sind: (i) Die H\u00f6he der Leistung muss von der Dauer der zur\u00fcckgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabh\u00e4ngig sein (was das Tribunal Superior de Justicia de Castilla y Le\u00f3n im Hinblick auf die Zulage in H\u00f6he von 20 % zu pr\u00fcfen hat) und (ii) die Leistung muss im oben genannten Anhang der Verordnung aufgef\u00fchrt sein.<\/p>\n<h3>Fu\u00dfnote<\/h3>\n<p><b><\/b><sup>1<\/sup>Verordnung (EWG) Nr. 1408\/71 des Rates vom 14. Juni 1971 \u00fcber die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbst\u00e4ndige sowie deren Familienangeh\u00f6rige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ge\u00e4ndert und aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118\/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1), in der durch die Verordnung (EG) Nr. 592\/2008 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 (ABl. 2008, L 177, S. 1) ge\u00e4nderten Fassung.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 15.03.2018 zum Urteil C-431\/16 vom 15.03.2018<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Zulage zur Rente, die in Spanien den dauerhaft vollst\u00e4ndig berufsunf\u00e4higen Arbeitnehmern gew\u00e4hrt wird, ist mit dem Bezug einer Altersrente eines anderen Mitgliedstaats oder der Schweiz vereinbar. 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