{"id":46960,"date":"2018-03-16T07:39:50","date_gmt":"2018-03-16T05:39:50","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46960"},"modified":"2023-08-25T11:40:15","modified_gmt":"2023-08-25T09:40:15","slug":"bmf-entwurf-zur-gesetzlichen-einzelaufzeichnungspflicht-wird-endlich-gut-was-lange-waehrt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bmf-entwurf-zur-gesetzlichen-einzelaufzeichnungspflicht-wird-endlich-gut-was-lange-waehrt\/","title":{"rendered":"BMF-Entwurf zur gesetzlichen Einzelaufzeichnungspflicht: Wird endlich gut, was lange w\u00e4hrt?"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Seit Ende Dezember 2016 gelten die\u00a0gesetzlichen Regelungen \u00fcber die Einzelaufzeichnungspflicht\u00a0und ihre Ausnahmen. Viele Fragen belasteten seither die Praxis. Fragen, die der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) bereits in seiner\u00a0Stellungnahme S 05\/17\u00a0vom 21.04.2017 vortrug. J\u00fcngst gab nun das BMF mit einem Entwurf f\u00fcr ein Schreiben zur \u00c4nderung des Anwendungserlasses (AEAO) zu \u00a7 146 AO erste Antworten auf diese Fragen. Der DStV identifizierte manch positive Klarstellung. Dennoch adressierte er in seiner\u00a0Stellungnahme S 03\/18\u00a0vom 26.02.2018 weiteren Klarstellungsbedarf.<\/p>\n<h3>Schritte in die richtige Richtung<\/h3>\n<p>Einige Passagen des Entwurfs tragen zur Rechtsklarheit bei. Sie entsch\u00e4rfen somit das Klima bei Betriebspr\u00fcfungen wie auch bei Kassen-Nachschauen und reduzieren die Risiken f\u00fcr Steuerpflichtige und deren Berater. Nach Auffassung des DStV sollten beispielsweise folgende Hinweise aus dem Entwurf unbedingt Eingang in den AEAO finden:<\/p>\n<ul class=\"square\">\n<li>Die Klarstellung, dass es nicht beanstandet wird, wenn in einem Einzelhandelsgesch\u00e4ft oder einem vergleichbaren Dienstleistungsunternehmen mit hohem Anteil an Laufkundschaft die Kundendaten nicht aufgezeichnet werden. Diese werden im Regelfall im typischen Einzelhandel nicht zur Nachvollziehbarkeit des Gesch\u00e4ftsvorfalls ben\u00f6tigt.<\/li>\n<li>Eine Aufzeichnung auf Papier ist zul\u00e4ssig, wenn zur Erfassung von aufzeichnungspflichtigen Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4llen ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet wird und dieses Ger\u00e4t z. B. wegen eines Stromausfalls oder eines technischen Defekts ausf\u00e4llt.<\/li>\n<li>Der Entwurf sieht einen Ausnahmekatalog von der Einzelaufzeichnungspflicht aus Zumutbarkeitsgr\u00fcnden vor. Er gibt beispielweise Hinweise, welche Anforderungen bei der Benutzung von Waagen gelten.<\/li>\n<li>Im Falle der Verwendung von offenen Ladenkassen ist die Ausnahmeregelung f\u00fcr den Verkauf von Waren aus Zumutbarkeitsgr\u00fcnden nach \u00a7 146 Abs. 1 Satz 3 AO grunds\u00e4tzlich auch auf Dienstleistungen \u00fcbertragbar.<\/li>\n<\/ul>\n<h3>Erforderliche Mindestangaben an Umsatzsteuerrecht anpassen<\/h3>\n<p>Der BMF-Entwurf bestimmt in einer Aufz\u00e4hlung die Mindestangaben, die der Steuerpflichtige zu einem einzelnen Gesch\u00e4ftsvorfall aufzeichnen muss. Danach muss der Steuerpflichtige beispielsweise neben dem endg\u00fcltigen Einzelverkaufspreis den dazugeh\u00f6rigen Umsatzsteuersatz und -betrag aufzeichnen.<\/p>\n<p>Der DStV begr\u00fc\u00dft grunds\u00e4tzlich die Konkretisierung der erforderlichen Angaben. Dies f\u00f6rdert die Rechtssicherheit in der Praxis. Kritisch sieht er allerdings, dass der Wortlaut nahelegt, dass zu jedem einzelnen Posten ausnahmslos der konkrete Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen werden muss. Diese Anforderung entspricht nicht der gelebten Praxis und findet sich zudem nicht in den umsatzsteuerlichen Vorgaben wieder. Nach dem Umsatzsteuergesetz muss eine Rechnung zwar grunds\u00e4tzlich den anzuwendenden Steuersatz sowie den Steuerbetrag, der auf das Entgelt entf\u00e4llt, enthalten. Allerdings ist der Ausweis des Steuerbetrags in einer Summe in Ausnahmef\u00e4llen zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Der DStV regt in seiner Stellungnahme zur Klarstellung an: Wenigstens die Ausnahmen f\u00fcr Kleinbetragsrechnungen (\u00a7 33 UStDV) und f\u00fcr Rechnungen \u00fcber Lieferungen oder sonstige Leistungen, die verschiedenen Steuers\u00e4tzen unterliegen und bei denen der Steuerbetrag durch Maschinen automatisch ermittelt wird (\u00a7 32 UStDV), sollten in den AEAO \u00fcbernommen werden.<\/p>\n<h3>Ausnahme aus Zumutbarkeitsgr\u00fcnden auch f\u00fcr Dienstleister geboten<\/h3>\n<p>Der DStV hat fr\u00fchzeitig, unter anderem in seiner\u00a0Stellungnahme S 05\/17\u00a0, darauf hingewiesen, dass neben Warenverk\u00e4ufern auch Dienstleister unter die Ausnahme aus Zumutbarkeitsgr\u00fcnden nach \u00a7 146 Abs. 1 Satz 3 AO fallen m\u00fcssen. Dies gebietet insbesondere der verfassungsrechtlich geltende Gleichheitsgrundsatz. Das BMF stellt in seinem Entwurf nunmehr erfreulicherweise klar, dass die Erleichterung grunds\u00e4tzlich auch auf Dienstleister \u00fcbertragbar ist.<\/p>\n<p>Allerdings soll die Ausnahme nur f\u00fcr eine bestimmte Kategorie von Dienstleistern gelten: Deren Gesch\u00e4ftsbetrieb m\u00fcsse auf eine Vielzahl von Kundenkontakten ausgerichtet sein. Zudem d\u00fcrfe sich der Kundenkontakt im Wesentlichen nur auf die Bestellung und den kurzen Bezahlvorgang beschr\u00e4nken. Die Ausnahme gelte hingegen nicht, wenn der Kundenkontakt in etwa der Dauer der Dienstleistung entspreche und der Kunde auf die Aus\u00fcbung der Dienstleistung individuell Einfluss nehmen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Dem DStV erscheint diese Zweiteilung auf Basis eines aktuellen BFH-Beschlusses nicht nachvollziehbar. Nach dem BFH hat die Rechtsprechung die gew\u00e4hrten Erleichterungen niemals ausdr\u00fccklich auf Warenlieferanten beschr\u00e4nkt, sondern stets aus dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit abgeleitet (vgl. BFH-Beschluss v. 12.07.2017, Az. X B 16\/17, Rz. 69, 71). Insoweit k\u00f6nnte laut BFH bei Klein-Dienstleistern dieselbe Interessenlage wie bei kleinen Warenlieferanten bestehen. Der DStV fordert daher in seiner Stellungnahme zugunsten von Klein-Dienstleistern, dass der Grundgedanke des BFH im AEAO deutlicher zum Ausdruck kommen muss.<\/p>\n<\/article>\n<article>\n<div id=\"vorspann\">\n<p>Quelle: DStV, Mitteilung vom 12.03.2018<\/p>\n<\/div>\n<\/article>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit Ende Dezember 2016 gelten die\u00a0gesetzlichen Regelungen \u00fcber die Einzelaufzeichnungspflicht\u00a0und ihre Ausnahmen. Viele Fragen belasteten seither die Praxis. Fragen, die der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) bereits in seiner\u00a0Stellungnahme S 05\/17\u00a0vom 21.04.2017 vortrug. 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