{"id":46962,"date":"2018-03-16T07:40:37","date_gmt":"2018-03-16T05:40:37","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46962"},"modified":"2021-04-26T16:18:36","modified_gmt":"2021-04-26T14:18:36","slug":"bmf-entwurf-zur-kassen-nachschau-dstv-weist-auf-dringenden-klarstellungsbedarf-hin","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bmf-entwurf-zur-kassen-nachschau-dstv-weist-auf-dringenden-klarstellungsbedarf-hin\/","title":{"rendered":"BMF-Entwurf zur Kassen-Nachschau: DStV weist auf dringenden Klarstellungsbedarf hin"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Die Kassen-Nachschau dient seit 01.01.2018 zur Pr\u00fcfung von bargeldintensiven Branchen. In der Praxis herrschen gro\u00dfe Unsicherheiten, wie die Finanzverwaltung mit dem neuen Werkzeug umgehen wird. Das BMF gab nun mit einem Entwurf f\u00fcr ein Schreiben zur \u00c4nderung des Anwendungserlasses (AEAO) zu \u00a7 146b AO erste Anhaltspunkte. Nach Auffassung des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) bleiben aber noch einige Fragen ungekl\u00e4rt. Er adressierte unter anderem folgende Aspekte in seiner\u00a0Stellungnahme S 04\/18\u00a0vom 26.02.2018.<\/p>\n<h3>St\u00f6rungen des Gesch\u00e4ftsbetriebs des Steuerpflichtigen m\u00f6glichst gering halten<\/h3>\n<p>Die Kassen-Nachschau kann w\u00e4hrend der \u00fcblichen Gesch\u00e4fts- und Arbeitszeiten stattfinden. Das Entwurfsschreiben erweitert bzw. konkretisiert diese Zeiten: Danach k\u00f6nne sie auch au\u00dferhalb der Gesch\u00e4ftszeiten vorgenommen werden, wenn im Unternehmen noch oder schon gearbeitet wird. Zudem k\u00f6nne der Amtstr\u00e4ger zur Pr\u00fcfung der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Kassenaufzeichnungen einen sog. \u201eKassensturz&#8220; verlangen, es sei denn, dies sei unangemessen.<\/p>\n<p>Der DStV weist in seiner Stellungnahme auf m\u00f6gliche, f\u00fcr den Unternehmer belastende, ja teilweise verheerende Praxisauswirkungen hin: Die Ma\u00dfnahmen k\u00f6nnten sicher leicht zu einer erheblichen St\u00f6rung des Gesch\u00e4ftsbetriebs des Steuerpflichtigen auswachsen. Zudem sei zu bef\u00fcrchten, dass Kunden durch die Kassen-Nachschau einen schlechten Eindruck von dem Betrieb erhielten. V\u00f6llig inakzeptabel seien Situationen, in denen der Unternehmer deutliche finanzielle Einbu\u00dfen erleidet. Zudem k\u00f6nnten Pr\u00fcfungshandlungen vor der \u00d6ffnung des Gesch\u00e4fts die Betriebsabl\u00e4ufe in hohem Ma\u00dfe behindern. Beispielsweise duldeten manche Vorbereitungshandlungen in bestimmten Branchen (z. B. in einer B\u00e4ckerei) keinen Aufschub. Schlie\u00dflich sei das Klima bei Pr\u00fcfungen rund um die Kasse in der Regel ohnehin schon h\u00f6chst angespannt, was nicht noch versch\u00e4rft werden sollte.<\/p>\n<p>Der DStV erachtet es daher als zwingend notwendig, dass der Pr\u00fcfer bei der Durchf\u00fchrung der Kassen-Nachschau die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit sorgf\u00e4ltig beachtet und wahrt. Der Verband fordert eine entsprechende Klarstellung im AEAO. Sie solle dem Kassen-Nachschau-Pr\u00fcfer deutlicher, als es der Entwurf vorsieht, vor Augen f\u00fchren, dass er sich in einem h\u00f6chst sensiblen Bereich der Unternehmensf\u00fchrung bewegt.<\/p>\n<h3>Trickbetr\u00fcgereien verhindern<\/h3>\n<p>Der Amtstr\u00e4ger hat sich auszuweisen, sobald er den Steuerpflichtigen zur Duldung der Kassen-Nachschau auffordert oder mit einer anderen, im Entwurf aufgez\u00e4hlten offenen Amtshandlung, wie beispielsweise der Aufforderung zur Vorlage von Aufzeichnungen, B\u00fcchern oder den f\u00fcr die F\u00fchrung des elektronischen Aufzeichnungssystems erheblichen Organisationsunterlagen, beginnt. Der Entwurf stellt klar, dass die Aufforderung zur Duldung der Kassen-Nachschau ein Verwaltungsakt ist, der formlos erlassen werden kann.<\/p>\n<p>Aus der Praxis ist zu vernehmen, dass die Dienstausweise von Pr\u00fcfern meist von so minderer Qualit\u00e4t seien, dass sie leicht f\u00e4lschbar sind. Der DStV weist darauf hin, dass Steuerpflichtige deshalb eine sehr ausgepr\u00e4gte Angst vor Trickbetr\u00fcgern h\u00e4tten, die sich mit entsprechenden Dokumenten den Inhalt der Kasse erschleichen wollen. Sollten solche F\u00e4lle in Abwesenheit des Steuerpflichtigen eintreten, w\u00e4re zudem das Arbeitsverh\u00e4ltnis belastet: Der zur Mitwirkung aufgeforderte Mitarbeiter m\u00fcsste sich anschlie\u00dfend gegen\u00fcber seinem Arbeitgeber rechtfertigen. Dabei werde er regelm\u00e4\u00dfig nicht belegen k\u00f6nnen, dass er sich durch einen vermeintlich echten Amtstr\u00e4ger in einem Moment der \u00dcberrumpelung und der Verunsicherung habe t\u00e4uschen lassen.<\/p>\n<p>Um die \u00c4ngste der Steuerpflichtigen und ihrer Mitarbeiter sowie die tats\u00e4chliche Gefahrenlage zu reduzieren, sind aus Sicht des DStV folgende Ma\u00dfnahmen erforderlich:<\/p>\n<ul class=\"square\">\n<li>Der Sicherheitsstandard f\u00fcr Pr\u00fcferausweise muss deutlich erh\u00f6ht werden.<\/li>\n<li>Im AEAO sollte festgeschrieben werden, dass dem Steuerpflichtigen bzw. seinem Berater Musterausweise zur Verf\u00fcgung gestellt werden, damit sie die Echtheit des Pr\u00fcferausweises \u00fcberpr\u00fcfen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Der Pr\u00fcfer sollte im AEAO dazu verpflichtet werden, bei Beginn der offenen Amtshandlungen den Pr\u00fcfungsauftrag nebst einer Anlage mit allen Rechten und Pflichten auszuh\u00e4ndigen. Ein entsprechendes Vorgehen deckt sich mit dem Rechtsschutzgedanken des \u00a7 119 Abs. 2 Satz 2 AO. Danach ist ein m\u00fcndlicher Verwaltungsakt &#8211; wie die Aufforderung zur Duldung der Kassen-Nachschau &#8211; schriftlich zu best\u00e4tigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverz\u00fcglich verlangt.<\/li>\n<\/ul>\n<h3>Mitwirkungspflichten bei Abwesenheit des Steuerpflichtigen?<\/h3>\n<p>Wenn der Steuerpflichtige selbst nicht anwesend ist, hat der Amtstr\u00e4ger nach dem Entwurfsschreiben Personen zur Mitwirkung aufzufordern, von denen er annehmen kann, dass sie \u00fcber alle wesentlichen Zugriffs- und Benutzungsrechte des Kassensystems des Steuerpflichtigen verf\u00fcgen. Diese Personen haben dann die Pflichten des Steuerpflichtigen zu erf\u00fcllen, soweit sie hierzu rechtlich und tats\u00e4chlich in der Lage sind (\u00a7 35 AO).<\/p>\n<p>Was aber passiert, wenn der Steuerpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter abwesend sind und der zur Duldung der Kassen-Nachschau aufgeforderte Mitarbeiter die Pflichten rechtlich oder tats\u00e4chlich nicht erf\u00fcllen kann? Diese Situation l\u00e4sst das Entwurfsschreiben ungekl\u00e4rt. Der DStV zeigt in seiner Stellungnahme auf, welche Fragen sich dann in der Praxis stellen: Wie wird gew\u00e4hrleistet, dass ein unbefugter Mitarbeiter in dem Moment der \u00dcberrumpelung und der Verunsicherung sich nicht dazu gezwungen sieht, seine rechtlichen und tats\u00e4chlichen Befugnisse zu \u00fcberschreiten? Welche Einw\u00e4nde kann ein solcher Mitarbeiter, beispielsweise eine Aushilfskraft, dem Amtstr\u00e4ger entgegenhalten? Welche Dokumente muss er beibringen?<\/p>\n<p>Zum Schutz des Steuerpflichtigen und seiner Mitarbeiter fordert der DStV nachdr\u00fccklich, eindeutige Hinweise in den AEAO aufzunehmen, welche Vorgaben der Amtstr\u00e4ger in diesen F\u00e4llen zu beachten hat.<\/p>\n<p>Quelle: DStV, Mitteilung vom 12.03.2018<\/p>\n<\/article>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Kassen-Nachschau dient seit 01.01.2018 zur Pr\u00fcfung von bargeldintensiven Branchen. In der Praxis herrschen gro\u00dfe Unsicherheiten, wie die Finanzverwaltung mit dem neuen Werkzeug umgehen wird. Das BMF gab nun mit einem Entwurf f\u00fcr ein Schreiben zur \u00c4nderung des Anwendungserlasses (AEAO) zu \u00a7 146b AO erste Anhaltspunkte. Nach Auffassung des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. 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