{"id":46966,"date":"2018-03-16T07:42:37","date_gmt":"2018-03-16T05:42:37","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46966"},"modified":"2018-03-16T07:42:37","modified_gmt":"2018-03-16T05:42:37","slug":"kindergeld-ist-auch-bei-unterbrechung-der-ausbildung-wegen-dauerhafter-erkrankung-des-kindes-weiterzuzahlen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kindergeld-ist-auch-bei-unterbrechung-der-ausbildung-wegen-dauerhafter-erkrankung-des-kindes-weiterzuzahlen\/","title":{"rendered":"Kindergeld ist auch bei Unterbrechung der Ausbildung wegen dauerhafter Erkrankung des Kindes weiterzuzahlen"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Mit Urteil vom 20. Februar 2018 (Az. 2 K 2487\/16) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass der Anspruch auf Kindergeld fortbesteht, wenn ein Kind zwar seine Ausbildung wegen einer dauerhaften Erkrankung unterbrechen muss, aber weiterhin ausbildungswillig ist.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wurde f\u00fcr die Zeit von M\u00e4rz 2014 bis November 2016 f\u00fcr ihre Tochter (geb. am 26. Januar 1994) Kindergeld bewilligt. In dieser Zeit sollte sie eine Ausbildung bei einer staatlich anerkannten Berufsfachschule f\u00fcr Mode absolvieren. Im April 2015 teilte die Kl\u00e4gerin der beklagten Familienkasse mit, dass ihre Tochter die Ausbildung zum 31. M\u00e4rz 2015 krankheitsbedingt abbrechen m\u00fcsse. Sie legte ein Attest einer Fach\u00e4rztin f\u00fcr Neurologie und Psychiatrie vor, in dem ausgef\u00fchrt wird, dass die Tochter aus Krankheitsgr\u00fcnden nicht am Schulbesuch teilnehmen k\u00f6nne und nicht absehbar sei, wann die Wiederaufnahme der Ausbildung m\u00f6glich sei. Seit Juli 2015 befand sich die Tochter in \u00e4rztlicher und psychotherapeutischer Behandlung.<\/p>\n<p>Ab diesem Zeitpunkt (Juli 2015) stellte die Beklagte die Kindergeldzahlung ein. Dagegen wehrte sich die Kl\u00e4gerin und lie\u00df ihre Tochter &#8211; wie von der Beklagten gefordert &#8211; amts\u00e4rztlich untersuchen. Mit Bescheinigung vom 12. Oktober 2016 teilte die Amts\u00e4rztin mit, dass bei der Tochter der Kl\u00e4gerin eine Erkrankung aus dem psychosomatischen Formenkreis mit notwendiger fach\u00e4rztlicher und psychotherapeutischer Behandlung vorliege. Aus amts\u00e4rztlicher Sicht sei nachvollziehbar, dass sie aus diesen Gr\u00fcnden die Ausbildung habe unterbrechen m\u00fcssen. Eine Nachuntersuchung in einem Jahr werde empfohlen. Die Kl\u00e4gerin und ihre Tochter teilten der Beklagten anschlie\u00dfend (im Oktober 2016) mit, dass eine Ausbildung oder ein Studium voraussichtlich im Jahr 2017 aufgenommen bzw. fortgesetzt werde.<\/p>\n<p>Die Beklagte lehnte die Gew\u00e4hrung von Kindergeld dennoch mit der Begr\u00fcndung ab, die Tochter habe die Ausbildung abgebrochen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab der dagegen erhobenen Klage allerdings statt, weil nur eine Unterbrechung der Ausbildung vorliege. Es fehle an Anhaltspunkten f\u00fcr die Annahme, die Tochter der Kl\u00e4gerin habe wegen ihrer Erkrankung die Absicht aufgegeben, ihre Ausbildung nach der Genesung fortzusetzen. Dass die Dauer der Unterbrechung noch nicht absehbar sei, sei unsch\u00e4dlich. Ma\u00dfgeblich sei nur, dass die Ausbildung aus krankheitsbedingten und damit objektiven Gr\u00fcnden unterbrochen worden sei. Solche Gr\u00fcnde seien auch in anderen F\u00e4llen unsch\u00e4dlich, z. B. (kraft Gesetzes) bei einer Schwangerschaft bzw. w\u00e4hrend der Mutterschutzzeiten oder (nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes) bei einer unberechtigten Untersuchungshaft.<\/p>\n<p>Das Urteil ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 14.03.2018 zum Urteil 2 K 2487\/16 vom 20.02.2018 (nrkr)<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 20. Februar 2018 (Az. 2 K 2487\/16) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass der Anspruch auf Kindergeld fortbesteht, wenn ein Kind zwar seine Ausbildung wegen einer dauerhaften Erkrankung unterbrechen muss, aber weiterhin ausbildungswillig ist. 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