{"id":46968,"date":"2018-03-16T07:43:10","date_gmt":"2018-03-16T05:43:10","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46968"},"modified":"2018-03-16T07:43:10","modified_gmt":"2018-03-16T05:43:10","slug":"bfh-einloesung-von-xetra-gold-inhaberschuldverschreibungen-ist-nicht-steuerbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-einloesung-von-xetra-gold-inhaberschuldverschreibungen-ist-nicht-steuerbar\/","title":{"rendered":"BFH: Einl\u00f6sung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen ist nicht steuerbar"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Die Einl\u00f6sung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen, die dem Inhaber ein Recht auf die Auslieferung von Gold gew\u00e4hren, unterliegt nicht der Einkommensteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 6. Februar 2018 IX R 33\/17 entschieden.<\/p>\n<p>Bei Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen handelt es sich um b\u00f6rsenf\u00e4hige Wertpapiere. Diese gew\u00e4hren dem Inhaber das Recht auf Auslieferung eines Gramms Gold, das jederzeit unter Einhaltung einer Lieferfrist von zehn Tagen gegen\u00fcber der Bank geltend gemacht werden kann. Daneben besteht die M\u00f6glichkeit, die Wertpapiere an der B\u00f6rse zu handeln. Zur Besicherung und Erf\u00fcllbarkeit der Auslieferungsanspr\u00fcche war die Inhaberschuldverschreibung jederzeit durch physisch eingelagertes Gold zu mindestens 95 % gedeckt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger erwarben Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen und lie\u00dfen sich das verbriefte Gold innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb physisch aush\u00e4ndigen. Das Finanzamt (FA) besteuerte die Wertsteigerung im Zeitraum zwischen dem Erwerb der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen und der Auslieferung des physischen Goldes als Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften i. S. von \u00a7 22 Nr. 2, \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die dagegen erhobene Klage war vor dem Finanzgericht erfolgreich.<\/p>\n<p>Der BFH hat die Revision des FA als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Nach dem Urteil des BFH haben die Kl\u00e4ger durch die innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen erfolgte Einl\u00f6sung mit Auslieferung des physischen Goldes keine Ver\u00e4u\u00dferung i. S. des \u00a7 22 Nr. 2 EStG i. V. m. \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verwirklicht. Es fehlt an der entgeltlichen \u00dcbertragung der angeschafften Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen, weil die Kl\u00e4ger lediglich ihren verbrieften Anspruch auf Lieferung des Goldes eingel\u00f6st und gegen R\u00fcckgabe der Inhaberschuldverschreibungen ihr Gold empfangen haben. Hierdurch habe sich ihre wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit nicht gesteigert, da sie auch danach das Risiko eines fallenden Goldpreises trugen. Das ausgelieferte Gold befand sich im Eigentum der Kl\u00e4ger und wurde in ihrem Bankdepot verwahrt. Eine Ver\u00e4u\u00dferung des gelieferten Goldes habe nicht stattgefunden.<\/p>\n<p>Die zwischen dem Erwerb der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen und der Auslieferung physischen Goldes eingetretenen Wertsteigerungen f\u00fchrten auch nicht zu steuerbaren Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen, da die Schuldverschreibungen keine Kapitalforderungen verbrieften, sondern Anspr\u00fcche auf die Lieferung physischen Goldes.<\/p>\n<p>Nicht zu entscheiden hatte der BFH im Streitfall \u00fcber die Ver\u00e4u\u00dferung oder Verwertung der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen an der B\u00f6rse oder an andere Erwerber.<\/p>\n<p>Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 15\/18 vom 14.03.2018 zum Urteil IX R 33\/17 vom 06.02.2018<\/p>\n<\/article>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Einl\u00f6sung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen, die dem Inhaber ein Recht auf die Auslieferung von Gold gew\u00e4hren, unterliegt nicht der Einkommensteuer. 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