{"id":46970,"date":"2018-03-16T07:44:01","date_gmt":"2018-03-16T05:44:01","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46970"},"modified":"2018-03-16T07:44:01","modified_gmt":"2018-03-16T05:44:01","slug":"bfh-keine-berichtigung-bei-uebernahme-elektronisch-uebermittelter-lohndaten-anstelle-des-vom-arbeitnehmer-erklaerten-arbeitslohns","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-keine-berichtigung-bei-uebernahme-elektronisch-uebermittelter-lohndaten-anstelle-des-vom-arbeitnehmer-erklaerten-arbeitslohns\/","title":{"rendered":"BFH: Keine Berichtigung bei \u00dcbernahme elektronisch \u00fcbermittelter Lohndaten anstelle des vom Arbeitnehmer erkl\u00e4rten Arbeitslohns"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Gleicht das Finanzamt (FA) bei einer in Papierform abgegebenen Einkommensteuererkl\u00e4rung den vom Arbeitgeber elektronisch \u00fcbermittelten Arbeitslohn nicht mit den Angaben des Steuerpflichtigen zu seinem Arbeitslohn in der Erkl\u00e4rung ab und werden die Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid infolgedessen zu niedrig erfasst, kann das FA den Fehler nicht im Nachhinein berichtigen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16. Januar 2018 VI R 41\/16 zur offenbaren Unrichtigkeit nach \u00a7 129 der Abgabenordnung (AO) entschieden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war im Streitjahr (2011) zun\u00e4chst bei der X GmbH und sp\u00e4ter bei der Y GmbH besch\u00e4ftigt. Ihren aus diesen beiden Arbeitsverh\u00e4ltnissen bezogenen Arbeitslohn erkl\u00e4rte sie gegen\u00fcber dem FA zutreffend. Die Erkl\u00e4rung wurde in Papierform eingereicht. Das FA ber\u00fccksichtigte im Einkommensteuerbescheid lediglich den Arbeitslohn aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis mit der Y GmbH. Nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids stellte das FA fest, dass die X GmbH erst im Nachhinein die richtigen Lohndaten f\u00fcr die Kl\u00e4gerin \u00fcbermittelt hatte und diese deshalb im Bescheid nicht enthalten waren. Das FA erlie\u00df einen \u00c4nderungsbescheid, gegen den die Kl\u00e4gerin erfolglos Einspruch einlegte. Das FA sah sich als nach \u00a7 129 Satz 1 AO \u00e4nderungsbefugt an. Nach dieser Vorschrift kann die Finanzbeh\u00f6rde Schreibfehler, Rechenfehler und \u00e4hnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Demgegen\u00fcber gab das Finanzgericht der Klage statt.<\/p>\n<p>Dies hat der BFH best\u00e4tigt. Nach seinem Urteil liegt keine offenbare Unrichtigkeit vor. Entscheidend war hierf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin ihren Arbeitslohn zutreffend erkl\u00e4rt, das FA diese Angaben aber ignoriert hatte, weil es darauf vertraute, dass die vom Arbeitgeber elektronisch \u00fcbermittelten Daten zutreffend waren. Kommt es bei dieser Vorgehensweise zu einer fehlerhaften Erfassung des Arbeitslohns, liegt nach dem BFH kein mechanisches Versehen, sondern vielmehr ein Ermittlungsfehler des FA vor. Eine sp\u00e4tere Berichtigung nach \u00a7 129 AO ist dann nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Wird infolge einer fehlerhaften Meldung des Arbeitgebers zu viel Arbeitslohn erfasst, kann sich der Steuerpflichtige in vergleichbaren F\u00e4llen ebenfalls nicht im Nachhinein auf \u00a7 129 AO berufen, wenn er den Fehler erst nach Ablauf der Einspruchsfrist bemerkt.<\/p>\n<p>Nicht zu ber\u00fccksichtigen war im Streitfall die seit 1. Januar 2017 geltende Neuregelung in \u00a7 175b AO. Danach ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu \u00e4ndern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbeh\u00f6rden \u00fcbermittelte Daten bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend ber\u00fccksichtigt wurden.<\/p>\n<\/article>\n<article>\n<div id=\"vorspann\">\n<p>Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 14\/18 vom 14.03.2018 zum Urteil VI R 41\/16 vom 16.01.2018<\/p>\n<\/div>\n<\/article>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gleicht das Finanzamt (FA) bei einer in Papierform abgegebenen Einkommensteuererkl\u00e4rung den vom Arbeitgeber elektronisch \u00fcbermittelten Arbeitslohn nicht mit den Angaben des Steuerpflichtigen zu seinem Arbeitslohn in der Erkl\u00e4rung ab und werden die Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid infolgedessen zu niedrig erfasst, kann das FA den Fehler nicht im Nachhinein berichtigen. 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