{"id":46972,"date":"2018-03-16T07:44:40","date_gmt":"2018-03-16T05:44:40","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46972"},"modified":"2018-03-16T07:44:40","modified_gmt":"2018-03-16T05:44:40","slug":"umsatzsteuer-keine-vorsteuerverguetung-im-insolvenzverfahren-wenn-zuvor-keine-entsprechende-korrektur-erfolgt-war","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuer-keine-vorsteuerverguetung-im-insolvenzverfahren-wenn-zuvor-keine-entsprechende-korrektur-erfolgt-war\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuer: Keine Vorsteuerverg\u00fctung im Insolvenzverfahren, wenn zuvor keine entsprechende Korrektur erfolgt war"},"content":{"rendered":"<article>\n<h1><\/h1>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Eine Vorsteuerverg\u00fctung zugunsten der Insolvenzmasse aufgrund einer Quotenzahlung setzt voraus, dass hinsichtlich der betroffenen Entgeltforderungen zuvor eine Vorsteuerk\u00fcrzung erfolgte und der Betrag auch tats\u00e4chlich an das Finanzamt abgef\u00fchrt wurde. Dies hat der 15. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 20. Februar 2018 (Az. 15 K 1514\/15 U,S) entschieden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen einer GmbH. Weder der Kl\u00e4ger noch die GmbH gaben f\u00fcr Zeitr\u00e4ume des Insolvenzer\u00f6ffnungsverfahrens und des Insolvenzverfahrens Umsatzsteuererkl\u00e4rungen ab. Das Finanzamt meldete die bis zur Insolvenzer\u00f6ffnung entstandenen Umsatzsteuerbetr\u00e4ge zur Insolvenztabelle an. In den Berechnungen nahm es keine Vorsteuerk\u00fcrzungen bez\u00fcglich solcher Eingangsrechnungen der GmbH vor, die die GmbH bis zur Insolvenzer\u00f6ffnung nicht mehr bezahlt hatte. Im Jahr 2013 leistete der Kl\u00e4ger Quotenzahlungen auf zur Insolvenztabelle angemeldete und von ihm anerkannte Forderungen und beantragte hierf\u00fcr beim Finanzamt eine Vorsteuerverg\u00fctung. Dies lehnte das Finanzamt mit der Begr\u00fcndung ab, dass im Rahmen der Insolvenzer\u00f6ffnung keine entsprechenden Vorsteuerkorrekturen zulasten der Insolvenzmasse vorgenommen worden seien.<\/p>\n<p>Die Klage hatte keinen Erfolg. Die vom Kl\u00e4ger als Insolvenzverwalter beantragten Vorsteuerbetr\u00e4ge auf die Quotenzahlungen seien nicht zu verg\u00fcten. \u00a7 17 EStG beinhalte eine erste Vorsteuerberichtigungspflicht hinsichtlich der Rechnungen, die vor Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr bezahlt wurden und eine zweite gegenl\u00e4ufige Vorsteuerberichtigungspflicht hinsichtlich der nachtr\u00e4glich im Hinblick auf die Quote erfolgten Zahlungen. Die zweite Berichtigung hinge davon ab, dass die erste Berichtigung vorgenommen und die aufgrund der Vorsteuerk\u00fcrzung entstandenen Betr\u00e4ge eingezogen wurden. Anderenfalls tr\u00e4te eine gesetzlich nicht vorgesehene und nicht gerechtfertigte Privilegierung der Insolvenzmasse ein. Diese Verkn\u00fcpfung sei jedenfalls im Streitfall zu fordern, weil weder die GmbH noch der Kl\u00e4ger als Insolvenzverwalter ihren Pflichten zur K\u00fcrzung der Vorsteuern im Rahmen der Insolvenzer\u00f6ffnung nachgekommen seien.<\/p>\n<p>Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.03.2018 zum Urteil 15 K 1514\/15 vom 20.02.2018<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Vorsteuerverg\u00fctung zugunsten der Insolvenzmasse aufgrund einer Quotenzahlung setzt voraus, dass hinsichtlich der betroffenen Entgeltforderungen zuvor eine Vorsteuerk\u00fcrzung erfolgte und der Betrag auch tats\u00e4chlich an das Finanzamt abgef\u00fchrt wurde. Dies hat der 15. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 20. Februar 2018 (Az. 15 K 1514\/15 U,S) entschieden. 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