{"id":46978,"date":"2018-03-16T07:46:19","date_gmt":"2018-03-16T05:46:19","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46978"},"modified":"2018-03-19T17:23:29","modified_gmt":"2018-03-19T15:23:29","slug":"keine-zeitlich-unbegrenzte-aenderungsmoeglichkeit-des-finanzamts-bei-liebhaberei","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-zeitlich-unbegrenzte-aenderungsmoeglichkeit-des-finanzamts-bei-liebhaberei\/","title":{"rendered":"Keine zeitlich unbegrenzte \u00c4nderungsm\u00f6glichkeit des Finanzamts bei Liebhaberei"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\">Mit Urteil vom 21. Februar 2018 (Az. 7 K 288\/16 E) hat der 7. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster entschieden, dass eine \u00c4nderung von Steuerbescheiden, die wegen <strong>Liebhaberei bei einer Ferienwohnung<\/strong> vorl\u00e4ufig ergangen waren, zulasten des Steuerpflichtigen nicht mehr m\u00f6glich ist, wenn alle f\u00fcr die Beurteilung notwendigen Tatsachen schon seit mehreren Jahren festgestanden haben.<\/div>\n<div><\/div>\n<\/article>\n<article>Die miteinander verheirateten Kl\u00e4ger machten seit 1998 <strong>Werbungskosten\u00fcbersch\u00fcsse<\/strong> f\u00fcr eine Ferienwohnung geltend, die sie zeitweise vermieteten und zeitweise selbst nutzen. Das Finanzamt erkannte diese negativen Eink\u00fcnfte zun\u00e4chst vorl\u00e4ufig gem\u00e4\u00df \u00a7 165 AO an und f\u00fchrte aus, dass die Frage der Liebhaberei nicht abschlie\u00dfend beurteilt werden k\u00f6nne. Bereits im Rahmen der Veranlagung f\u00fcr 2000 hatten die Kl\u00e4ger eine Prognose f\u00fcr den Zeitraum bis 2029 eingereicht, die zu einem <strong>Total\u00fcberschuss<\/strong> f\u00fchrte. Dabei gingen sie davon aus, dass sich die Schuldzinsen ab 2006 wegen geplanter Tilgungen des Darlehens erheblich reduzieren w\u00fcrden. Nachdem die Schuldzinsen tats\u00e4chlich nahezu vollst\u00e4ndig weggefallen waren, erkl\u00e4rten die Kl\u00e4ger f\u00fcr die Jahre 2010 bis 2012 positive Eink\u00fcnfte aus der Ferienwohnung. Bei Durchf\u00fchrung der Veranlagungen f\u00fcr die Jahre 2010 und 2011 vermerkten die Bearbeiter des Finanzamts, dass die Frage der Liebhaberei im jeweiligen Folgejahr gepr\u00fcft werden solle. Im Rahmen der Veranlagung f\u00fcr 2012 erstellte das Finanzamt eine Prognoseberechnung, aus der sich trotz der geminderten Schuldzinsen kein Total\u00fcberschuss ergab. Daraufhin \u00e4nderte es die Steuerfestsetzungen f\u00fcr die Streitjahre 1998 bis 2004.Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage beriefen sich die Kl\u00e4ger auf Festsetzungsverj\u00e4hrung. Demgegen\u00fcber war das Finanzamt der Auffassung, dass die Ungewissheit nicht allein wegen der Minderung der Schuldzinsen entfallen sei, sondern von weiteren Faktoren (z. B. Umfang der Selbstnutzung oder Ver\u00e4u\u00dferung der Wohnung) abhinge.<\/p>\n<p><strong>Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg<\/strong>. Der Senat f\u00fchrte aus, dass eine \u00c4nderung der Einkommensteuerbescheide wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr m\u00f6glich gewesen sei, weil zum Zeitpunkt der \u00c4nderung mehr als ein Jahr ab Beseitigung der Ungewissheit im Sinne von \u00a7 165 AO verstrichen sei. Bei Bescheiden, die wegen der Frage der Liebhaberei vorl\u00e4ufig ergangen sind, sei die Ungewissheit beseitigt, wenn das Finanzamt die f\u00fcr die Beurteilung der <strong>Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht<\/strong> ma\u00dfgeblichen Hilfstatsachen kenne. Deren W\u00fcrdigung sei demgegen\u00fcber Teil der rechtlichen Beurteilung. Im Streitfall sei die Ungewissheit sp\u00e4testens im Rahmen der Veranlagung f\u00fcr das Jahr 2010 entfallen, weil zu diesem Zeitpunkt festgestanden habe, dass die von den Kl\u00e4gern angek\u00fcndigte Darlehenstilgung erfolgt war. Der Umfang der Selbstnutzung einer Ferienwohnung f\u00fchre nicht dazu, dass eine endg\u00fcltige Veranlagung auf Dauer ausgeschlossen sei. Die erst im Rahmen der Veranlagung f\u00fcr das Jahr 2012 vom Finanzamt erstellte <strong>\u00dcberschussprognose<\/strong> enthalte keine Berechnungsgrundlage, bei der im Rahmen der Veranlagung f\u00fcr 2010 noch eine Ungewissheit bestanden habe. Dementsprechend h\u00e4tte diese Prognose bereits zwei Jahre fr\u00fcher erstellt werden k\u00f6nnen. Der Ablauf der Festsetzungsfrist k\u00f6nne nicht von der steuerrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts durch das Finanzamt abh\u00e4ngig gemacht werden.<\/p>\n<div class=\"clearfix\">\u00a0Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.03.2018 zum Urteil 7 K 288\/16 vom 21.02.2018<\/div>\n<\/article>\n<article>\u00a0<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 21. Februar 2018 (Az. 7 K 288\/16 E) hat der 7. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster entschieden, dass eine \u00c4nderung von Steuerbescheiden, die wegen Liebhaberei bei einer Ferienwohnung vorl\u00e4ufig ergangen waren, zulasten des Steuerpflichtigen nicht mehr m\u00f6glich ist, wenn alle f\u00fcr die Beurteilung notwendigen Tatsachen schon seit mehreren Jahren festgestanden haben. 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