{"id":46982,"date":"2018-03-16T07:47:37","date_gmt":"2018-03-16T05:47:37","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46982"},"modified":"2018-03-16T07:47:37","modified_gmt":"2018-03-16T05:47:37","slug":"beweisaufnahme-ueber-elektronische-programmierunterlagen-bei-pc-kassensystem-erforderlich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/beweisaufnahme-ueber-elektronische-programmierunterlagen-bei-pc-kassensystem-erforderlich\/","title":{"rendered":"Beweisaufnahme \u00fcber elektronische Programmierunterlagen bei PC-Kassensystem erforderlich"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Mit Beschluss vom 23. Februar 2018 (Az. X B 65\/17) hat der Bundesfinanzhof das Urteil des 7. Senats des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 29. M\u00e4rz 2017 (Az. 7 K 3675\/13 E,G,U) aufgehoben und die Sache zur\u00fcckverwiesen. In dem Verfahren geht es um die Anforderungen an die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Kassenf\u00fchrung bei einem PC-gest\u00fctzten Kassensystem.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger betrieb in den Streitjahren zwei Friseursalons. Seine Bareinnahmen erfasste er \u00fcber eine PC-gest\u00fctzte Kassensoftware, die auch \u00fcber andere Funktionen wie Kundenkartei oder Terminverwaltung verf\u00fcgte. Aufgrund einer Betriebspr\u00fcfung, in deren Verlauf der Kl\u00e4ger keine Programmierprotokolle f\u00fcr die Kasse vorgelegt hatte, nahm das Finanzamt erhebliche Hinzusch\u00e4tzungen zu den Ums\u00e4tzen und Gewinnen des Kl\u00e4gers vor. Hiergegen wandte der Kl\u00e4ger ein, dass seine Programmierprotokolle in Dateiform im System gespeichert seien, was er durch Vorlage der Datenbank nachweisen k\u00f6nne. Ferner sei seine Kasse nicht manipulierbar, weshalb nach der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 25. M\u00e4rz 2015 X R 20\/13, Tz. 28) keine Sch\u00e4tzungsbefugnis bestehe.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht M\u00fcnster holte ein Sachverst\u00e4ndigengutachten zur Frage der Manipulierbarkeit der Kasse ein. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass das vom Kl\u00e4ger verwendete System, welches auf die Software Microsoft Access zur\u00fcckgreife, aufgrund der Verkn\u00fcpfung verschiedener Datenbankdateien zwar nur schwierig zu manipulieren sei. Durch geschulte Personen mit EDV-Kenntnissen bzw. unter Einsatz entsprechender Programme sei dies jedoch auch im Nachhinein und ohne R\u00fcckverfolgung m\u00f6glich. Daraufhin nahm das Gericht dem Grunde nach eine Sch\u00e4tzungsbefugnis an, weil das Fehlen der Programmierprotokolle elektronischer Kassensysteme jedenfalls bei bargeldintensiven Betrieben einen gewichtigen formellen Mangel darstelle. Der blo\u00dfe Hinweis auf die Datenbank gen\u00fcge als substanziierter Beweisantritt nicht. Im \u00dcbrigen gehe es bei den Programmierprotokollen nicht um die Daten selbst, sondern um die Dokumentation der Programmierung. Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne sich nach dem Ergebnis des Sachverst\u00e4ndigengutachtens auch nicht darauf berufen, dass sein Kassensystem ausnahmsweise keine Manipulationsm\u00f6glichkeiten er\u00f6ffnet. Der H\u00f6he nach begrenzte der Senat die Hinzusch\u00e4tzungen aufgrund der Kassenf\u00fchrungsm\u00e4ngel allerdings auf Sicherheitszuschl\u00e4ge in H\u00f6he von 7,5 % der erkl\u00e4rten Ums\u00e4tze, was zu einer Teilstattgabe in etwa h\u00e4lftigem Umfang f\u00fchrte.<\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof hob dieses Urteil auf, weil das Finanzgericht M\u00fcnster seine Sachaufkl\u00e4rungspflicht dadurch verletzt habe, dass es keinen Beweis dar\u00fcber erhoben hat, ob die die steuerlich erheblichen Daten zur Programmdokumentation im vom Kl\u00e4ger verwendeten Kassensystem gespeichert sind. Eine solche Dokumentation k\u00f6nne auch in Dateiform vorgelegt werden. Dieser Beweis k\u00f6nne durch Vorlage der Datenbank, Einholung eines weiteren Sachverst\u00e4ndigengutachtens oder Vernehmung des Kassenherstellers als Zeugen erhoben werden. Dar\u00fcber hinaus stellte der Bundesfinanzhof klar, dass sein zu einer Registrierkasse einfacherer Bauart ergangenes Urteil vom 25. M\u00e4rz 2015 (Az. X R 20\/13) nicht uneingeschr\u00e4nkt auf weitgehend frei manipulierbare PC-Kassensysteme \u00fcbertragbar sei, so dass der Rechtssache m\u00f6glicherweise grunds\u00e4tzliche Bedeutung zukommt.<\/p>\n<\/article>\n<article>\n<div id=\"vorspann\">\n<p>Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.03.2018 zum Beschluss X B 65\/17 des BFH vom 23.02.2018<\/p>\n<\/div>\n<\/article>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Beschluss vom 23. Februar 2018 (Az. X B 65\/17) hat der Bundesfinanzhof das Urteil des 7. 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