{"id":47005,"date":"2018-03-19T17:36:13","date_gmt":"2018-03-19T15:36:13","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=47005"},"modified":"2018-03-19T17:36:13","modified_gmt":"2018-03-19T15:36:13","slug":"eu-anzeigepflicht-fuer-steuergestaltungen-pandoras-buechse-in-bruessel-geoeffnet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eu-anzeigepflicht-fuer-steuergestaltungen-pandoras-buechse-in-bruessel-geoeffnet\/","title":{"rendered":"EU-Anzeigepflicht f\u00fcr Steuergestaltungen: Pandoras B\u00fcchse in Br\u00fcssel ge\u00f6ffnet"},"content":{"rendered":"<section id=\"content\"><\/section>\n<section id=\"main-content\">\n<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Am 13.03.2018 hat der ECOFIN-Rat in Br\u00fcssel eine Einigung zur Einf\u00fchrung einer Anzeigepflicht f\u00fcr Intermedi\u00e4re bei grenz\u00fcberschreitendem Steuergestaltungen erzielt und macht somit den Weg frei f\u00fcr eine europaweite einheitliche Anzeigepflicht von grenz\u00fcberschreitenden Steuergestaltungsmodellen. Die sog. DAC 6-Richtlinie ist eine \u00c4nderungsrichtlinie und erg\u00e4nzt den bestehenden Rechtsrahmen f\u00fcr eine Verbesserte Zusammenarbeit von Verwaltungsbeh\u00f6rden im Bereich (direkte) Steuern (Richtlinie 2011\/16\/EU).<\/p>\n<p>Dabei sehen die EU-Regelungen vor, dass die Mitgliedstaaten sog. \u201eIntermedi\u00e4re&#8220;, wie beispielsweise Steuerberater, Rechtsanw\u00e4lte oder Finanzberater, dazu verpflichten, durch die Richtlinie festgelegte grenz\u00fcberschreitende Steuergestaltungsmodelle an die zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rden der Mitgliedstaaten zu melden.<\/p>\n<p>Grundlage f\u00fcr die Anzeigepflicht ist der neue Artikel 8aaa der Richtlinie in Verbindung mit dem neu eingef\u00fchrten Anhang IV. Dabei regelt\u00a0<b>Artikel 8aaa der Richtlinie<\/b>\u00a0den Umfang und die Voraussetzungen f\u00fcr den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch \u00fcber meldepflichtige grenz\u00fcberschreitende Modelle und somit die Anzeigepflicht f\u00fcr Intermedi\u00e4re.\u00a0<b>Anhang IV<\/b>\u00a0bestimmt auf Grundlage sog. meldepflichtiger Kennzeichen (Buchstaben A bis E der Richtlinie), welche grenz\u00fcberschreitenden Modelle an die Finanzverwaltungen gemeldet werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht muss bis zum 31.12.2019 erfolgen. Die Anzeigepflicht gem\u00e4\u00df dem neuen Artikel 8aaa tritt ab dem 01.07.2020 in Kraft. Ein erster Informationsaustausch soll bis zum 31.10.2020 stattfinden.<\/p>\n<h3>Grundlegendes zur EU-Anzeigepflicht<\/h3>\n<p>Gem\u00e4\u00df der Richtlinie ist ein \u201e<b>Intermedi\u00e4r<\/b>&#8220; jede Person, welche ein meldepflichtiges grenz\u00fcberschreitendes Modell\u00a0<b>konzipiert, vermarktet, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt oder welche die Umsetzung eines solchen Modells managt<\/b>. Zus\u00e4tzlich muss der Intermedi\u00e4r entweder in einem Mitgliedstaat steuerlich ans\u00e4ssig sein oder eine Betriebsst\u00e4tte in einem Mitgliedstaat haben, dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen oder bei einem Berufsverband f\u00fcr juristische, steuerliche oder beratende Dienstleistungen registriert sein.<\/p>\n<p>Im Rahmen der Richtlinie gilt als meldepflichtig jedes grenz\u00fcberschreitende Modell, dass mindestens eines der in Anhang IV aufgef\u00fchrten Kennzeichen aufweist. Dabei beschreiben die Kennzeichen jeweils ein Merkmal oder eine Eigenschaft eines grenz\u00fcberschreitenden Modells, welches auf ein potenzielles Risiko der Steuervermeidung hindeutet.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich unterscheidet die Richtlinie zwischen marktf\u00e4higen und ma\u00dfgeschneiderten Modellen. Ein \u201emarktf\u00e4higes Modell&#8220; ist ein grenz\u00fcberschreitendes Modell, das konzipiert wird, vermarktet wird, nutzungsbereit ist oder zur Nutzung bereitgestellt wird, ohne dass es individuell angepasst werden muss. Demgegen\u00fcber ist ein \u201ema\u00dfgeschneidertes Modell&#8220; jedes grenz\u00fcberschreitende Modell, bei dem es sich nicht um ein marktf\u00e4higes Modell handelt. Beide Modellarten sind meldepflichtig.<\/p>\n<h3>Eckpunkte der EU-Anzeigepflicht gem\u00e4\u00df Artikel 8aaa der Richtlinie<\/h3>\n<p>Die\u00a0<b>prim\u00e4re Meldepflicht obliegt dem Intermedi\u00e4r<\/b>. Dabei betr\u00e4gt die Meldefrist f\u00fcr ein meldepflichtiges grenz\u00fcberschreitendes Steuergestaltungsmodell\u00a0<b>30 Tage<\/b>,\u00a0<b>beginnend<\/b>\u00a0an dem Tag, an dem das Modell\u00a0<b>zur Nutzung bereitgestellt wird<\/b>, oder das Modell\u00a0<b>nutzungsbereit<\/b>\u00a0ist oder wenn der\u00a0<b>erste Schritt der Nutzung<\/b>\u00a0des Modells gemacht wurde (Abs. 1). Ma\u00dfgebend ist der Sachverhalt, welcher zuerst Eintritt. Somit ist zu beachten, dass die Meldefrist zu unterschiedlichen Zeitpunkten \u201eaktiviert&#8220; werden kann. Insbesondere die Ankn\u00fcpfung an den Moment an dem ein Modell \u201enutzungsbereit&#8220; ist, bietet erheblichen Interpretationsspielraum.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich sind Intermedi\u00e4re bei\u00a0<b>marktf\u00e4higen Modellen<\/b>\u00a0dazu verpflichtet, alle 3 Monate einen Bericht \u00fcber etwaige Aktualisierungen der Modelle an die zust\u00e4ndige Finanzverwaltung zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>F\u00fcr die erste Meldung ist zun\u00e4chst die Finanzverwaltung in dem Mitgliedstaat zust\u00e4ndig, in welchem der Intermedi\u00e4r steuerlich ans\u00e4ssig ist. Alternativ und nachrangig ist dann die Finanzverwaltung in dem Mitgliedstaat zust\u00e4ndig, in welchem der Intermedi\u00e4r (i) eine Betriebsst\u00e4tte hat, (ii) dessen Recht er unterliegt oder (iii) dort, wo der Intermedi\u00e4r bei einem Berufsverband f\u00fcr juristische, steuerliche oder beratende Dienstleistungen registriert ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fall, dass der Intermedi\u00e4r nachweisen kann, dass dieselben Informationen bereits in einem anderen Mitgliedstaat gemeldet wurden, entf\u00e4llt die Verpflichtung f\u00fcr eine erneute Meldung in einem anderen Mitgliedstaat.<\/p>\n<h3>Zur Ausnahmeregelung f\u00fcr Intermedi\u00e4re &#8211; Verschwiegenheitspflicht<\/h3>\n<p>Mitgliedstaaten\u00a0<b>k\u00f6nnen Intermedi\u00e4ren das Recht auf Befreiung von der Meldepflicht gew\u00e4hren<\/b>, wenn diese nach nationalem Recht die Privilegien der Angeh\u00f6rigen von Rechtsberufen halten (Abs. 2). Der DStV hatte ausdr\u00fccklich gefordert, dass der Richtlinienvorschlag die Besonderheit der Vertrauensverh\u00e4ltnisse zwischen dem Mandanten und seinem Rechtsberater anerkennt und sch\u00fctzt. In diesem Fall geht die Anzeigepflicht auf den Steuerpflichtigen oder einen anderen im Modell beteiligten Intermedi\u00e4r \u00fcber.<\/p>\n<p>Erfreulich ist, dass Jens Spahn (CDU), seinerzeit Parlamentarischer Staatssekret\u00e4r beim Bundesministerium der Finanzen, in der Aussprache des ECOFIN deutlich gemacht hat, \u201edass die Verschwiegenheitspflicht in Deutschland nicht nur f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte, sondern auch f\u00fcr Steuerberater und vereidigte Buchpr\u00fcfer, gilt&#8220;. Somit sei in Deutschland nicht der Intermedi\u00e4r, sondern der Steuerpflichtige meldepflichtig.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fall, dass die Ausnahmeregelung angewendet wird, besteht eine\u00a0<b>Informationspflicht<\/b>gegen\u00fcber anderen Intermedi\u00e4ren oder, falls es keine solchen gibt, gegen\u00fcber den relevanten Steuerpflichtigen, durch welche diese \u00fcber ihre Offenlegungspflichten unterrichtet werden (Abs. 2 Satz 2).<\/p>\n<p>Der Richtlinientext bietet jedoch noch keine Klarheit dar\u00fcber, wie die Informationspflicht in der Praxis aussehen soll. Der Umfang der Informationspflicht, der Zeitpunkt f\u00fcr Beginn und Ende der Informationspflicht sowie m\u00f6gliche Haftungsregelungen f\u00fcr eine fehlerhafte Aus\u00fcbung der Informationspflicht sind bisher nicht im Richtlinienentwurf geregelt. Der DStV hatte dies bereits mehrfach bem\u00e4ngelt.<\/p>\n<h3>Welche Informationen m\u00fcssen gemeldet werden?<\/h3>\n<p>Ein wesentlicher Bestandteil der Meldung sind Angaben und Informationen zu den beteiligten Intermedi\u00e4ren und relevanten Steuerpflichtigen, wie bspw. der Namen, das Geburtsdatum und der Geburtsort, die Steuerans\u00e4ssigkeit und die Steueridentifikationsnummer (TIN) sowie gegebenenfalls die Personen, die als verbundene Unternehmen des relevanten Steuerpflichtigen gelten (alles Abs. 6).<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich muss die Meldung Informationen \u00fcber das angewendete Modell bereitstellen. Dabei geht es vor allem um den Inhalt des meldepflichtigen grenz\u00fcberschreitenden Modells, die Bezeichnung, unter der es allgemein bekannt ist (soweit vorhanden), und eine kurze Beschreibung der relevanten Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeiten oder Modelle. Dabei muss auch der Wert des meldepflichtigen Modells gemeldet werden. Hier ist jedoch unklar, inwieweit der Wert tats\u00e4chlich ermittelt werden kann und soll.<\/p>\n<p>Zudem m\u00fcssen das Datum, an dem der erste Schritt der Umsetzung des meldepflichtigen grenz\u00fcberschreitenden Modells gemacht wurde oder gemacht werden wird, sowie Einzelheiten zu den nationalen Vorschriften, die die Grundlage des meldepflichtigen grenz\u00fcberschreitenden Modells bilden, in der Meldung aufgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Abschlie\u00dfend m\u00fcssen Informationen \u00fcber etwaige dritte Personen und andere Mitgliedstaaten, zu welchen das Modell in Beziehung steht und die wahrscheinlich von dem meldepflichtigen grenz\u00fcberschreitenden Modell betroffen sind, in der Meldung angezeigt werden.<\/p>\n<h3>Kennzeichen f\u00fcr meldepflichtige Modelle &#8211; Anhang IV zur Richtlinie<\/h3>\n<p>Durch den neu eingef\u00fchrten Anhang IV wird festgelegt, welche grenz\u00fcberschreitenden Gestaltungsmodelle meldepflichtig sind (Buchstaben A bis E). Dabei wird zwischen \u201eallgemeinen&#8220; und \u201espezifischen&#8220; Kennzeichen (\u201eHallmarks&#8220;) unterschieden. Die Kennzeichen beschreiben dabei den Gegenstand der meldepflichtigen Modelle auf Grundlage von festgelegten Indikatoren, wie nachfolgend aufgef\u00fchrt.<\/p>\n<p><b><\/b><b>Besonders ist, dass die meldepflichtigen Modelle gem\u00e4\u00df Buchstaben A, B und C (Abs. 1 Buchstabe b(i), c und d) nur in Verbindung mit dem sog. \u201eMain-benefit&#8220;-Test meldepflichtig sind<\/b>. Demnach m\u00fcssen die o. g. Modelle nur angezeigt werden, wenn gleichzeitig nachgewiesen werden kann, dass der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile, den eine Person unter Ber\u00fccksichtigung aller relevanten Fakten und Umst\u00e4nde vern\u00fcnftigerweise von einem Modell erwarten kann, die Erlangung eines Steuervorteils ist.<\/p>\n<h3>Meldepflichtige Modelle nach Buchstabe A<\/h3>\n<p>Kennzeichen A in Verbindung mit dem \u201eMain benefit&#8220;-Test umfasst (wesentlich standardisierte) Modelle, bei denen der relevante Steuerpflichtige oder ein an dem Modell Beteiligter sich verpflichten, eine Vertraulichkeitsklausel einzuhalten, der zufolge sie gegen\u00fcber anderen Intermedi\u00e4ren oder den Steuerbeh\u00f6rden nicht offenlegen d\u00fcrfen, auf welche Weise aufgrund des Modells ein Steuervorteil erlangt wird. Dies beinhaltet auch Modelle, bei denen der Intermedi\u00e4r Anspr\u00fcche (Zinsen, Verg\u00fctung der Finanzkosten und sonstiger Kosten) aus dem Erfolg des Modells hat.<\/p>\n<h3>Meldepflichtige Modelle nach Buchstabe B<\/h3>\n<p>Meldepflichtige Modelle gem\u00e4\u00df Buchstabe B sind Modelle, bei denen ein am Modell Beteiligter k\u00fcnstlich Schritte unternimmt, um ein defizit\u00e4res Unternehmen zu erwerben, die Hauptt\u00e4tigkeit dieses Unternehmens zu beenden und dessen Verluste daf\u00fcr zu nutzen, seine Steuerbelastung zu verringern. Auch meldepflichtig sind Modelle, bei denen Eink\u00fcnfte in niedriger besteuerte oder steuerbefreite Einnahmenarten umgewandelt werden.<\/p>\n<h3>Kennzeichen nach Buchstabe C<\/h3>\n<p>Buchstabe C befasst sich mit bestimmten grenz\u00fcberschreitenden Transaktionen, wie bspw. Modellen, die abzugsf\u00e4hige grenz\u00fcberschreitende Zahlungen zwischen zwei oder mehr verbundenen Unternehmen umfassen. Dies ist der Fall, wenn in mehr als einem Steuergebiet Abz\u00fcge f\u00fcr die Abschreibung desselben Verm\u00f6genswertes oder in mehr als einem Steuergebiet eine Befreiung von der Doppelbesteuerung f\u00fcr dieselbe Einkunftsart oder dasselbe Kapital beantragt werden. Dies beinhaltet auch Situationen, in denen die \u00dcbertragung von Verm\u00f6genswerten vorgesehen ist und bei denen es einen wesentlichen Unterschied hinsichtlich des in den beteiligten Steuergebieten f\u00fcr den Verm\u00f6genswert zu zahlenden Betrags gibt.<\/p>\n<h3>Kennzeichen nach Buchstabe D<\/h3>\n<p>Kennzeichen nach Buchstabe D befassen sich mit dem automatischen Informationsaustausch zu wirtschaftlichen Eigent\u00fcmern. Die Modelle gem\u00e4\u00df Buchstabe D beziehen sich vor allem auf die Anforderungen aus den OECD Common Reporting Standards (CRS), den OECD Modellregelungen zu Offenlegungspflichten und Anti-Geldw\u00e4schegesetzen (GwG).<\/p>\n<p>Dabei geht es vor allem um Modelle, die zu einer Aush\u00f6hlung jeglicher Meldepflicht im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs \u00fcber Finanzkontenf\u00fchrung f\u00fchren oder sich das Fehlen derartiger Rechtsvorschriften zunutze machen. Auch sind Modelle, die mit einer intransparenten Kette an rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigent\u00fcmern durch die Einbeziehung von Personen, Rechtsvereinbarungen oder Strukturen einhergeht (sog. Opaque Offshore-Strukturen), meldepflichtig.<\/p>\n<h3>Kennzeichen nach Buchstabe E<\/h3>\n<p>Buchstabe E umfasst Modelle zur Verrechnungspreisgestaltung. Solche sind z. B. gegeben, wenn unilaterale Safe-Harbor-Regeln oder ein Modell mit \u00dcbertragung von schwer zu bewertenden immateriellen Werten genutzt werden. Auch umfasst Buchstabe E Modelle, bei denen gruppeninterne grenz\u00fcberschreitende \u00dcbertragungen von Funktionen und\/oder Risiken und\/oder Verm\u00f6genswerten stattfinden.<\/p>\n<div class=\"clearfix\">\u00a0Quelle: DStV, Mitteilung vom 16.03.2018<\/div>\n<\/article>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n<\/section>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 13.03.2018 hat der ECOFIN-Rat in Br\u00fcssel eine Einigung zur Einf\u00fchrung einer Anzeigepflicht f\u00fcr Intermedi\u00e4re bei grenz\u00fcberschreitendem Steuergestaltungen erzielt und macht somit den Weg frei f\u00fcr eine europaweite einheitliche Anzeigepflicht von grenz\u00fcberschreitenden Steuergestaltungsmodellen. Die sog. 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