{"id":47023,"date":"2018-03-21T06:52:25","date_gmt":"2018-03-21T04:52:25","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=47023"},"modified":"2018-03-22T11:37:35","modified_gmt":"2018-03-22T09:37:35","slug":"beantragungen-fuer-steuerliche-entlastungen-nach-sturmtief-friederike-ab-sofort-moeglich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/beantragungen-fuer-steuerliche-entlastungen-nach-sturmtief-friederike-ab-sofort-moeglich\/","title":{"rendered":"Beantragungen f\u00fcr steuerliche Entlastungen nach Sturmtief &#8222;Friederike&#8220; ab sofort m\u00f6glich"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>\n<p class=\"opening\">Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen gew\u00e4hrt Betroffenen steuerliche Entlastungen. Forstwirtschaftliche Betriebe zahlen bei Verkauf von besch\u00e4digtem Holz geringstm\u00f6glichen Steuersatz.<\/p>\n<p>Nach zahlreichen Sch\u00e4den, die das Sturmtief \u201eFriederike&#8220; zu Beginn des Jahres an Geb\u00e4uden, an der Infrastruktur und besonders in Waldgebieten angerichtet hat, k\u00f6nnen betroffene B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger ab sofort steuerliche Hilfsma\u00dfnahmen beantragen. Damit will die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen die zum Teil erheblichen finanziellen Belastungen f\u00fcr Menschen in Notlagen senken. F\u00fcr m\u00f6gliche steuerliche Hilfsma\u00dfnahmen k\u00f6nnen sich Betroffene ab sofort mit den Finanz\u00e4mtern vor Ort in Verbindung setzen. Dar\u00fcber hinaus finden Interessierte Informationen zu Entlastungsm\u00f6glichkeiten auf der Homepage des\u00a0FinMin Nordrhein-Westfalen\u00a0.<\/p>\n<p>\u201eDer nordrhein-westf\u00e4lischen Landesregierung ist es ein gro\u00dfes Anliegen, nach Natur- und Unwetterkatastrophen finanzielle Hilfen schnell und unb\u00fcrokratisch dorthin zu leiten, wo sie dringend ben\u00f6tigt werden&#8220;, sagte Lutz Lienenk\u00e4mper, Minister der Finanzen. \u201eDie unmittelbare Hilfe f\u00fcr betroffene B\u00fcrger steht f\u00fcr uns an erster Stelle.&#8220;<\/p>\n<p>F\u00fcr Gesch\u00e4digte gibt es verschiedene M\u00f6glichkeiten der Entlastung. Sind beispielsweise forstwirtschaftliche Betriebe auf den Verkauf von besch\u00e4digtem Holz (\u201eKalamit\u00e4tsholz&#8220;) angewiesen, so wird hierauf der geringstm\u00f6gliche Steuersatz gew\u00e4hrt, der einem Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes entspricht. Eine weitere M\u00f6glichkeit f\u00fcr Steuererleichterungen ist die Anpassung f\u00fcr Vorauszahlungen auf die Einkommen- oder K\u00f6rperschaftsteuer. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen Sonderabschreibungen geltend gemacht werden, etwa f\u00fcr die Reparatur zerst\u00f6rter Geb\u00e4ude und Ger\u00e4te oder f\u00fcr den Kauf von Ersatzmaschinen.<\/p>\n<p>In Nordrhein-Westfalen haben die beiden Sturmtiefs \u201eFriederike&#8220; und \u201eBurglind&#8220; zu Jahresbeginn fl\u00e4chendeckend insbesondere Sch\u00e4den im n\u00f6rdlichen M\u00fcnsterland und in Ostwestfalen verursacht. Insgesamt gehen Sachverst\u00e4ndige der Oberfinanzdirektion bislang von einer Schadensh\u00f6he von etwa neun Millionen Euro allein im Forstbereich in Nordrhein-Westfalen und den angrenzenden Bundesl\u00e4ndern aus.<\/p>\n<div class=\"clearfix\">\u00a0Quelle: FinMin Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 15.03.2018<\/div>\n<\/article>\n<div>\n&nbsp;<\/p>\n<h1><strong>Steuerliche Sonderma\u00dfnahmen nach dem Rahmenkatalog im Hin\u00adblick auf den Orkan \u201eFriederike\u201c <\/strong><\/h1>\n<p>Das Sturmtief Friederike hat am 18.01.2018 in Nordrhein-Westfalen fl\u00e4\u00adchendeckend Sch\u00e4den an Geb\u00e4uden, Infrastruktur und insbesondere Waldbest\u00e4nden verursacht. Der Intensit\u00e4tsschwerpunkt verl\u00e4uft entlang einer Linie n\u00f6rdliches M\u00fcnsterland, Ostwestfalen (Schwerpunkt im Kreis H\u00f6xter) Richtung Kassel und weiter nach Sachsen-Anhalt.<\/p>\n<p>Die Beseitigung der Sch\u00e4den wird bei vielen Steuerpflichtigen auch in NRW kurzfristig zu erheblichen finanziellen Belastungen f\u00fchren, da Unternehmer\u00adleistungen zur Aufarbeitung der Sch\u00e4den vorfinanziert werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Es erscheint aufgrund der oben beschriebenen Schadenslage angezeigt, den Gesch\u00e4digten zur Vermeidung unbilliger H\u00e4rten durch ausgew\u00e4hlte steuerliche Ma\u00dfnahmen entgegenzukommen und auf die steuerlichen Hilfsma\u00dfnahmen durch Pressever\u00f6ffentlichungen, Aushang im Finanzamt oder in anderer geeigneter Weise hinzuweisen.<\/p>\n<ol>\n<li><u>Anpassung der Vorauszahlungen <\/u><\/li>\n<\/ol>\n<p>Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen k\u00f6nnen bis zum 30.06.2018 unter Darlegung ihrer Verh\u00e4ltnisse Antr\u00e4ge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (K\u00f6rperschaftsteuer) stellen. Diese Antr\u00e4ge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstande\u00adnen Sch\u00e4den wertm\u00e4\u00dfig nicht im Einzelnen nachweisen k\u00f6nnen.<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li><u>Einkommensteuer und K\u00f6rperschaftsteuer <\/u><\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>2.1. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Gemeinsame Regelungen f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus Land-und Forst\u00adwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbst\u00e4ndiger Arbeit<\/p>\n<p>2.1.1. \u00a0\u00a0\u00a0 Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau von Betriebsgeb\u00e4uden<\/p>\n<p>Soweit es sich bei den Aufwendungen zum Wiederaufbau ganz oder zum Teil zerst\u00f6rter Geb\u00e4ude (Ersatzherstellung) nicht um Er\u00adhaltungsaufwand handelt (vgl. Tz. 2.1.7), k\u00f6nnen auf Antrag im<\/p>\n<p>2.1.9. \u00a0\u00a0\u00a0 Besonderer Erhaltungsaufwand gr\u00f6\u00dferen Umfangswerden. Das Gleiche gilt f\u00fcr Aufwendungen zur Wiederherstellung Seite 4 von 8 von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.<\/p>\n<p>Erhaltungsaufwand im Sinne der Tzn. 2.1.7, 2.1.8 und 2.2.2 gr\u00f6\u00dfe\u00adren Umfangs kann auf Antrag gleichm\u00e4\u00dfig auf zwei bis f\u00fcnf Jahre verteilt werden.<\/p>\n<p>2.2. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Sonderregelungen f\u00fcr die Land-und Forstwirtschaft<\/p>\n<p>2.2.1. \u00a0\u00a0\u00a0 Behandlung von Versicherungsleistungen bei Ernte-oder Ertrags-ausf\u00e4llen<\/p>\n<p>Landwirten, deren Gewinn gem\u00e4\u00df \u00a7 13a EStG ermittelt wird, kann die auf den Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung (\u00a7 13a Abs. 4 EStG) und die auf den Gewinn der Sondernutzungen (\u00a7 13a Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG) entfallende Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen werden, soweit durch das Schadens\u00adereignis Ertragsausf\u00e4lle eingetreten sind und keine Anspr\u00fcche aus Versicherungsleistungen bestehen.<\/p>\n<p>2.2.2. \u00a0\u00a0\u00a0 Wiederanpflanzung zerst\u00f6rter Dauerkulturen<\/p>\n<p>Die Aufwendungen f\u00fcr die Herrichtung und Wiederanpflanzungen zerst\u00f6rter Anlagen k\u00f6nnen ohne n\u00e4here Pr\u00fcfung als sofort abzieh\u00adbare Betriebsausgaben behandelt werden, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.<\/p>\n<p>2.2.3. \u00a0\u00a0\u00a0 Behandlung von Entsch\u00e4digungen aus Versicherungen bei Forst\u00adsch\u00e4den<\/p>\n<p>2.2.3.1. Beg\u00fcnstigungen nach \u00a7 34b Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 EStG<\/p>\n<p>Zu den Einnahmen aus Holznutzungen geh\u00f6ren auch Entsch\u00e4di\u00adgungen aus Versicherungen, soweit diese Entsch\u00e4digungen auf den forstwirtschaftlichen Aufwuchs entfallen. Dies gilt auch f\u00fcr Ent\u00adsch\u00e4digungsleistungen f\u00fcr den k\u00fcnftig entgehenden Holzzuwachs (vgl. BFH-Urteil vom 31. Mai 1954, BStBl III S. 229).<\/p>\n<p>2.2.3.2. Bildung einer R\u00fccklage f\u00fcr Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR<\/p>\n<p>Aus Billigkeitsgr\u00fcnden kann bei Versicherungsleistungen auf eine Aufteilung in eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr entgehende Einnahmen und Substanzverluste verzichtet werden. Soweit der Buchwert f\u00fcr den betroffenen Baumbestand beibehalten wird, k\u00f6nnen die Einnah\u00admen einer R\u00fccklage nach R 6.6 EStR zugef\u00fchrt werden. Die R\u00fcck\u00adlage ist im Wirtschaftsjahr der Wiederaufforstung der Schadensfl\u00e4\u00adchen bis zur H\u00f6he der Wiederaufforstungskosten aufzul\u00f6sen, die bis zum Ablauf des achten auf das Schadensjahr folgenden Wirt\u00adschaftsjahrs entstanden sind.<\/p>\n<p>Sind bis zum Ablauf dieses Wirtschaftsjahrs Wiederaufforstungs\u00adkosten nicht oder nicht in H\u00f6he der gebildeten R\u00fccklagen entstan\u00adden, so ist die verbleibende R\u00fccklage zugunsten des Gewinns die-Seite 5 von 8 ses Wirtschaftsjahrs aufzul\u00f6sen.<\/p>\n<p>Bei nicht buchf\u00fchrenden Land-und Forstwirten ist sinngem\u00e4\u00df zu verfahren.<\/p>\n<p>2.2.3.3. Pauschale Betriebsausgaben nach \u00a7 51 EStDV<\/p>\n<p>Bei Steuerpflichtigen, die pauschale Betriebsausgaben nach \u00a7 51 EStDV in Anspruch nehmen, sind Entsch\u00e4digungen aus Ver\u00adsicherungen im Sinne der Textziffer 2.2.3.1. den Einnahmen aus Holznutzungen hinzuzurechnen. Es bestehen keine Bedenken, auf solche Entsch\u00e4digungen \u00a7 51 Abs. 3 EStDV anzuwenden.<\/p>\n<p>2.2.4. \u00a0\u00a0\u00a0 Steuersatz f\u00fcr Kalamit\u00e4tsholz bei regional gr\u00f6\u00dferen Schadenser\u00adeignissen<\/p>\n<p>F\u00fcr Kalamit\u00e4tsholz gilt einheitlich der Steuersatz von einem Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes (\u00a7 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG<\/p>\n<p>i.V.m. R 34b.7 Abs. 4 EStR), wenn der Schaden das Doppelte des ma\u00dfgeblichen Nutzungssatzes \u00fcbersteigt. Ma\u00dfgeblich ist der im Zeitpunkt des Schadensereignisses g\u00fcltige Nutzungssatz oder der nach R 34b.6 Abs. 3 EStR anzuwendende Nutzungssatz. Beg\u00fcns\u00adtigt ist die gesamte Schadensmenge, die f\u00fcr das Schadensereignis anerkannt wurde (\u00a7 34b Abs. 4 EStG). F\u00fcr die Gew\u00e4hrung dieser Tarifverg\u00fcnstigung ist R 34b.7 Abs. 1 und 2 EStR entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>2.2.5. \u00a0\u00a0\u00a0 Bewertung von Holzvorr\u00e4ten aus Kalamit\u00e4tsnutzungen bei regional gr\u00f6\u00dferen Schadensereignissen<\/p>\n<p>Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich kann f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2018 bzw. f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2017\/2018 von der Aktivierung des eingeschlagenen und unver\u00adkauften Kalamit\u00e4tsholzes ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der Schaden das Doppelte des ma\u00dfgeblichen Nutzungssat\u00adzes \u00fcbersteigt. Ma\u00dfgeblich ist der im Zeitpunkt des Schadenser\u00adeignisses g\u00fcltige Nutzungssatz oder der nach R 34b.6 Abs. 3 EStR anzuwendende Nutzungssatz.<\/p>\n<\/div>\n<p>3. Lohnsteuer<\/p>\n<p>3.1. Unterst\u00fctzung an Arbeitnehmer<\/p>\n<p>Beihilfen und Unterst\u00fctzungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer\u00a0k\u00f6nnen nach R 3.11 LStR steuerfrei sein. R 3.11<br \/>\nAbs. 2 LStR ist auf Unterst\u00fctzungen, die unwettergesch\u00e4digte Arbeitnehmer\u00a0von ihrem Arbeitgeber erhalten, mit folgender Ma\u00dfgabe\u00a0anzuwenden:<br \/>\n&#8211; die in R 3.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 LStR genannten Voraussetzungen\u00a0brauchen nicht vorzuliegen,<br \/>\n&#8211; die Unterst\u00fctzungen sind bis zu einem Betrag von 600 \u20ac je<br \/>\nKalenderjahr steuerfrei. Der 600 \u20ac \u00fcbersteigende Betrag<br \/>\ngeh\u00f6rt nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter<br \/>\nBer\u00fccksichtigung der Einkommens- und Familienverh\u00e4ltnisse<br \/>\ndes Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Im<br \/>\nAllgemeinen kann bei vom Schadensereignis betroffenen<br \/>\nArbeitnehmern von einem besonderen Notfall ausgegangen<br \/>\nwerden.<\/p>\n<p>Auf Unterst\u00fctzungen, die in Form von sonst steuerpflichtigen Zinsvorteilen\u00a0oder in Form von Zinszusch\u00fcssen gew\u00e4hrt werden, ist die\u00a0vorstehende Regelung ebenfalls anzuwenden. Zinszusch\u00fcsse und\u00a0Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung von Sch\u00e4den aus dem Unwetter aufgenommen worden sind, sind deshalb ebenfalls<br \/>\nnach R 3.11 Abs. 2 LStR steuerfrei, und zwar w\u00e4hrend der gesamten<br \/>\nLaufzeit des Darlehens. Voraussetzung hierf\u00fcr ist, dass das<br \/>\nDarlehen die Schadensh\u00f6he nicht \u00fcbersteigt. Bei l\u00e4ngerfristigen<br \/>\nDarlehen sind Zinszusch\u00fcsse und Zinsvorteile insgesamt nur bis<br \/>\nzu einem Betrag in H\u00f6he des Schadens steuerfrei.<br \/>\nDie steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen<br \/>\n(\u00a7 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV); dabei ist auch zu dokumentieren,<br \/>\ndass der die Leistung empfangende Arbeitnehmer durch das<br \/>\nSchadensereignis zu Schaden gekommen ist.<\/p>\n<p>3.2. Arbeitslohnspende<\/p>\n<p>Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns\u00a0oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens<br \/>\na) zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an vom Schadensereignis\u00a0betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens (Nr. 1) oder\u00a0b) zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto\u00a0einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne\u00a0des \u00a7 10b Abs. 1 Satz 2 EStG,<br \/>\nbleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen<br \/>\nArbeitslohns au\u00dfer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erf\u00fcllt und dies dokumentiert.<\/p>\n<p>Der au\u00dfer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen\u00a0(\u00a7 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV). Auf die Aufzeichnung<br \/>\nkann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen<br \/>\nVerzicht schriftlich erteilt hat und diese Erkl\u00e4rung zum Lohnkonto<br \/>\ngenommen worden ist.\u00a0Der au\u00dfer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung\u00a0(\u00a7 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG) anzugeben.\u00a0Die steuerfrei belassenen Lohnteile d\u00fcrfen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung\u00a0nicht als Spende ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>3.3. Aufwendungen f\u00fcr existenziell notwendige Gegenst\u00e4nde (Wohnung, Hausrat, Kleidung) als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen<\/p>\n<p>Aufwendungen f\u00fcr die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung\u00a0und f\u00fcr die Beseitigung von Sch\u00e4den an dem eigengenutzten\u00a0Wohneigentum k\u00f6nnen im Rahmen von R 33.2 EStR als au\u00dfergew\u00f6hnliche\u00a0Belastung ber\u00fccksichtigt werden. Dabei ist das Fehlen\u00a0einer sogenannten Elementarschadensversicherung unsch\u00e4dlich;<br \/>\ndiese stellt keine allgemein zug\u00e4ngliche und \u00fcbliche Versicherungsm\u00f6glichkeit<br \/>\nim Sinne des R 33.2 Nr. 7 EStR dar.<\/p>\n<div>\n<p>3.4. Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren Seite 8 von 8<\/p>\n<p>Die nach Tz. 3.3 als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen abziehbaren Aufwendungen k\u00f6nnen gem\u00e4\u00df \u00a7 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. \u00a7 39a Abs. 2 Satz 4 EStG auf Antrag durch das Finanzamt als ein vom Arbeitslohn abzuziehender Freibetrag f\u00fcr das Lohnsteuerab\u00adzugsverfahren ermittelt werden.<\/p>\n<ol start=\"4\">\n<li><u>Grundsteuer <\/u><\/li>\n<\/ol>\n<p>Die Voraussetzungen f\u00fcr einen Erlass der Grundsteuer wegen we\u00adsentlicher Ertragsminderung sind in \u00a7 33 GrStG geregelt. Entspre\u00adchende Erlassantr\u00e4ge sind innerhalb der Antragsfrist des \u00a7 34 Abs. 2 GrStG an die Gemeinden (Abschnitt 2 GrStR) zu rich\u00adten.<\/p>\n<ol start=\"5\">\n<li><u>Gewerbesteuer <\/u><\/li>\n<\/ol>\n<p>Stundungs-und Erlassantr\u00e4ge sind an die Gemeinden (\u00a7 1 GewStG und R 1.6 Abs. 1 GewStR) zu richten.<\/p>\n<p>Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan\u00adzen. Er wird auf der Internetseite des Ministeriums der Finanzen ver\u00f6ffent\u00adlicht. Eine entsprechende Pressemitteilung wird herausgegeben.<\/p>\n<p>Im Auftrag<\/p>\n<p>gez.<\/p>\n<p>Dr. Neumann<\/p>\n<\/div>\n<article>\n<p class=\"opening\">\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen gew\u00e4hrt Betroffenen steuerliche Entlastungen. Forstwirtschaftliche Betriebe zahlen bei Verkauf von besch\u00e4digtem Holz geringstm\u00f6glichen Steuersatz. Nach zahlreichen Sch\u00e4den, die das Sturmtief \u201eFriederike&#8220; zu Beginn des Jahres an Geb\u00e4uden, an der Infrastruktur und besonders in Waldgebieten angerichtet hat, k\u00f6nnen betroffene B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger ab sofort steuerliche Hilfsma\u00dfnahmen beantragen. Damit will die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen die zum &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/beantragungen-fuer-steuerliche-entlastungen-nach-sturmtief-friederike-ab-sofort-moeglich\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Beantragungen f\u00fcr steuerliche Entlastungen nach Sturmtief &#8222;Friederike&#8220; ab sofort m\u00f6glich<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/47023"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=47023"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/47023\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=47023"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=47023"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=47023"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}