{"id":47027,"date":"2018-03-21T06:53:49","date_gmt":"2018-03-21T04:53:49","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=47027"},"modified":"2018-03-21T06:53:49","modified_gmt":"2018-03-21T04:53:49","slug":"betriebsrente-wegen-erwerbsminderung-auf-antrag-rueckwirkend-zu-gewaehren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/betriebsrente-wegen-erwerbsminderung-auf-antrag-rueckwirkend-zu-gewaehren\/","title":{"rendered":"Betriebsrente wegen Erwerbsminderung auf Antrag r\u00fcckwirkend zu gew\u00e4hren"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Das Landesarbeitsgericht D\u00fcsseldorf hat entschieden, dass eine Betriebsrente wegen Erwerbminderung r\u00fcckwirkend zu gew\u00e4hren ist. Eine entgegenstehende Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingen (AVB) einer Pensionskasse, die eine Antragstellung unter Vorlage von Nachweisen verlangt und zugleich die Betriebsrente erst ab dem Monat der Antragstellung gew\u00e4hrt, ist unwirksam. Die 6. Kammer hat dem Kl\u00e4ger deshalb f\u00fcr 33 Monate weitere Betriebsrente in H\u00f6he von insgesamt 21.783,96 Euro brutto zugesprochen.<\/p>\n<p>Der am 21.11.1957 geborene Kl\u00e4ger war vom 02.03.1973 bis zum 30.09.2005 bei der Firma, der Beklagten zu 2 besch\u00e4ftigt. Mit seinem Ausscheiden hatte er eine Anwartschaft auf Betriebsrente gegen\u00fcber der Pensionskasse der Firma (Beklagte zu 2) und gegen\u00fcber der Firma erworben. Auf seinen Antrag und nachfolgenden Widerspruch bewilligte die Deutsche Rentenversicherung dem Kl\u00e4ger mit Bescheid vom 03.11.2015 r\u00fcckwirkend zum 01.02.2013 eine gesetzliche Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Am 23.11.2015 beantragte der Kl\u00e4ger bei der Pensionskasse und der Firma Betriebsrente. Diese wurden ihm ab dem 01.11.2015 mit 540,80 Euro brutto monatlich (Pensionskassenrente) und 119,32 Euro brutto monatlich (Firmenleistung) bewilligt. Eine r\u00fcckwirkende Leistung lehnten die Beklagten ab.<\/p>\n<p>Auf seine Klage hin hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts D\u00fcsseldorf dem Kl\u00e4ger r\u00fcckwirkend f\u00fcr die Zeit vom 01.02.2013 bis zum 31.10.2015 insgesamt 21.783,96 Euro brutto an Betriebsrente (33 x 540,80 + 33 x 119,32) zugesprochen. Grunds\u00e4tzlich sei es zwar zul\u00e4ssig, bei vorzeitig ausgeschiedenen Mitarbeitern f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Betriebsrente ein Antragserfordernis vorzusehen. Die Regelungen in \u00a7 5 Nrn. 3 und 4 Satz 2 zweiter Spiegelstrich AVB, wonach bei der Antragstellung Nachweise vorzulegen sind und zugleich die Betriebsrente erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt werde, benachteiligen die Arbeitnehmer indes unangemessen (\u00a7 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Formulierung von \u00a7 5 Nr. 3 AVB als Mussvorschrift schlie\u00dft eine Antragstellung ohne Nachweise aus. Dies ist unangemessen. So besteht selbst dann kein Anspruch auf Betriebsrente wegen Erwerbsminderung, wenn der Rentenversicherungstr\u00e4ger und\/oder ein Amts- bzw. Werksarzt zun\u00e4chst zu Unrecht das Vorliegen einer Erwerbsminderung verneint haben. Der Beginn der Bezugsberechtigung wird damit davon abh\u00e4ngig gemacht, wie z\u00fcgig und sorgf\u00e4ltig ein Sachbearbeiter bei der Rentenversicherung bzw. ein Amts- oder Werksarzt im konkreten Fall arbeitet.<\/p>\n<p>Diesem Nachteil stehen keine sch\u00fctzenswerten Interessen der Pensionskasse entgegen. Zwar hat die Pensionskasse ein berechtigtes Interesse daran, nur bei nachgewiesener Erwerbsminderung Leistungen zu erbringen. Ausreichend ist es aber, ein Antragserfordernis vorzusehen, ohne dies zugleich mit der Vorlage von Nachweisen zu verbinden. Ab dem Zeitpunkt des einfachen Antrags k\u00f6nnen R\u00fcckstellungen f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden. Aufgrund der unangemessenen Benachteiligung i. S. v. \u00a7 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind \u00a7 5 Nrn. 3 und 4 Satz 2 zweiter Spiegelstrich AVB &#8211; jedenfalls bezogen auf die Erwerbsminderungsrente &#8211; unwirksam. Der Kl\u00e4ger konnte die Betriebsrente r\u00fcckwirkend verlangen. F\u00fcr die Firmenleistung galt nichts anderes.<\/p>\n<p>Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.<\/p>\n<h3>Auszug aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Pensionskasse<\/h3>\n<p class=\"opening\">\u201e\u00a7 5 Leistungen der Kasse<\/p>\n<p>1. Die Kasse gew\u00e4hrt Mitgliedsrenten (\u00a7 6, \u00a7 14 Nr. 3 und 4), Hinterbliebenenrenten (\u00a7 8, \u00a7 14 Nr. 5, \u00a7 15 Nr. 7) und Beitragsr\u00fcckerstattung (\u00a7 10).<\/p>\n<p>2. &#8230;<\/p>\n<p>3. Die Leistungen sind von der oder dem Bezugsberechtigten oder der Firma unter Vorlage der vom Vorstand verlangten Nachweise schriftlich bei der Kasse zu beantragen.<\/p>\n<p>4. Die Rentenleistungen werden in Euro monatlich nachtr\u00e4glich unbar erbracht. Sie beginnen nach Eintritt des Versorgungsfalles<\/p>\n<ul class=\"square\">\n<li>f\u00fcr ordentliche Mitglieder mit dem Tag nach Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses bzw. mit Beginn der vor\u00fcbergehenden Pensionierung durch die Firma,<\/li>\n<li>in allen \u00fcbrigen F\u00e4llen mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Rentenantrag bei der Kasse eingeht, &#8230;&#8220;<\/li>\n<\/ul>\n<h3>Anmerkung<\/h3>\n<p>Als vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer ist der Kl\u00e4ger au\u00dferordentliches Mitglied der Pensionskasse, f\u00fcr den \u00a7 5 Nr. 4 zweiter Spiegelstrich gilt.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: LAG D\u00fcsseldorf, Pressemitteilung vom 19.03.2018 zum Urteil 6 Sa 983\/16 vom 22.12.2017<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Landesarbeitsgericht D\u00fcsseldorf hat entschieden, dass eine Betriebsrente wegen Erwerbminderung r\u00fcckwirkend zu gew\u00e4hren ist. 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