{"id":47029,"date":"2018-03-21T17:12:54","date_gmt":"2018-03-21T15:12:54","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=47029"},"modified":"2018-03-21T17:13:21","modified_gmt":"2018-03-21T15:13:21","slug":"bfh-umsatzsteuerrechtliche-gleichbehandlung-von-pharmarabatten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-umsatzsteuerrechtliche-gleichbehandlung-von-pharmarabatten\/","title":{"rendered":"BFH: Umsatzsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Pharmarabatten"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\">\u00a0Rabatte, die Pharmaunternehmen f\u00fcr die Lieferung von Arzneimitteln zu gew\u00e4hren haben, mindern umsatzsteuerrechtlich die Steuerschuld der Pharmaunternehmen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob es sich um eine Lieferung f\u00fcr gesetzlich oder privat krankenversicherte Personen handelt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 8. Februar 2018 V R 42\/15 entschieden hat.<\/div>\n<\/article>\n<article>Die Kl\u00e4gerin ist ein pharmazeutisches Unternehmen, das Arzneimittel herstellt und sie steuerpflichtig \u00fcber Gro\u00dfh\u00e4ndler an Apotheken liefert. Diese geben die Arzneimittel an gesetzlich Krankenversicherte ab. Die Arzneimittel werden an die Krankenkassen geliefert und von diesen ihren Versicherten zur Verf\u00fcgung gestellt. Die Apotheken gew\u00e4hren den Krankenkassen einen Abschlag auf den Arzneimittelpreis. Die Kl\u00e4gerin muss den Apotheken diesen Abschlag nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erstatten. Die Finanzverwaltung behandelt den Abschlag umsatzsteuerrechtlich als Entgeltminderung. Dies f\u00fchrt zu einer Minderung der von der Kl\u00e4gerin geschuldeten Umsatzsteuer.<\/p>\n<p>Arzneimittel f\u00fcr privat Krankenversicherte geben die Apotheken aufgrund von Einzelvertr\u00e4gen mit diesen Personen ab. Das Unternehmen der privaten Krankenversicherung ist dabei nicht selbst Abnehmer der Arzneimittel, sondern erstattet die ihren Versicherten entstandenen Kosten. Auch in diesem Fall muss die Kl\u00e4gerin dem Unternehmen der privaten Krankenversicherung einen Abschlag auf den Arzneimittelpreis gew\u00e4hren. Dies beruht auf \u00a7 1 des Gesetzes \u00fcber Rabatte f\u00fcr Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (AMRabG). Danach haben die pharmazeutischen Unternehmer den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Tr\u00e4gern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsf\u00e4llen nach beamtenrechtlichen Vorschriften (Beihilfetr\u00e4gern) f\u00fcr verschreibungspflichtige Arzneimittel, deren Kosten diese ganz oder teilweise erstattet haben, nach dem Anteil der Kostentragung Abschl\u00e4ge entsprechend den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht auch f\u00fcr die nach \u00a7 1 AMRabG gew\u00e4hrten Rabatte eine Entgeltminderung und damit eine Minderung ihrer Steuerschuld geltend. Das Finanzamt verweigerte sich dem entsprechend einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. November 2012 (BStBl I 2012, 1170, unter I.2.). Die Entgeltminderung aufgrund eines Rabatts setze eine Lieferkette voraus, die zwischen dem Rabattgew\u00e4hrenden und dem Rabattempf\u00e4nger bestehen m\u00fcsse. Diese liege nur im Fall der Rabattgew\u00e4hrung an die gesetzlichen Krankenkassen vor, nicht aber auch bei der Rabattgew\u00e4hrung an die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und an Beihilfetr\u00e4ger, da die Lieferkette hier bei der privat krankenversicherten Person ende.<\/p>\n<p>Im Revisionsverfahren richtete der BFH ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) zur Auslegung der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28. November 2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, das der EuGH durch das Urteil Boehringer Ingelheim Pharma GmbH &amp; Co. KG vom 20. Dezember 2017 C-462\/16 (EU:C:2017:1006) beantwortete.<\/p>\n<p>Auf der Grundlage dieses EuGH-Urteils hat jetzt der BFH entschieden, dass auch die Abschl\u00e4ge pharmazeutischer Unternehmer nach \u00a7 1 AMRabG die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die gelieferten Arzneimittel mindern. Damit kommt es zu einer Gleichbehandlung bei der Rabattgew\u00e4hrung an gesetzliche Krankenkassen einerseits und an Unternehmen der privaten Krankenversicherung sowie den diesen gleichgestellten Beihilfetr\u00e4gern andererseits.<\/p>\n<div class=\"clearfix\">\n<p>\u00a0Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 17\/18 vom 21.03.2018 zum Urteil V R 42\/15 vom 08.02.2018<\/p>\n<article>\u00a0<\/article>\n<\/div>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a0Rabatte, die Pharmaunternehmen f\u00fcr die Lieferung von Arzneimitteln zu gew\u00e4hren haben, mindern umsatzsteuerrechtlich die Steuerschuld der Pharmaunternehmen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob es sich um eine Lieferung f\u00fcr gesetzlich oder privat krankenversicherte Personen handelt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 8. Februar 2018 V R 42\/15 entschieden hat. 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