{"id":47032,"date":"2018-03-21T17:13:53","date_gmt":"2018-03-21T15:13:53","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=47032"},"modified":"2018-03-21T17:14:06","modified_gmt":"2018-03-21T15:14:06","slug":"kuendigung-einer-leiharbeitnehmerin-nur-wegen-dreimonatiger-unterbrechung-des-einsatzes-ungerechtfertigt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kuendigung-einer-leiharbeitnehmerin-nur-wegen-dreimonatiger-unterbrechung-des-einsatzes-ungerechtfertigt\/","title":{"rendered":"K\u00fcndigung einer Leiharbeitnehmerin nur wegen dreimonatiger Unterbrechung des Einsatzes ungerechtfertigt"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\">Die erste Kammer des Arbeitsgerichts M\u00f6nchengladbach hatte \u00fcber die K\u00fcndigung einer Mitarbeiterin eines Zeitarbeitsunternehmens zu entscheiden. Die Kl\u00e4gerin war bei der Beklagten seit 2013 bei der Beklagten in Teilzeit besch\u00e4ftigt. Sie war durchgehend bei einem Einzelhandelsunternehmen als Kassiererin eingesetzt.<\/div>\n<\/article>\n<article>Der Kunde lehnte einen Einsatz der Kl\u00e4gerin \u00fcber den 31.12.2017 hinaus ab. Das Zeitarbeitsunternehmen k\u00fcndigte das Arbeitsverh\u00e4ltnis der Kl\u00e4gerin daraufhin betriebsbedingt aufgrund fehlender Besch\u00e4ftigungsm\u00f6glichkeit zum Ablauf des Jahres 2017. Gleichzeitig sagte es der Kl\u00e4gerin zu, sie ab dem 02.04.2018 wieder einzustellen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die K\u00fcndigung Klage erhoben und argumentiert, die K\u00fcndigung sei nur ausgesprochen worden, um ihren Anspruch aus \u00a7 8 Abs. 4 Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetz auf diejenige Verg\u00fctung, die auch den Stammkr\u00e4ften des Einsatzbetriebes gezahlt werde, zu verhindern. Dies reiche zur Rechtfertigung der K\u00fcndigung nicht aus.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die K\u00fcndigung darauf gest\u00fctzt, dass sie keine andere Einsatzm\u00f6glichkeit f\u00fcr die Kl\u00e4gerin habe. Ein ganz \u00fcberwiegender Teil ihrer Arbeitnehmer werde bei demselben Einzelhandelsunternehmen eingesetzt wie die Kl\u00e4gerin. Auf die Entscheidung des Kunden, die Kl\u00e4gerin vor\u00fcbergehend nicht einzusetzen, habe sie selbst keinen Einfluss nehmen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das Gericht hat der Klage stattgegeben und die Unwirksamkeit der K\u00fcndigung festgestellt. Der Arbeitgeber habe nicht dargelegt, dass die Besch\u00e4ftigungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr die Kl\u00e4gerin f\u00fcr einen hinreichend langen Zeitraum fortgefallen sei. Die fehlende Einsatzm\u00f6glichkeit f\u00fcr drei Monate und einem Tag sei insoweit nicht ausreichend. Es sei Sinn und Zweck des Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetzes, dem Einsatz von Leiharbeitnehmern zur Erledigung von Daueraufgaben entgegenzuwirken. Dadurch, dass die Beklagte fast ausschlie\u00dflich f\u00fcr das eine Einzelhandelsunternehmen t\u00e4tig sei, w\u00fcrde die Geltung des K\u00fcndigungsschutzgesetzes praktisch aufgehoben, wenn allein die fehlende Einsatzm\u00f6glichkeit zur Rechtfertigung der K\u00fcndigung ausreichen w\u00fcrde. In einem solchen Fall sei auch der Grund f\u00fcr die fehlende Einsatzm\u00f6glichkeit zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: ArbG M\u00f6nchengladbach, Pressemitteilung vom 20.03.2018 zur Entscheidung 1 Ca 2686\/17 vom 20.03.2018<\/p>\n<article>\u00a0<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die erste Kammer des Arbeitsgerichts M\u00f6nchengladbach hatte \u00fcber die K\u00fcndigung einer Mitarbeiterin eines Zeitarbeitsunternehmens zu entscheiden. 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