{"id":471,"date":"2012-05-31T16:35:26","date_gmt":"2012-05-31T14:35:26","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=471"},"modified":"2012-09-20T11:34:57","modified_gmt":"2012-09-20T09:34:57","slug":"verfassungswidrigkeit-der-gewerbesteuerlichen-hinzurechnung-von-zinsen-und-mieten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verfassungswidrigkeit-der-gewerbesteuerlichen-hinzurechnung-von-zinsen-und-mieten\/","title":{"rendered":"Verfassungswidrigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinsen und Mieten"},"content":{"rendered":"<p><strong>Verfassungswidrigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinsen und Mieten<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Auf Seiten der steuerpflichtigen Gewerbetreibenden hat die wirtschaftliche Bedeutung der Gewerbesteuer seit der Senkung des K\u00f6rperschaftsteuersatzes auf 15 % im Jahr 2008 sowie der gleichzeitig eingef\u00fchrten Nichtabzugsf\u00e4higkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe nochmals zugenommen. F\u00fcr die Gemeinden hingegen, die durch die individuelle Festlegung des Hebesatzes die H\u00f6he der Gewerbesteuer ma\u00dfgeblich beeinflussen k\u00f6nnen, stellt die Gewerbesteuer eine wichtige Einnahmequelle dar. Die seit Jahren gef\u00fchrte Diskussion \u00fcber eine Reform oder gar Abschaffung der Gewerbesteuer d\u00fcrfte durch einen aktuellen Beschluss des Finanzgerichts (FG) Hamburg, der verfassungsrechtliche Zweifel an wesentlichen Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes \u00e4u\u00dfert, neue Nahrung erhalten.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>In dem zugrunde liegenden Verfahren pachtete die Kl\u00e4gerin die f\u00fcr ihren Tankstellenbetrieb wesentlichen Wirtschaftsg\u00fcter. Die Pachtzinsen wurden im Rahmen der Einkommen- bzw. K\u00f6rperschaftsteuer als Betriebsausgaben ber\u00fccksichtigt und minderten den zu versteuernden Gewinn. Anders hingegen bei der Gewerbebesteuerung. Diese sieht eine (teilweise) Hinzurechnung u. a. von Zinsen, Mieten und Pachten vor. Diese Vorschrift h\u00e4lt das FG Hamburg wegen Versto\u00dfes gegen den grundgesetzlich verankerten allgemeinen Gleichheitssatz nunmehr f\u00fcr verfassungswidrig.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Gericht f\u00fchrt aus, dass der allgemeine Gleichheitssatz eine gleichm\u00e4\u00dfige Belastung aller Steuerpflichtigen nach ihrer finanziellen Leistungsf\u00e4higkeit gebiete, die unter Ber\u00fccksichtigung des Eigentumsgrundrechts zu bestimmen sei. Erwirtschafte der Gewerbetreibende mit seinem Betrieb einen Ertrag und werde dieser besteuert, ohne Aufwendungen &#8211; wie etwa im Streitfall die Pachtzinsen &#8211; zu ber\u00fccksichtigen, sei das sogenannte Ist-Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip verletzt. Ein solcher Versto\u00df k\u00f6nne zwar grunds\u00e4tzlich gerechtfertigt sein, allerdings erachtet das Gericht die bisher angenommenen Rechtfertigungsgr\u00fcnde (z. B. Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer, \u00c4quivalenzprinzip, Gleichstellung des Fremdkapitaleinsatzes mit dem Eigenkapitaleinsatz) als unzureichend.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Eine endg\u00fcltige Entscheidung \u00fcber die Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnungsvorschrift obliegt allein dem Bundesverfassungsgericht, dem die Frage zur Kl\u00e4rung vorgelegt wurde. Da de facto fast jeder Betrieb von dieser Hinzurechnungsvorschrift mehr oder weniger betroffen ist, ist die Entscheidung mit Spannung zu erwarten. Betroffene Steuerpflichtige sollten ein Offenhalten entsprechender Verfahren anstreben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verfassungswidrigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinsen und Mieten Kernproblem Auf Seiten der steuerpflichtigen Gewerbetreibenden hat die wirtschaftliche Bedeutung der Gewerbesteuer seit der Senkung des K\u00f6rperschaftsteuersatzes auf 15 % im Jahr 2008 sowie der gleichzeitig eingef\u00fchrten Nichtabzugsf\u00e4higkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe nochmals zugenommen. 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