{"id":47559,"date":"2018-03-23T18:48:07","date_gmt":"2018-03-23T16:48:07","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=47559"},"modified":"2018-03-23T18:48:07","modified_gmt":"2018-03-23T16:48:07","slug":"entziehung-der-fahrerlaubnis-als-folge-eines-atemalkoholwerts-von-262-promille","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/entziehung-der-fahrerlaubnis-als-folge-eines-atemalkoholwerts-von-262-promille\/","title":{"rendered":"Entziehung der Fahrerlaubnis als Folge eines Atemalkoholwerts von 2,62 Promille"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat mit Urteil vom 27. Februar 2018 entschieden, dass ein festgestellter Atemalkoholwert von 2,62 \u2030 &#8211; selbst unter Ber\u00fccksichtigung eines Sicherheitsabschlags von 15 % wegen m\u00f6glicher Unsch\u00e4rfen der zur Atemalkoholbestimmung verwendeten Testger\u00e4te &#8211; auf eine weit \u00fcberdurchschnittliche Alkoholgew\u00f6hnung hinweist. Liegen zudem noch Anzeichen daf\u00fcr vor, dass ein Fahrerlaubnisinhaber nicht zwischen Alkoholgenuss und Teilnahme am Stra\u00dfenverkehr zu trennen vermag, rechtfertigt dies die Annahme von Alkoholmissbrauch und die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Legt der Fahrerlaubnisinhaber ein solches nicht vor, ist die Fahrerlaubnisbeh\u00f6rde zur Entziehung der Fahrerlaubnis berechtigt.<\/p>\n<p>Nachdem Passanten den Kl\u00e4ger am 1. Mai 2016 auf einem Parkplatz reglos in seinem Auto sitzend und auf Ansprache nicht reagierend aufgefunden hatten, wurde bei ihm im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle der oben genannte Atemalkoholwert festgestellt. Im Auto des Kl\u00e4gers befanden sich eine vollst\u00e4ndig gelehrte sowie eine noch komplett gef\u00fcllte Flasche Schnaps von jeweils 0,2 l Fassungsverm\u00f6gen. Als die Polizeibeamten F\u00fchrerschein und Fahrzeugschl\u00fcssel sicherstellten, lie\u00df der Kl\u00e4ger sich dahingehend ein, als Berufspendler am n\u00e4chsten Tag mit seinem Pkw zur Arbeit fahren zu m\u00fcssen. Auf Hinweis, dass ausgehend vom hohen Alkoholwert auch am folgenden Tag die Fahrt\u00fcchtigkeit noch nicht wiederhergestellt sei, zeigte der Kl\u00e4ger sich unbeeindruckt.<\/p>\n<p>Infolgedessen ordnete die zust\u00e4ndige Fahrerlaubnisbeh\u00f6rde des Eifelkreises Bitburg-Pr\u00fcm die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Feststellung der Fahreignung des Kl\u00e4gers an, welches dieser jedoch nicht vorlegte. Daraufhin entzog die Fahrerlaubnisbeh\u00f6rde die Fahrerlaubnis.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung seiner Klage berief der Kl\u00e4ger sich im Wesentlichen darauf, dass die Messung des Atemalkoholwerts mit einem sog. Vortestger\u00e4t, welches nicht geeicht sei, keine zuverl\u00e4ssigen und gerichtlich verwertbaren Ergebnisse erbringe. Der Verdacht eines Alkoholmissbrauchs sei mit diesem Messergebnis von daher nicht zu begr\u00fcnden, weshalb eine Verpflichtung zur Vorlage eines Gutachtens nicht bestanden habe.<\/p>\n<p>Dieser Auffassung schlossen sich die Richter der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier nicht an. Die gegenw\u00e4rtig zur Atemalkoholmessung zur Verf\u00fcgung stehenden Ger\u00e4te lieferten unter Ber\u00fccksichtigung eines Sicherheitsabschlags hinreichend zuverl\u00e4ssige Werte. In diesem Zusammenhang sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die durch die sog. Vortestger\u00e4te gemessenen Werte nicht unmittelbare Grundlage der Fahrerlaubnisentziehung seien, sondern lediglich f\u00fcr das Ergreifen weitere Ermittlungsma\u00dfnahmen, wie vorliegend der Anordnung der medizinisch-psychologischen Begutachtung. Die gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger erfolgte Gutachtensanordnung sei rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Annahme eines Alkoholmissbrauchs gerechtfertigt sei. So deute der bei der Polizeikontrolle festgestellte hohe Atemalkoholwert auf eine weit \u00fcberdurchschnittliche Alkoholgew\u00f6hnung des Kl\u00e4gers hin. Zudem l\u00e4gen auch die erforderlichen Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, dass der Kl\u00e4ger nicht zwischen Alkoholgenuss und Teilnahme am Stra\u00dfenverkehr zu trennen verm\u00f6ge. Insbesondere da der Kl\u00e4ger als Berufspendler auf die regelm\u00e4\u00dfige Benutzung seines Fahrzeugs angewiesen sei, stehe zu bef\u00fcrchten, dass er angesichts des bei ihm vermuteten regelm\u00e4\u00dfigen erheblichen Alkoholkonsums auf kurz oder lang in den f\u00fcr ihn kaum l\u00f6sbaren Konflikt geraten werde, entweder von einer Fahrt zur Arbeitsstelle Abstand zu nehmen oder aber sich in fahrunt\u00fcchtigem Zustand an das Steuer seines Kraftfahrzeugs zu setzen. Gegen eine hinreichende Trennung zwischen Alkoholkonsum und der Teilnahme am Stra\u00dfenverkehr spreche auch, dass der Kl\u00e4ger sich im Rahmen der polizeilichen Kontrolle von dem Hinweis auf die am Folgetag fortbestehende Fahrunt\u00fcchtigkeit &#8222;unbeeindruckt&#8220; gezeigt habe.<\/p>\n<p>Gegen die Entscheidung k\u00f6nnen die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: VG Trier, Pressemitteilung vom 23.03.2018 zum Urteil 1 K 10622\/17.TR vom 27.02.2018<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat mit Urteil vom 27. Februar 2018 entschieden, dass ein festgestellter Atemalkoholwert von 2,62 \u2030 &#8211; selbst unter Ber\u00fccksichtigung eines Sicherheitsabschlags von 15 % wegen m\u00f6glicher Unsch\u00e4rfen der zur Atemalkoholbestimmung verwendeten Testger\u00e4te &#8211; auf eine weit \u00fcberdurchschnittliche Alkoholgew\u00f6hnung hinweist. Liegen zudem noch Anzeichen daf\u00fcr vor, dass ein Fahrerlaubnisinhaber nicht &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/entziehung-der-fahrerlaubnis-als-folge-eines-atemalkoholwerts-von-262-promille\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Entziehung der Fahrerlaubnis als Folge eines Atemalkoholwerts von 2,62 Promille<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1817],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/47559"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=47559"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/47559\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=47559"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=47559"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=47559"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}