{"id":47574,"date":"2018-03-24T08:26:49","date_gmt":"2018-03-24T06:26:49","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=47574"},"modified":"2018-03-24T08:26:49","modified_gmt":"2018-03-24T06:26:49","slug":"jaehrliche-beitragsbemessungsgrenze-massgeblich-bei-aufloesung-von-arbeitszeitkonten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/jaehrliche-beitragsbemessungsgrenze-massgeblich-bei-aufloesung-von-arbeitszeitkonten\/","title":{"rendered":"J\u00e4hrliche Beitragsbemessungsgrenze ma\u00dfgeblich bei Aufl\u00f6sung von Arbeitszeitkonten"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Arbeitszeitkonten, die zur Verstetigung des Arbeitslohns gef\u00fchrt werden, um witterungs- und jahreszeitlich bedingten Schwankungen zu begegnen, werden im Normalfall \u00fcber Freistellungen ausgeglichen. Im sog. \u201eSt\u00f6rfall&#8220; (Beendigung des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses und Kontenausgleich durch kumulierte Auszahlung des Lohns im letzten Besch\u00e4ftigungsmonat und nicht durch Freistellung) ist f\u00fcr die Beitragsabf\u00fchrung zur Sozialversicherung nicht nur die Beitragsbemessungsgrenze im konkreten Auszahlungsmonat ma\u00dfgeblich, sondern die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze, entschied nun das Landessozialgericht Baden-W\u00fcrttemberg.<\/p>\n<p>Die klagende GmbH Co. KG, ein Dienstleistungsunternehmen der Garten- und Landschaftspflege aus Mannheim, f\u00fchrte f\u00fcr ihre Mitarbeiter Arbeitszeitkonten zur Verstetigung des Arbeitslohns, um witterungs- und jahreszeitlich bedingte Schwankungen auszugleichen. Im Herbst 2013 schieden bei der Kl\u00e4gerin elf Arbeitnehmer aus. Daher wurden die im Jahr 2013 auf den Arbeitszeitkonten angesparten \u00dcberstunden nicht mehr f\u00fcr Freistellungen verwendet, sondern im letzten Monat der jeweiligen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse kumuliert ausgezahlt. Die Zahlungen wurden als laufender Arbeitslohn nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze des konkreten Auszahlungsmonats zur Sozialversicherung angemeldet und verbeitragt.<\/p>\n<p>Die Deutsche Rentenversicherung Bund verlangte nach einer Betriebspr\u00fcfung die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen in H\u00f6he von 2.199,37 Euro wegen der Auszahlung der \u00dcberstunden bei Aufl\u00f6sung des Arbeitszeitkontos von der Kl\u00e4gerin. Kumuliert gezahlte \u00dcberstunden und Aufl\u00f6sungen von Arbeitszeitkonten seien stets laufendes Arbeitsentgelt und dem Monat zuzuordnen, in dem sie erarbeitet seien. Bei Nachzahlungen k\u00f6nne daher der gesamte Betrag nicht nur dem Auszahlungsmonat zugeordnet werden. Ma\u00dfgeblich sei damit nicht lediglich die monatliche Beitragsbemessungsgrenze im Auszahlungsmonat, sondern die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze des Nachzahlungszeitraums. Widerspruch und Klage der Arbeitgeberin vor dem Sozialgericht Mannheim waren erfolglos.<\/p>\n<p>Auch die Stuttgarter Richterinnen und Richter schlossen sich der Auffassung der Deutschen Rentenversicherung an. Eine eindeutige gesetzliche Regelung f\u00fcr diesen Fall gibt es nicht, befand das Gericht. Die Sachlage ist nach Auffassung des Senats am ehesten mit einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vergleichbar. Das gesetzlich angeordnete Zuflussprinzip soll sicherstellen, dass die Beitragserhebung entsprechend der verstetigten Lohnzahlung erfolgen kann. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nach der gesetzlichen Regelung dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird. Auch das angesparte Zeitguthaben ist daher in entsprechender Anwendung dieser Regelung nach der anteiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze zu verbeitragen. W\u00fcrde man der Auffassung der Kl\u00e4gerin folgen und im Falle nicht vereinbarungsgem\u00e4\u00dfer Verwendung des Arbeitszeitguthabens (keine Freistellung, sondern Auszahlung bei Beendigung des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses) die Beitragserhebung ohne jegliches Korrektiv allein anhand des Auszahlungsmonats vornehmen, w\u00fcrde dies eine erhebliche Besserstellung der sonstigen flexiblen Arbeitszeitmodelle au\u00dferhalb von Wertguthabenvereinbarungen darstellen. Denn dann w\u00e4ren Beitr\u00e4ge nur aus dem Entgelt bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu erheben. Eine solche Privilegierung ist aber im Gesetz an keiner Stelle angelegt.<\/p>\n<p>Wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung hat das Landessozialgericht die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.<\/p>\n<h3>Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)<\/h3>\n<p class=\"opening\">\u00a7 22 Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB IV:<\/p>\n<p>Die Beitragsanspr\u00fcche der Versicherungstr\u00e4ger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt, das aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben errechnet wird, entstehen die Beitragsanspr\u00fcche, sobald dieses ausgezahlt worden ist.<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 23a Absatz 1 Satz 3 SGB IV:<\/p>\n<p>Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird [&#8230;].<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: LSG Baden-W\u00fcrttemberg, Pressemitteilung vom 15.03.2018 zum Urteil L 11 R 4065\/16 vom 13.03.2018<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Arbeitszeitkonten, die zur Verstetigung des Arbeitslohns gef\u00fchrt werden, um witterungs- und jahreszeitlich bedingten Schwankungen zu begegnen, werden im Normalfall \u00fcber Freistellungen ausgeglichen. 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