{"id":47596,"date":"2018-04-08T06:55:04","date_gmt":"2018-04-08T04:55:04","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=47596"},"modified":"2018-04-08T06:55:04","modified_gmt":"2018-04-08T04:55:04","slug":"ein-festival-fuer-elektronische-musik-unterfaellt-nicht-der-vergnuegungssteuerpflicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ein-festival-fuer-elektronische-musik-unterfaellt-nicht-der-vergnuegungssteuerpflicht\/","title":{"rendered":"Ein Festival f\u00fcr elektronische Musik unterf\u00e4llt nicht der Vergn\u00fcgungssteuerpflicht"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Das Verwaltungsgericht Koblenz hat einem Eilantrag der Antragstellerin, einer Veranstaltungsagentur, gegen die Veranlagung zur Vergn\u00fcgungssteuer stattgegeben. Die Antragstellerin veranstaltete in den Jahren 2015, 2016 und 2017 das Festival \u201eWorld of Elements&#8220; im Fort Asterstein in Koblenz. Mit zwei Bescheiden zog die Stadt Koblenz die Antragstellerin zur Vergn\u00fcgungssteuer f\u00fcr die drei Veranstaltungen in f\u00fcnfstelliger H\u00f6he heran. Der Steuerbemessung wurden die erzielten Eintrittsentgelte zugrunde gelegt und mit dem Steuersatz von 20 v. H. belegt. Nach der Vergn\u00fcgungssteuersatzung der Stadt Koblenz sind unter anderem Tanzveranstaltungen als Vergn\u00fcgungen gewerblicher Art der Besteuerung unterworfen.<\/p>\n<p>In dem von der Antragstellerin angestrengten Eilverfahren begehrte diese die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide und ist der Auffassung, es habe sich um Musikveranstaltungen und damit nicht um steuerpflichtige Tanzveranstaltungen gehandelt. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass das Hauptaugenmerk der Besucher des Festivals nicht auf den K\u00fcnstlern, sondern auf dem Tanzen zu der abgespielten, vorgefertigten Musik (\u201eTracks&#8220;) und dem Vergn\u00fcgen am Tanzen gelegen habe.<\/p>\n<p>Der Eilantrag hatte Erfolg. Die Vergn\u00fcgungssteuerbescheide der Antragsgegnerin, so die Koblenzer Richter, seien nach der summarischen Pr\u00fcfung im Eilverfahren rechtswidrig. Die ma\u00dfgebliche Bestimmung der Vergn\u00fcgungssteuersatzung der Antragsgegnerin sei nicht verfassungskonform. Der Begriff der Tanzveranstaltung sei unter Ber\u00fccksichtigung der aktuellen Vielfalt von Auff\u00fchrungen bzw. Darbietungen, die unter diesen Begriff gefasst werden k\u00f6nnten, nicht mehr bestimmt genug, um Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr eine Besteuerung zu sein. Die von den K\u00fcnstlern bei den Veranstaltungen dargebotene Musik sei zwar untrennbar als \u201eElectronic Dance Music&#8220; bzw. als Techno mit dem Tanz verbunden. Der Besteuerungsgegenstand in der Satzung m\u00fcsse jedoch unmissverst\u00e4ndlich klarstellen, welche Darbietungen besteuert werden sollten. Der Satzungsgeber sei gehalten, die steuerbegr\u00fcndenden Tatbest\u00e4nde so zu umschreiben, dass ein Veranstalter von vornherein erkennen k\u00f6nne, ob er eine steuerpflichtige Veranstaltung organisiert. Selbst wenn die Satzungsregelung f\u00fcr bestimmt genug gehalten w\u00fcrde, sei das Festival im Lichte der Kunstfreiheit des Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes keine steuerpflichtige Tanzveranstaltung. Dies folge aus der auch f\u00fcr die Besucher erkennbaren Schwerpunktsetzung des Veranstalters, der ausf\u00fchrlich und prominent die K\u00fcnstler und die jeweiligen Musikrichtungen beworben habe, Tanzm\u00f6glichkeiten jedoch nur in einer im Internet ver\u00f6ffentlichten \u201eStory&#8220; erw\u00e4hnt w\u00fcrden. Es fehlten auch zum Tanz hergerichtete Fl\u00e4chen. Auch der Zeitrahmen der Veranstaltung und deren an den K\u00fcnstlern ausgerichtete Gliederung sowie die H\u00f6he der Eintrittspreise (bis zu ca. 90 Euro) spr\u00e4chen gegen die Annahme einer Tanzveranstaltung.<\/p>\n<p>Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben werden.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: VG Koblenz, Pressemitteilung vom 27.03.2018 zum Beschluss 2 L 111\/18.KO vom 20.03.2018<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Verwaltungsgericht Koblenz hat einem Eilantrag der Antragstellerin, einer Veranstaltungsagentur, gegen die Veranlagung zur Vergn\u00fcgungssteuer stattgegeben. Die Antragstellerin veranstaltete in den Jahren 2015, 2016 und 2017 das Festival \u201eWorld of Elements&#8220; im Fort Asterstein in Koblenz. 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