{"id":47613,"date":"2018-04-08T07:25:11","date_gmt":"2018-04-08T05:25:11","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=47613"},"modified":"2018-04-08T07:26:27","modified_gmt":"2018-04-08T05:26:27","slug":"umsatzsteuer-ermaessigter-steuersatz-fuer-beratungsleistungen-einer-verbraucherzentrale","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuer-ermaessigter-steuersatz-fuer-beratungsleistungen-einer-verbraucherzentrale\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuer: Erm\u00e4\u00dfigter Steuersatz f\u00fcr Beratungsleistungen einer Verbraucherzentrale"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Mit Urteil vom 15. November 2017 hat der 1. Senat der Klage einer Verbraucherzentrale stattgegeben, mit der diese die Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Umsatzsteuersatzes auf ihre gegen Entgelt ausgef\u00fchrten Beratungsleistungen begehrte.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Die Verbraucherzentrale hatte als eingetragener, gemeinn\u00fctziger Verein zun\u00e4chst Eink\u00fcnfte aus einem von ihr unterhaltenen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb gem. \u00a7 64 AO und Eink\u00fcnfte aus entgeltlichen Einzelberatungen als Zweckbetrieb gem. \u00a7 65 AO erkl\u00e4rt. Nach Er\u00f6rterungen auf Bund-L\u00e4nder-Ebene teilte die Finanzbeh\u00f6rde der Kl\u00e4gerin mit, dass die entgeltliche Vertretung von Einzelinteressen einschlie\u00dflich der individuellen Rechtsberatung durch Verbraucherzentralen nicht in den steuerbeg\u00fcnstigten Bereich als Zweckbetrieb geh\u00f6re und entsprechende Ums\u00e4tze dem regul\u00e4ren Umsatzsteuersatz unterl\u00e4gen. Verst\u00f6\u00dfe gegen die Trennung der steuerpflichtigen wirtschaftlichen von der steuerbeg\u00fcnstigten T\u00e4tigkeit k\u00f6nnten zum Verlust der Gemeinn\u00fctzigkeit f\u00fchren. Nach Ablauf einer seitens der Beh\u00f6rde gew\u00e4hrten \u00dcbergangsfrist stellte die Kl\u00e4gerin ihre Beratungsleistungen mit dem Regelsteuersatz von 19 % in Rechnung und gab entsprechende Voranmeldungen ab.<\/p>\n<p>Die hiergegen eingereichte, zun\u00e4chst auf Anfechtung gerichtete und sp\u00e4ter auf Feststellung umgestellte Klage hatte Erfolg: Das Gericht hat die entgeltlichen Beratungsleistungen als im Rahmen eines Zweckbetriebs erbracht angesehen. Sie dienten in ihrer Gesamtrichtung dazu, die steuerbeg\u00fcnstigten, satzungsgem\u00e4\u00dfen Zwecke zu erf\u00fcllen. Nur durch die Erbringung von Einzelberatungen k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin ihren beg\u00fcnstigten Zweck der Verbraucherberatung erf\u00fcllen. Daher sei der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz anzuwenden.<\/p>\n<p>In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte sich die interessante Frage, ob die Kl\u00e4gerin ihr Begehren zul\u00e4ssigerweise im Wege der -grunds\u00e4tzlich subsidi\u00e4ren- Feststellungsklage (anstatt einer Anfechtung) geltend machen kann. Dies hat das Gericht bejaht. Ausnahmsweise gew\u00e4hre die Feststellungklage weitergehenden Rechtsschutz hinsichtlich der Festlegung des Steuersatzes und der Frage des m\u00f6glichen Verlustes der Gemeinn\u00fctzigkeit.<\/p>\n<p>Weil auch die anderen bundesweit existierenden 16 als gemeinn\u00fctzig anerkannten Verbraucherzentralen entsprechenden Aufforderungen der f\u00fcr sie zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rden gefolgt sind, ihre Beratungsleistungen mit dem Regelsteuersatz in Rechnung zu stellen, ist die Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassen worden.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: FG Hamburg, Pressemitteilung vom 29.03.2018 zum Urteil 1 K 2\/16 vom 15.11.2017 (Revision eingelegt, BFH-Az. V R 4\/18)<\/p>\n<article>\u00a0<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 15. November 2017 hat der 1. 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