{"id":47619,"date":"2018-04-08T07:28:21","date_gmt":"2018-04-08T05:28:21","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=47619"},"modified":"2018-04-08T07:28:21","modified_gmt":"2018-04-08T05:28:21","slug":"abgasskandal-ruecktritt-vom-kaufvertrag-trotz-nachbesserung-moeglich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abgasskandal-ruecktritt-vom-kaufvertrag-trotz-nachbesserung-moeglich\/","title":{"rendered":"Abgasskandal: R\u00fccktritt vom Kaufvertrag trotz Nachbesserung m\u00f6glich"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts K\u00f6ln hat in einem Beschluss vom 27.03.2018 darauf hingewiesen, dass die R\u00fcckabwicklung des Kaufvertrags \u00fcber ein Fahrzeug, das vom Hersteller mit einer Software f\u00fcr die Motorsteuerung versehen worden war, auch dann in Betracht kommt, wenn der Kunde ein Software-Update hat installieren lassen und das Fahrzeug anschlie\u00dfend genutzt hat.<\/p>\n<p>Der K\u00e4ufer hatte von der Verk\u00e4uferin, die ein Audi Zentrum betreibt, im Januar 2015 einen gebrauchten Audi A 4 2,0 TDI Ambition erworben. Im September 2016 erfolgte das Software-Update durch die Verk\u00e4uferin; im Dezember 2016 trat der Kunde vom Kaufvertrag zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Der Senat f\u00fchrt aus, das Fahrzeug sei schon wegen des Einsatzes der Steuerungsoftware mangelhaft gewesen; diese sah f\u00fcr den Betrieb des Pkw auf dem Emissionspr\u00fcfstand einen speziellen Betriebsmodus vor, ohne dass die f\u00fcr die Erteilung der Betriebszulassung zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde hiervon in Kenntnis gesetzt war.<\/p>\n<p>Der K\u00e4ufer trage die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr das Fehlschlagen einer vorgenommenen Nachbesserung nur dann, wenn er eine ihm als (Nach-)Erf\u00fcllung angebotene Leistung als Erf\u00fcllung angenommen habe. Stehe jedoch &#8211; wie hier &#8211; ein Sachmangel bei Gefahr\u00fcbergang fest, sei der Anspruch des K\u00e4ufers auf \u00dcbergabe und \u00dcbereignung einer mangelfreien Sache zun\u00e4chst nicht vollumf\u00e4nglich erf\u00fcllt worden. Werde dem K\u00e4ufer die als Nachbesserung in Betracht kommende Leistung &#8211; hier das Software-Update &#8211; nicht unter Anerkennung des urspr\u00fcnglichen Mangels als Nacherf\u00fcllung angeboten und lasse der K\u00e4ufer die Leistung auch deshalb durchf\u00fchren, weil er eine Gef\u00e4hrdung der Betriebszulassung bef\u00fcrchten m\u00fcsse, verbleibe es dagegen bei der grunds\u00e4tzlichen Darlegungs- und Beweislast des Schuldners bzw. Verk\u00e4ufers f\u00fcr das Gelingen der (Nach-)Erf\u00fcllung.<\/p>\n<p>Zudem seien den Kunden die zur Beurteilung des Erfolgs der Nachbesserung notwendigen Details nicht bekannt gewesen. Das spreche daf\u00fcr, dass der K\u00e4ufer die erfolgte Nachbesserung inhaltlich nicht habe billigen wollen, sondern an der Durchf\u00fchrung des Software-Updates nur deshalb mitgewirkt habe, um das Fahrzeug weiterhin nutzen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der K\u00e4ufer m\u00fcsse allerdings konkrete Sachm\u00e4ngel darlegen, die auf das Software-Update zur\u00fcckgehen sollen. Dem habe der Kl\u00e4ger gen\u00fcgt, indem er nachteilige Auswirkungen des Software-Updates auf die Motorleistung, den Verbrauch, die CO2-Emissionen und die Lebensdauer des Pkw bzw. seiner Teile (Verschlei\u00df) behauptet habe.<\/p>\n<p>Einer Nachfristsetzung habe es hier nicht bedurft. Eine erneute Nachbesserung h\u00e4tte es u. a. erfordert, dass der Hersteller eine neue L\u00f6sung zur Einhaltung der Stickstoffoxid-Emissions-Grenzwerte unter Beibehaltung der bisherigen Leistungs- und Verbrauchswerte sowie unter Schonung der Bauteile des Fahrzeugs entwickelt, erprobt und nach Erwirkung einer neuerlichen Freigabe des Kraftfahrtbundesamtes in der erforderlichen Menge h\u00e4tte herstellen lassen. Den K\u00e4ufern, k\u00f6nne es nicht zugemutet werden, sich erneut auf eine ungewisse Nachbesserung mit unbekanntem Inhalt in einem nicht prognostizierbaren zeitlichen Rahmen einlassen zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Der Senat hat eine Beweiserhebung angeordnet, zu deren Vorbereitung er dem Verk\u00e4ufer aufgegeben hat, die Wirkungsweise der urspr\u00fcnglich, d. h. vor dem Software-Update, zur Motorsteuerung eingesetzten Software in beiden Betriebsmodi sowie des Software-Updates und des im Zusammenhang damit eingebauten Str\u00f6mungsgleichrichters darzulegen. Sodann soll mit Hilfe eines Sachverst\u00e4ndigen insbesondere dar\u00fcber Beweis erhoben werden, ob das Software-Update nachteilige Auswirkungen auf die Leistung, den Verbrauch, die Stickstoffoxid- und die CO2-Emissionen und die Lebensdauer des Fahrzeugs bzw. einzelner Bauteile hat.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: OLG K\u00f6ln, Pressemitteilung vom 29.03.2018 zum Beschluss 18 U 134\/17 vom 27.03.2018<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts K\u00f6ln hat in einem Beschluss vom 27.03.2018 darauf hingewiesen, dass die R\u00fcckabwicklung des Kaufvertrags \u00fcber ein Fahrzeug, das vom Hersteller mit einer Software f\u00fcr die Motorsteuerung versehen worden war, auch dann in Betracht kommt, wenn der Kunde ein Software-Update hat installieren lassen und das Fahrzeug anschlie\u00dfend genutzt hat. Der K\u00e4ufer &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abgasskandal-ruecktritt-vom-kaufvertrag-trotz-nachbesserung-moeglich\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Abgasskandal: R\u00fccktritt vom Kaufvertrag trotz Nachbesserung m\u00f6glich<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/47619"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=47619"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/47619\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=47619"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=47619"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=47619"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}