{"id":47631,"date":"2018-04-08T07:33:38","date_gmt":"2018-04-08T05:33:38","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=47631"},"modified":"2018-04-08T07:34:16","modified_gmt":"2018-04-08T05:34:16","slug":"einloesungen-von-xetra-gold-inhaberschuldverschreibungen-in-gold-sind-keine-privaten-veraeusserungsgeschaefte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einloesungen-von-xetra-gold-inhaberschuldverschreibungen-in-gold-sind-keine-privaten-veraeusserungsgeschaefte\/","title":{"rendered":"Einl\u00f6sungen von Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen in Gold sind keine privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2 id=\"vorspann\">Der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hat mit Urteil vom 6. September 2017 (Az. 5 K 152\/16) entschieden, dass bei dem Erwerb von Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen und einer nachfolgenden Geltendmachung des in der Inhaberschuldverschreibung verbrieften (Sachlieferungs-)Anspruchs auf Lieferung physischen Goldes &#8211; anders als beim Verkauf der Inhaberschuldverschreibung &#8211; allein in der Einl\u00f6sung der Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibung, verbunden mit der Auslieferung des physischen Goldes, keine Ver\u00e4u\u00dferung im Sinne der \u00a7\u00a7 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu sehen ist.<\/h2>\n<\/article>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger, zusammen veranlagte Eheleute, erwarben jeweils Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen. Bei Xetra-Gold handelt es sich um ein b\u00f6rsenf\u00e4higes Wertpapier in Form einer nennwertlosen, in ihrer Laufzeit unbefristeten Inhaberschuldverschreibung. Jede Teilschuldverschreibung von Xetra-Gold gew\u00e4hrte dem Inhaber das Recht auf Auslieferung eines Gramms Gold, das jederzeit, unter Einhaltung einer Lieferfrist von 10 Tagen, gegen\u00fcber der Hausbank geltend gemacht werden konnte. Daneben bestand die M\u00f6glichkeit, die Wertpapiere an der B\u00f6rse zu ver\u00e4u\u00dfern. Innerhalb der Jahresfrist des \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG lie\u00dfen sich die Kl\u00e4ger &#8211; wie in den Emissionsbedingungen der Inhaberschuldverschreibungen Xetra-Gold vorgesehen &#8211; das Gold physisch ausliefern. Es wurde danach in einem Depot verwahrt und nicht mehr ver\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>Das Finanzamt setzte zun\u00e4chst im streitgegenst\u00e4ndlichen ESt-Bescheid 2011 im Hinblick auf die Differenz zwischen Anschaffungskosten und Wert des Goldes bei Auslieferung Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen f\u00fcr die Kl\u00e4ger an. Unter Ber\u00fccksichtigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 12. Mai 2015 (VIII R 4\/15, BFHE 250, 75; BStBl II 2015, 835) \u00e4nderte der Beklagte dies sp\u00e4ter jedoch dahingehend, dass Gewinne aus dem Ankauf der Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen und der Auslieferung des Goldes als Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften nach \u00a7\u00a7 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG angesetzt wurden. Die Kl\u00e4ger beantragten sp\u00e4ter f\u00fcr den unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehenden ESt-Bescheid 2011 eine \u00c4nderung dahingehend, dass keine Eink\u00fcnfte hinsichtlich des Erwerbs der Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen und der sp\u00e4teren Auslieferung des physischen Goldes angesetzt werden. Zur Begr\u00fcndung trugen sie vor, dass sie mit den Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen lediglich ihr Recht auf Aush\u00e4ndigung des Goldes wahrgenommen h\u00e4tten. Darin sei kein Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft im Sinne des \u00a7 23 EStG zu sehen. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren verfolgten die Kl\u00e4ger ihr Begehren im Rahmen eines Klageverfahrens weiter.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des 5. Senats des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts stand den Kl\u00e4gern der geltend gemachte Anspruch auf \u00c4nderung des streitgegenst\u00e4ndlichen Einkommensteuerbescheides 2011 nach \u00a7 164 Abs. 2 AO zu. Denn es liege keine Ver\u00e4u\u00dferung im Sinne des \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor. Es habe weder eine Ver\u00e4u\u00dferung des physischen Goldes noch der Rechte aus der Inhaberschuldverschreibungen stattgefunden. Mit der Auslieferung des Goldes werde der urspr\u00fcngliche Sachlieferungsanspruch gem\u00e4\u00df den Emmissionsbedingungen der Schuldverschreibung erf\u00fcllt. Anders als bei einer Verwertung der Inhaberschuldverschreibung am Markt werde mit der Einl\u00f6sung nicht das Recht aus der Inhaberschuldverschreibung ver\u00e4u\u00dfert, sondern lediglich der ihr origin\u00e4r innewohnende Sachlieferungsanspruch geltend gemacht und mit Auslieferung des Goldes erf\u00fcllt. Auch mit der Auslieferung des physischen Goldes trage der Erwerber der Inhaberschuldverschreibung immer noch das Risiko eines fallenden Goldpreises, sodass vor diesem Hintergrund von einer Realisierung des Kursgewinns im Sinne einer Verwertung des Sachlieferungsanspruchs nicht die Rede sein k\u00f6nne. Erst dann, wenn das physisch gelieferte Gold innerhalb der Spekulationsfrist ver\u00e4u\u00dfert werde, liege nach Auffassung des Senats ein Ver\u00e4u\u00dferungstatbestand im Sinne des \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG vor.<\/p>\n<p>Zwar habe der Bundesfinanzhof in mehreren Entscheidungen vom 12. Mai 2015 entschieden, dass &#8222;im Ergebnis der Erwerb und die Einl\u00f6sung oder der Verkauf von Xetra-Gold wie ein unmittelbarer Erwerb und unmittelbarer Verkauf physischen Goldes zu beurteilen sei&#8220; und zur St\u00fctzung dieser Auffassung darauf hingewiesen, dass der Bundesfinanzhof derartige Goldgesch\u00e4fte im Geltungsbereich der Vorg\u00e4ngerregelung stets als private Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte im Sinne von \u00a7\u00a7 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG angesehen habe (vgl. BFH- Urteile VIII R 19\/14, BFH\/NV 2015, 1559; VIII R 35\/14, BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834; VIII R 4\/15, BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835). Soweit sich der BFH insoweit auf sein Urteil vom 24. Januar 2012 (X R 62\/10; BFHE 236, 262, BStBl II 2012, 564) beziehe, so liege dieser Entscheidung jedoch eine mit dem Streitfall nicht vergleichbare Fallkonstellation zugrunde. Denn in dem vom BFH im Jahr 2012 entschiedenen Fall sei es nicht lediglich um die Geltendmachung des Sachlieferungsanspruches und die R\u00fcckgabe der Inhaberschuldverschreibungen gegangen. Vielmehr seien in diesem Fall der dortigen Kl\u00e4gerin nach Erwerb des Goldsachlieferungsanspruchs f\u00fcr den Verkauf von 16.000 Goldunzen ein bestimmter Betrag bei der Bank, bei der sie auch den Sachlieferungsanspruch erworben habe, gutgeschrieben worden und gleichzeitig aufgrund einer Vereinbarung vom selben Tage 16.000 kanadische Goldm\u00fcnzen geliefert worden, wof\u00fcr ihr Konto entsprechend belastet worden sei. Der der Inhaberschuldverschreibung innewohnende urspr\u00fcngliche Sachlieferungsanspruch sei damit durch Zahlung eines Entgelts oder durch Umwandlung in einen Lieferungsanspruch eines Aliuds (kanadische Goldm\u00fcnzen) verwertet worden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich k\u00f6nne die Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Wert des gelieferten Goldes auch nicht als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen angesetzt werden. Es liege weder die Ver\u00e4u\u00dferung einer sonstigen Kapitalforderung im Sinne des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vor noch sei ein anderer Tatbestand im Sinne des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 oder 8 bis 11 EStG erf\u00fcllt. Insoweit wurde vom 5. Senat auf die Ausf\u00fchrungen des BFH in seiner Entscheidung vom 12. Mai 2015 VIII R 19\/14 (BFH\/NV 2015, 1559) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts wurde durch das beklagte Finanzamt Revision eingelegt. Der BFH hat \u00fcber die Revision &#8211; in f\u00fcr Revisionsverfahren erstaunlich kurzer Bearbeitungszeit &#8211; bereits mit Urteil vom 6. Februar 2018 (IX R 33\/17, DStR 2018, 562) entschieden und die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Damit wurde die Rechtsauffassung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts best\u00e4tigt.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 29.03.2018 zum Urteil 5 K 152\/16 vom 06.09.2017<\/p>\n<article>\u00a0<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hat mit Urteil vom 6. 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