{"id":47635,"date":"2018-04-08T07:34:53","date_gmt":"2018-04-08T05:34:53","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=47635"},"modified":"2018-04-08T07:35:38","modified_gmt":"2018-04-08T05:35:38","slug":"kindergeld-anerkennung-einer-berufsausbildung-ohne-einbindung-in-eine-schulische-mindestorganisation-fernstudium","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kindergeld-anerkennung-einer-berufsausbildung-ohne-einbindung-in-eine-schulische-mindestorganisation-fernstudium\/","title":{"rendered":"Kindergeld: Anerkennung einer Berufsausbildung ohne Einbindung in eine schulische Mindestorganisation &#8211; Fernstudium"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2 id=\"vorspann\">Eine Berufsausbildung ist auch dann anzuerkennen, wenn der Sch\u00fcler nicht in eine schulische Mindestorganisation eingebunden ist. Eine Mindeststundenanzahl f\u00fcr den Unterricht an einer schulischen Einrichtung ist bei Schulungsma\u00dfnahmen im Inland nicht gefordert.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Mit Urteil vom 18. Januar 2018 hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (Az. 3 K 154\/16) entschieden, dass eine Berufsausbildung auch dann anzuerkennen ist, wenn der Sch\u00fcler nicht in eine schulische Mindestorganisation eingebunden ist. Eine Mindeststundenanzahl f\u00fcr den Unterricht an einer schulischen Einrichtung ist bei Schulungsma\u00dfnahmen im Inland nicht gefordert.<\/p>\n<p>Die Tochter der Kl\u00e4gerin hatte sich im Wege von Fernunterricht zur Tierphysiotherapeutin ausbilden lassen. Dabei nahm sie einmal im Monat an einem Wochenendseminar teil. Den Rest der Ausbildung absolvierte sie im Alleinstudium. Nach \u00a7 63 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist ein Kind kindergeldrechtlich zu ber\u00fccksichtigen, das f\u00fcr einen Beruf ausgebildet wird. In Berufsausbildung befindet sich, wer seine Berufsziele noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft darauf vorbereitet (BFH-Urteil vom 24. Juni 2004 III R 3\/03 in BFHE 206, 413, BStBl II 2006, 294, m. w. N.). Einzubeziehen sind alle Ma\u00dfnahmen, die dem Erwerb von Kenntnissen, F\u00e4higkeiten und Erfahrungen dienen, die als Grundlage f\u00fcr die Aus\u00fcbung des angestrebten Berufes geeignet sind (BFH-Urteile vom 16. April 2002 VIII R 58\/01, BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523; vom 15. Juli 2003 VIII R 47\/02, BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848). Sie m\u00fcssen nicht zwingend in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sein, auch muss die Ausbildungsma\u00dfnahme nicht \u00fcberwiegend Zeit und Arbeitskraft des Kindes in Anspruch nehmen (BFH-Urteil in BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701). Das Tatbestandsmerkmal der Berufsausbildung enth\u00e4lt kein einschr\u00e4nkendes Erfordernis eines zeitlichen Mindestumfangs von Ausbildungsma\u00dfnahmen. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich um Ausbildungsma\u00dfnahmen handelt, die als Grundlage f\u00fcr den angestrebten Beruf geeignet sind.<\/p>\n<p>Bereitet sich ein Kind ohne regelm\u00e4\u00dfigen Besuch einer Ausbildungsst\u00e4tte selbstst\u00e4ndig auf Pr\u00fcfungen u. \u00e4. vor, sind an den Nachweis und die Ernsthaftigkeit der Vorbereitung grunds\u00e4tzlich strenge Anforderungen zu stellen (BFH-Urteil vom 18. M\u00e4rz 2009 III R 26\/06, BFHE 225, 331, BStBl II 2010, 296; BFH-Beschluss vom 9. November 2012 III B 98\/12, BFH\/NV 2013, 192 f.). Zweifel gehen nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten des Kindergeldberechtigten.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze ist der Senat davon ausgegangen, dass sich die Tochter der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Monat August 2016 hinaus (noch) in Ausbildung befand.<\/p>\n<p>Im Streitfall war der Senat davon \u00fcberzeugt, dass die Tochter der Kl\u00e4gerin ihr Studium nachhaltig und ernsthaft betrieben hat. Der Umstand, dass das Institut C keine staatlich anerkannte Hochschule ist, \u00e4ndert an dieser Beurteilung nichts. Das Institut ist unstreitig von der staatlichen Zentralstelle f\u00fcr Fernunterricht zum Abhalten von Lehrg\u00e4ngen zugelassen. Die IHK zertifiziert einzelne Lehrg\u00e4nge, u. a. auch den Lehrgang der Tochter der Kl\u00e4gerin zum Tierphysiotherapeuten. Dar\u00fcber hinaus hat der Senat als Indiz f\u00fcr die Ernsthaftigkeit des Betreibens der Ausbildung durch die Tochter der Kl\u00e4gerin auch den Umstand gewertet, dass diese eine nicht unerhebliche Studiengeb\u00fchr bezahlt, um 10 \u00fcberhaupt an den Lehrg\u00e4ngen teilnehmen zu k\u00f6nnen. Dass die Tochter der Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von X.XXX,XX Euro f\u00fcr die Freizeitgestaltung zahlt, hielt der Senat f\u00fcr abwegig. Es sei auch schwer vorstellbar, dass das Kind aus reinem Freizeitvergn\u00fcgen den Skelettaufbau von Pferden und Hunden gelernt hat, um sich dann einer Lernkontrolle zu unterziehen.<\/p>\n<p>Zwar m\u00f6ge der Beruf \u201eTierphysiotherapeut&#8220; kein staatlich anerkannter Beruf und die Berufsbezeichnung auch nicht besonders gesch\u00fctzt sein. Dennoch sei gerichtsbekannt, dass dieses Berufsfeld existiere und die Tochter der Kl\u00e4gerin nach entsprechendem Abschluss also als Tierphysiotherapeutin arbeiten k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Ausbildung beinhaltet nach dem Akteninhalt zumindest die Physis von Pferden und Hunden. Auf diese Kenntnisse aus diesem Fernstudium kann sich auch ein Studium der Tiermedizin an einer Hochschule bzw. Universit\u00e4t anschlie\u00dfen und darauf aufbauen. Die Tochter der Kl\u00e4gerin erf\u00fclle die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen. Sie habe ihre Schulausbildung mit dem Abitur abgeschlossen. Da nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH alle Ma\u00dfnahmen miteinzubeziehen seien, die dem Erwerb von Kenntnissen, F\u00e4higkeiten und Erfahrungen dienen, die als Grundlage f\u00fcr die Aus\u00fcbung des angestrebten Berufes geeignet seien, gehe der Senat im Streitfall davon aus, dass sich die Tochter der Kl\u00e4gerin in einer Berufsausbildung befinde, da sie ihre Berufsziele noch nicht erreicht habe, sich aber ernsthaft darauf vorbereite (BFH-Urteil vom 24. Juni 2004 III R 3\/03 in BFHE 206, 413, BStBl II 2006, 294, m. w. N.).<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht zugelassen worden. Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 29.03.2018 zum Urteil 3 K 154\/16 vom 18.01.2018 (rkr)<\/p>\n<article>\u00a0<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Berufsausbildung ist auch dann anzuerkennen, wenn der Sch\u00fcler nicht in eine schulische Mindestorganisation eingebunden ist. Eine Mindeststundenanzahl f\u00fcr den Unterricht an einer schulischen Einrichtung ist bei Schulungsma\u00dfnahmen im Inland nicht gefordert. Mit Urteil vom 18. Januar 2018 hat der 3. 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