{"id":47717,"date":"2018-04-10T15:11:59","date_gmt":"2018-04-10T13:11:59","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=47717"},"modified":"2018-04-10T15:11:59","modified_gmt":"2018-04-10T13:11:59","slug":"vorschriften-zur-einheitsbewertung-fuer-die-bemessung-der-grundsteuer-verfassungswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vorschriften-zur-einheitsbewertung-fuer-die-bemessung-der-grundsteuer-verfassungswidrig\/","title":{"rendered":"Vorschriften zur Einheitsbewertung f\u00fcr die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig"},"content":{"rendered":"<h4 style=\"font-weight: 400;\">Die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundverm\u00f6gen in den \u201ealten\u201c Bundesl\u00e4ndern sind jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 f\u00fchrt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundverm\u00f6gen, f\u00fcr die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt. Mit dieser Begr\u00fcndung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Vorschriften mit Urteil vom heutigen Tage f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt und bestimmt, dass der Gesetzgeber sp\u00e4testens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt d\u00fcrfen die verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden. Nach Verk\u00fcndung einer Neuregelung d\u00fcrfen sie f\u00fcr weitere f\u00fcnf Jahre ab der Verk\u00fcndung, l\u00e4ngstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.<\/h4>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><b><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/b><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Einheitswerte f\u00fcr Grundbesitz werden nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes in den \u201ealten\u201c Bundesl\u00e4ndern noch heute auf der Grundlage der Wertverh\u00e4ltnisse zum 1. Januar 1964 ermittelt und bilden die Grundlage f\u00fcr die Bemessung der Grundsteuer. Der Entscheidung liegen f\u00fcnf Verfahren, drei Richtervorlagen des Bundesfinanzhofs und zwei Verfassungsbeschwerden, zugrunde. Die Kl\u00e4gerinnen und Kl\u00e4ger der Ausgangsverfahren beziehungsweise Beschwerdef\u00fchrerinnen und Beschwerdef\u00fchrer sind Eigent\u00fcmer von bebauten Grundst\u00fccken in verschiedenen \u201ealten\u201c Bundesl\u00e4ndern, die jeweils vor den Finanzgerichten gegen die Festsetzung des Einheitswertes ihrer Grundst\u00fccke vorgegangen sind. In drei Revisionsverfahren hat der Bundesfinanzhof die Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die einschl\u00e4gigen Vorschriften des Bewertungsgesetzes wegen Versto\u00dfes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig sind. Mit den Verfassungsbeschwerden wird im Wesentlichen ebenfalls eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes ger\u00fcgt.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><b><strong>Wesentliche Erw\u00e4gungen des Senats:<\/strong><\/b><\/p>\n<ol>\n<li style=\"font-weight: 400;\">Die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundverm\u00f6gen sind mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Art. 3 Abs. 1 GG l\u00e4sst dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Bewertungsvorschriften f\u00fcr die steuerliche Bemessungsgrundlage einen weiten Spielraum, verlangt aber ein in der Relation der Wirtschaftsg\u00fcter zueinander realit\u00e4tsgerechtes Bewertungssystem. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 f\u00fchrt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundverm\u00f6gen, f\u00fcr die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt.<\/li>\n<li style=\"font-weight: 400;\">Die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grunds\u00e4tze zur Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes im Steuerrecht verlangen auch auf der Ebene der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Wertbemessung. Gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt im Steuerrecht ist der Grundsatz der Lastengleichheit. Die Steuerpflichtigen m\u00fcssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tats\u00e4chlich gleichm\u00e4\u00dfig belastet werden. Der Gleichheitssatz bel\u00e4sst dem Gesetzgeber einen weit reichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes. Abweichungen von der mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffenen Belastungsentscheidung m\u00fcssen sich indessen ihrerseits am Gleichheitssatz messen lassen. Demgem\u00e4\u00df bed\u00fcrfen sie eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermag. Dabei steigen die Anforderungen an den Rechtfertigungsgrund mit dem Ausma\u00df der Abweichung und ihrer Bedeutung f\u00fcr die Verteilung der Steuerlast insgesamt.<\/li>\n<li style=\"font-weight: 400;\">Die Aussetzung einer erneuten Hauptfeststellung der Einheitsbewertung \u00fcber einen langen Zeitraum f\u00fchrt systembedingt in erheblichem Umfang zu Ungleichbehandlungen durch ungleiche Bewertungsergebnisse. Infolge der Ankn\u00fcpfung an die Wertverh\u00e4ltnisse zum 1. Januar 1964 spiegeln sich die wertverzerrenden Auswirkungen des \u00fcberlangen Hauptfeststellungszeitraums in den einzelnen Bewertungselementen sowohl des Ertragswert- als auch des Sachwertverfahrens wider.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Das System der Einheitsbewertung f\u00fcr Grundbesitz ist davon gepr\u00e4gt, dass in regelm\u00e4\u00dfigen Zeitabst\u00e4nden eine allgemeine Wertfeststellung (Hauptfeststellung) stattfindet. Diese Hauptfeststellung soll gem\u00e4\u00df \u00a7 21 Abs. 1 BewG alle sechs Jahre f\u00fcr bebaute und unbebaute Grundst\u00fccke erfolgen. Ziel der Bewertungsregeln ist es, Einheitswerte zu ermitteln, die dem Verkehrswert der Grundst\u00fccke zumindest nahekommen. Der Verkehrswert ist in diesem System die Bezugsgr\u00f6\u00dfe, an der sich die Ergebnisse der Einheitsbewertung im Hinblick auf Art und Umfang etwaiger Abweichungen zur Beurteilung einer gleichheitsgerechten Besteuerung messen lassen m\u00fcssen.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Der Gesetzgeber hat den Zyklus der periodischen Wiederholung von Hauptfeststellungen, nachdem er ihn erst 1965 wieder aufgenommen hatte, nach der darin auf den 1. Januar 1964 bezogenen Hauptfeststellung ausgesetzt und seither nicht mehr aufgenommen. 1970 wurde per Gesetz angeordnet, dass der Zeitpunkt der auf die Hauptfeststellung 1964 folgenden n\u00e4chsten Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes durch besonderes Gesetz bestimmt wird. Ein solches Gesetz ist bis heute nicht verabschiedet worden. Die seither andauernde Aussetzung der erforderlichen Hauptfeststellung f\u00fchrt in zunehmendem Ma\u00dfe zu Wertverzerrungen innerhalb des Grundverm\u00f6gens. Das ergibt sich als zwangsl\u00e4ufige Folge aus dem geltenden Bewertungssystem.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die im Gesetz vorgesehene periodische Wiederholung der Hauptfeststellung ist zentral f\u00fcr das vom Gesetzgeber selbst so gestaltete Bewertungssystem. Ihm liegt der Gedanke zugrunde, dass die den Verkehrswert der Grundst\u00fccke bestimmenden Verh\u00e4ltnisse einheitlich zum Zeitpunkt der Hauptfeststellung m\u00f6glichst realit\u00e4tsnah abgebildet werden. Da diese Verh\u00e4ltnisse w\u00e4hrend der folgenden Jahre eines Hauptfeststellungszeitraums typischerweise verkehrswertrelevanten Ver\u00e4nderungen unterliegen, bedarf es in regelm\u00e4\u00dfigen und nicht zu weit auseinanderliegenden Abst\u00e4nden einer neuen Hauptfeststellung.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Je l\u00e4nger ein Hauptfeststellungszeitraum \u00fcber die urspr\u00fcnglich vorgesehenen sechs Jahre hinaus andauert, desto gr\u00f6\u00dfer im Einzelfall und umfangreicher in der Gesamtzahl werden zwangsl\u00e4ufig die Abweichungen zwischen dem tats\u00e4chlichen Verkehrswert und den auf den Hauptfeststellungszeitpunkt bezogenen Einheitswerten der Grundst\u00fccke.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Eine Auseinanderentwicklung zwischen Verkehrswert und festgestelltem Einheitswert ist f\u00fcr sich genommen allerdings verfassungsrechtlich nicht bedenklich. W\u00fcrden die Einheitswerte in allen F\u00e4llen gleichm\u00e4\u00dfig hinter steigenden Verkehrswerten zur\u00fcckbleiben, f\u00fchrte dies allein zu keiner verfassungsrechtlich relevanten Ungleichbehandlung, da das Niveau der Einheitswerte untereinander in Relation zum Verkehrswert gleich bliebe. Es gibt indes keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die durch den Verzicht auf regelm\u00e4\u00dfige Hauptfeststellungen zwangsl\u00e4ufig in zunehmenden Ma\u00df auftretenden Wertverzerrungen sich in einer gleichm\u00e4\u00dfigen Relation zum Verkehrswert bewegten.<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li style=\"font-weight: 400;\">Die aus der \u00dcberdehnung des Hauptfeststellungszeitraums folgenden fl\u00e4chendeckenden, zahlreichen und erheblichen Wertverzerrungen bei der Einheitsbewertung des Grundverm\u00f6gens f\u00fchren zu entsprechenden Ungleichbehandlungen bei der Erhebung der Grundsteuer; die Vereinbarkeit dieser Ungleichbehandlungen mit Art. 3 Abs. 1 GG richtet sich aufgrund des Ausma\u00dfes der Verzerrungen nach strengen Gleichheitsanforderungen. Eine ausreichende Rechtfertigung f\u00fcr diese Ungleichbehandlungen ergibt sich weder allgemein aus dem Ziel der Vermeidung allzu gro\u00dfen Verwaltungsaufwands, noch aus Gr\u00fcnden der Typisierung und Pauschalierung.<\/li>\n<li style=\"font-weight: 400;\">a) Der Verzicht auf neue Hauptfeststellungen dient der Vermeidung eines besonderen Verwaltungsaufwands. Hierf\u00fcr steht dem Gesetzgeber zwar ein erheblicher Gestaltungsspielraum zur Verf\u00fcgung. Dieser deckt aber nicht die Inkaufnahme eines dysfunktionalen Bewertungssystems.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Das Ziel der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigt die durch die andauernde Aussetzung des Hauptfeststellungszeitpunkts verursachten Wertverzerrungen nicht, selbst wenn man die damit erzielte Entlastungswirkung als besonders hoch einsch\u00e4tzt. Der Verzicht auf regelm\u00e4\u00dfige Hauptfeststellungen in wiederkehrenden Abst\u00e4nden von sechs Jahren ist nicht das Ergebnis einer bewussten Vereinfachungsentscheidung des Gesetzgebers, die Elemente der Einheitsbewertung im Sinne einer Verschlankung korrigiert und dabei auch Einbu\u00dfen an Detailgenauigkeit in Kauf nimmt. Mit diesem Verzicht bricht der Gesetzgeber vielmehr ein zentrales Element aus dem System der Einheitsbewertung heraus, das unverzichtbar zur Gewinnung in ihrer Relation realit\u00e4tsnaher Bewertungen ist. Erweist sich eine gesetzliche Regelung als in substanziellem Umfang grunds\u00e4tzlich gleichheitswidrig, k\u00f6nnen weder ein H\u00f6chstma\u00df an Verwaltungsvereinfachung noch die durch eine solche Vereinfachung weitaus bessere Kosten-\/Nutzenrelation zwischen Erhebungsaufwand und Steueraufkommen dies auf Dauer rechtfertigen. Die Erkenntnis, eine in einem Steuergesetz strukturell angelegte Ungleichbehandlung k\u00f6nne nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand beseitigt werden, darf nicht zur Tolerierung des verfassungswidrigen Zustands f\u00fchren. Es ist unerheblich, ob der Gesetzgeber mit der Aussetzung der Hauptfeststellung dieses Defizit bewusst in Kauf genommen oder ob er es lediglich nicht erkannt hat. Entscheidend ist die objektive Dysfunktionalit\u00e4t der verbleibenden Regelung. Danach kommt es auch nicht darauf an, ob das Unterlassen der Bestimmung eines neuen Hauptfeststellungszeitpunkts lediglich als dauerhaftes Zuwarten innerhalb des Systems periodischer Hauptfeststellungen zu verstehen ist oder als konkludenter Ausdruck eines endg\u00fcltigen Verzichts auf weitere Hauptfeststellungen \u00fcberhaupt.<\/p>\n<ol>\n<li style=\"font-weight: 400;\">b) Gr\u00fcnde der Typisierung und Pauschalierung rechtfertigen ebenfalls nicht die Aussetzung der Hauptfeststellung und ihre Folgen. Zwar darf der Steuergesetzgeber aus Gr\u00fcnden der Verwaltungsvereinfachung typisieren und dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachl\u00e4ssigen, wenn die daraus erwachsenden Vorteile im rechten Verh\u00e4ltnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen, er sich realit\u00e4tsgerecht am typischen Fall orientiert und ein vern\u00fcnftiger, einleuchtender Grund vorhanden ist. Diesen Voraussetzungen gen\u00fcgen im gegenw\u00e4rtigen System der Einheitsbewertung entstehende Wertverzerrungen aber nicht. Es orientiert sich mit dem Verzicht auf weitere Hauptfeststellungen nicht realit\u00e4tsgerecht am typischen Fall. Die Wertverzerrungen sind keineswegs auf atypische Sonderf\u00e4lle oder vernachl\u00e4ssigbare Korrekturen in Randbereichen beschr\u00e4nkt. Sie betreffen vielmehr die Wertfeststellung im Kern, sind in weiten Bereichen zum Regelfall geworden und nehmen mit der fortschreitenden Dauer des Hauptfeststellungszeitraums an Zahl und Ausma\u00df zu.<\/li>\n<li style=\"font-weight: 400;\">c) Weder eine gemessen am Verkehrswert generelle Unterbewertung des Grundverm\u00f6gens noch die vermeintlich absolut geringe Belastungswirkung der Grundsteuer verm\u00f6gen die Wertverzerrungen zu rechtfertigen. Es ist f\u00fcr die verfassungsrechtliche Beurteilung von Gleichheitsverst\u00f6\u00dfen in der Einheitsbewertung grunds\u00e4tzlich auch ohne Belang, dass sie mittlerweile wegen ihrer weitgehenden Begrenzung auf das Recht der Grundsteuer wesentlich an allgemeiner Bedeutung verloren hat. Es handelt sich bei der Grundsteuer auch in der Sache nicht um eine Steuer im vernachl\u00e4ssigbaren Gr\u00f6\u00dfenbereich. Dagegen spricht schon das Gesamtaufkommen der Grundsteuer, das in den letzten Jahren kontinuierlich von 12 auf zuletzt knapp 14 Milliarden Euro angestiegen ist, und ihre erhebliche Bedeutung f\u00fcr die Kommunen. Vor allem ist die Grundsteuer angesichts der heute \u00fcblichen H\u00f6he der kommunalen Hebes\u00e4tze f\u00fcr viele Steuerpflichtige vielfach keineswegs unbedeutend, zumal sie j\u00e4hrlich und zeitlich unbegrenzt anf\u00e4llt. Die Wertverzerrungen k\u00f6nnen entgegen der Auffassung der Bundesregierung und einiger L\u00e4ndervertreter schlie\u00dflich auch nicht durch Nachfeststellungen oder Wertfortschreibungen und auch nicht durch Anpassungen der Grundsteuerh\u00f6he \u00fcber die Hebes\u00e4tze verfassungsrechtlich kompensiert werden.<\/li>\n<li style=\"font-weight: 400;\">Der Senat hat die Fortgeltung der f\u00fcr verfassungswidrig befundenen Normen in zwei Schritten angeordnet. Zum einen gelten sie f\u00fcr die in der Vergangenheit festgestellten Einheitswerte und die darauf beruhende Erhebung von Grundsteuer und dar\u00fcber hinaus in der Zukunft zun\u00e4chst bis zum 31. Dezember 2019. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Gesetzgeber eine Neuregelung zu treffen. Ohne diese Fortgeltungsanordnung h\u00e4tte ein enormer Verwaltungsaufwand gedroht, wenn noch nicht bestandskr\u00e4ftige Einheitswertbescheide \u2013 und in deren Folge auch die darauf beruhenden Grundsteuerbescheide &#8211; in einer angesichts der gro\u00dfen Zahl von Grundsteuerschuldnern aller Voraussicht nach erheblichen Gr\u00f6\u00dfenordnung aufgehoben oder ge\u00e4ndert und zumindest zum Teil r\u00fcckabgewickelt werden m\u00fcssten. Die Probleme w\u00e4ren dadurch versch\u00e4rft worden, dass die Aufarbeitung dieser F\u00e4lle erst nach Inkrafttreten und Umsetzung der Neuregelung auf der Bewertungsebene und damit erst viele Jahre nach Verk\u00fcndung dieses Urteils h\u00e4tte erfolgen k\u00f6nnen. F\u00fcr die Zukunft best\u00fcnde angesichts der erheblichen finanziellen Bedeutung der Grundsteuer f\u00fcr die Kommunen die ernsthafte Gefahr, dass viele Gemeinden ohne die Einnahmen aus der Grundsteuer in gravierende Haushaltsprobleme gerieten. Die Hinnahme des Vollzugs solcher Einheitswertbescheide ist den Betroffenen auch deshalb zumutbar, weil die Belastung mit einer Grundsteuer dem Grunde nach durch die Verfassung legitimiert, traditionell \u201eschon immer\u201c vorgesehen und deshalb von den Grundbesitzern auch zu erwarten war und ist. Sobald der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen hat, gelten die beanstandeten Bewertungsregeln noch f\u00fcr weitere f\u00fcnf Jahre fort, aber nicht l\u00e4nger als bis zum 31. Dezember 2024. Die ungew\u00f6hnliche Anordnung der Fortgeltung nach der Verk\u00fcndung der Neuregelung ist durch die besonderen Sachgesetzlichkeiten der Grundsteuer geboten und von daher ausnahmsweise gerechtfertigt. Zur bundesweiten Neubewertung aller Grundst\u00fccke bedarf es eines au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umsetzungsaufwandes im Hinblick auf Zeit und Personal. Vor diesem Hintergrund h\u00e4lt der Senat die Fortgeltung der alten Rechtslage f\u00fcr weitere f\u00fcnf Jahre geboten aber auch ausreichend, um im Falle einer Neuregelung die dadurch geschaffenen Bewertungsbestimmungen umzusetzen und so w\u00e4hrend dieser Zeit die ansonsten drohenden gravierenden Haushaltsprobleme zu vermeiden. F\u00fcr Kalenderjahre ab 2025 hat der Senat Belastungen mit Grundsteuer allein auf der Basis bestandskr\u00e4ftiger Einheitswert- oder Grundsteuermessbescheide aus vorausgegangenen Jahren ausgeschlossen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Urteil vom 10. April 2018 &#8211; 1 BvL 11\/14, 1 BvL 12\/14, 1 BvL 1\/15, 1 BvR 639\/11, 1 BvR 889\/12<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Pressemitteilung Nr. 21\/2018 vom 10. April 2018<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundverm\u00f6gen in den \u201ealten\u201c Bundesl\u00e4ndern sind jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 f\u00fchrt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundverm\u00f6gen, f\u00fcr die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt. 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